Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstre- ckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Si- cherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung gewährt.