Jede Gemeinde des Kantons bildet einen Betreibungskreis.
Zwei oder mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.
Zuständig zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Gemeinderat.
241.1
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[2],
Jede Gemeinde des Kantons bildet einen Betreibungskreis.
Zwei oder mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.
Zuständig zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Gemeinderat.
Der Gemeinderat wählt den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und regelt die Stellvertretung.
Die Gemeinden setzen die Entschädigung an das Betreibungsamt fest.
Die Gebühren[3] fallen in die Gemeindekasse.
Die Gemeinden sind gegenüber dem Kanton haftbar für den Schaden, welcher durch Verschulden des im Betreibungsamt tätigen Personals verursacht wird. Sind mehrere Gemeinden zu einem Betreibungskreis zusammengeschlossen, haften sie im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.
Bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das örtlich zuständige Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.
Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Konkurskreise.
Der Regierungsrat wählt für jeden Konkurskreis den Konkursbeamten oder die Konkursbeamtin und regelt die Stellvertretung.
In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.
Der Regierungsrat setzt die Entschädigung an die Konkursämter fest.
Die Gebühren[5] fallen in die Staatskasse.
In besonderen Fällen kann das Betreibungsamt der Gemeinde, in welcher die Amtshandlung vollzogen wird, beigezogen werden.
Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen besteht aus drei Mitgliedern des Obergerichts.
Das Obergericht wählt an der ersten Sitzung jeder Amtsdauer die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die übrigen Mitglieder des Obergerichts sind Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde erlässt die für einen geordneten Gang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen[6] und Verfügungen und prüft die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter jährlich mindestens einmal.
Sie ist ferner befugt, die in Art. 14 SchKG aufgeführten Ordnungsstrafen endgültig zu verhängen.
Sie beurteilt Beschwerden im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren.
Nach Eingang einer Beschwerde lädt die Aufsichtsbehörde die Gegenpartei und das beschwerdebeklagte Amt zur Vernehmlassung ein, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG).
Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17–21 SchKG[7] sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[8]. *
Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts des Obergerichts[9] alljährlich über seine Amtsführung.
Die Zuständigkeit der gerichtlichen Behörden im Verfahren nach SchKG richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung[10] und diesem Gesetz. *
Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind die Niederlassungen von Schweizer Banken und die Sparkassen im Kanton Appenzell A.Rh., die dem Bankengesetz[11] unterstehen.
Im Rechtsöffnungsverfahren sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt:
| 1. * | … | ||||
| 2. | die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privaten Organisationen, soweit sie hoheitlich handeln; | ||
| 3.–4. * | … | ||||
Der Gemeinderat[12] benachrichtigt den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts, wenn
| 1. | alle erbberechtigten Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und Art. 573 ZGB)[13]; | ||
| 2. | eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB). | ||
Zuständige Behörde zur Ablehnung der Übertragung der vorhandenen Aktiven im Falle der Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven ist der Regierungsrat (Art. 230a Abs. 3 SchKG).
Die Betreibungs- und Konkursbeamten und -beamtinnen haben Betreibungs- und Konkursdelikte anzuzeigen.
Für den Rückgriff auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter und die Liquidatoren ist Art. 263 des Gesetzes zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[16] sinngemäss anwendbar.
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft[17].
Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen
Art. 261 des Gesetzes vom 27. April 1969 zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[18] wird wie folgt geändert:
Der geänderte Text wurde im betroffenen Erlass eingefügt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das EG zum SchKG vom 27. April 1913[19] aufgehoben.
Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 22. Oktober 1997
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 27.04.1997 | 27.04.1997 | Erlass | Erstfassung | 639 |
| 13.09.2010 | 01.01.2011 | Art. 13 Abs. 2 | geändert | 1173 / 2010, S. 1124 |
| 13.09.2010 | 01.01.2011 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 1173 / 2010, S. 1124 |
| 13.09.2010 | 01.01.2011 | Art. 17 Abs. 1, 1. | aufgehoben | 1173 / 2010, S. 1124 |
| 13.09.2010 | 01.01.2011 | Art. 17 Abs. 1, 3. | aufgehoben | 1173 / 2010, S. 1124 |
| 13.09.2010 | 01.01.2011 | Art. 17 Abs. 1, 4. | aufgehoben | 1173 / 2010, S. 1124 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.04.1997 | 27.04.1997 | Erstfassung | 639 |
| Art. 13 Abs. 2 | 13.09.2010 | 01.01.2011 | geändert | 1173 / 2010, S. 1124 |
| Art. 15 Abs. 1 | 13.09.2010 | 01.01.2011 | geändert | 1173 / 2010, S. 1124 |
| Art. 17 Abs. 1, 1. | 13.09.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 1173 / 2010, S. 1124 |
| Art. 17 Abs. 1, 3. | 13.09.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 1173 / 2010, S. 1124 |
| Art. 17 Abs. 1, 4. | 13.09.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 1173 / 2010, S. 1124 |