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241.1

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs[1]

vom 27.04.1997 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[2],

beschliesst:

I. Betreibungsamt

Art. 1 Betreibungskreis

Jede Gemeinde des Kantons bildet einen Betreibungskreis.

Zwei oder mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis zusammenschliessen.

Zuständig zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Gemeinderat.

Art. 2 Betreibungsamt; Wahlen, Stellvertretung

Der Gemeinderat wählt den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und regelt die Stellvertretung.

Art. 3 Entschädigung

Die Gemeinden setzen die Entschädigung an das Betreibungsamt fest.

Die Gebühren[3] fallen in die Gemeindekasse.

Art. 4 Haftbarkeit

Die Gemeinden sind gegenüber dem Kanton haftbar für den Schaden, welcher durch Verschulden des im Betreibungsamt tätigen Personals verursacht wird. Sind mehrere Gemeinden zu einem Betreibungskreis zusammengeschlossen, haften sie im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.

Art. 5 Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten[4]

Bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das örtlich zuständige Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.

II. Konkursamt

Art. 6 Konkurskreis

Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Konkurskreise.

Art. 7 Konkursamt; Wahlen, Stellvertretung

Der Regierungsrat wählt für jeden Konkurskreis den Konkursbeamten oder die Konkursbeamtin und regelt die Stellvertretung.

In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.

Art. 8 Entschädigung

Der Regierungsrat setzt die Entschädigung an die Konkursämter fest.

Die Gebühren[5] fallen in die Staatskasse.

Art. 9 Mithilfe im Konkursverfahren

In besonderen Fällen kann das Betreibungsamt der Gemeinde, in welcher die Amtshandlung vollzogen wird, beigezogen werden.

III. Aufsichtsbehörde

Art. 10 Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen besteht aus drei Mitgliedern des Obergerichts.

Art. 11 Wahl

Das Obergericht wählt an der ersten Sitzung jeder Amtsdauer die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.

Die übrigen Mitglieder des Obergerichts sind Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde.

Art. 12 Aufgaben

Die Aufsichtsbehörde erlässt die für einen geordneten Gang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen[6] und Verfügungen und prüft die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter jährlich mindestens einmal.

Sie ist ferner befugt, die in Art. 14 SchKG aufgeführten Ordnungsstrafen endgültig zu verhängen.

Sie beurteilt Beschwerden im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren.

Art. 13 Verfahren

Nach Eingang einer Beschwerde lädt die Aufsichtsbehörde die Gegenpartei und das beschwerdebeklagte Amt zur Vernehmlassung ein, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG).

Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17–21 SchKG[7] sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[8]*

Art. 14 Berichterstattung

Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts des Obergerichts[9] alljährlich über seine Amtsführung.

IV. Zuständigkeiten

Art. 15 Verfahren nach SchKG

Die Zuständigkeit der gerichtlichen Behörden im Verfahren nach SchKG richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung[10] und diesem Gesetz. *

V. Depositenanstalt

Art. 16 Banken

Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind die Niederlassungen von Schweizer Banken und die Sparkassen im Kanton Appenzell A.Rh., die dem Bankengesetz[11] unterstehen.

VI. Rechtsöffnungstitel

Art. 17 Definitive Rechtsöffnung

Im Rechtsöffnungsverfahren sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt:

1. *
2. die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privaten Organisationen, soweit sie hoheitlich handeln;
3.–4. *

VII. Ausgeschlagene Erbschaft

Art. 18 Benachrichtigung

Der Gemeinderat[12] benachrichtigt den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts, wenn

1. alle erbberechtigten Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und Art. 573 ZGB)[13];
2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

Art. 19 Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven

Zuständige Behörde zur Ablehnung der Übertragung der vorhandenen Aktiven im Falle der Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven ist der Regierungsrat (Art. 230a Abs. 3 SchKG).

VIII. Betreibungs- und Konkursdelikte

Art. 20 Anzeigepflicht

Die Betreibungs- und Konkursbeamten und -beamtinnen haben Betreibungs- und Konkursdelikte anzuzeigen.

IX. Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten

Art. 21 Archivierung

Die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten richtet sich nach der Archivverordnung[14] und den Bestimmungen des Bundesrechts[15].

X. Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren

Art. 22 Rückgriff

Für den Rückgriff auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter und die Liquidatoren ist Art. 263 des Gesetzes zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[16] sinngemäss anwendbar.

XI. Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft[17].

Art. 24 Neues Bundesrecht

Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Art. 261 des Gesetzes vom 27. April 1969 zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[18] wird wie folgt geändert:

Der geänderte Text wurde im betroffenen Erlass eingefügt.

Art. 26 Aufgehobenes Recht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das EG zum SchKG vom 27. April 1913[19] aufgehoben.

Egress

Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 22. Oktober 1997

Lf. Nr. / Abl. 639

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.04.1997 27.04.1997 Erlass Erstfassung 639
13.09.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1, 1. aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1, 3. aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1, 4. aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 27.04.1997 27.04.1997 Erstfassung 639
Art. 13 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 15 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 17 Abs. 1, 1. 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 17 Abs. 1, 3. 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124
Art. 17 Abs. 1, 4. 13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / 2010, S. 1124