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243.1

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 243.1

Konkordat über die Gewährung

gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung

öffentlich-rechtlicher Ansprüche

vom 28. Oktober 19711)2)3)

Art. 1 Rechtshilfe

Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstre- ckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Si- cherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.

Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2

Vollstreckbare Entscheide Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlos- sen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs4) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Art. 3

Anforderungen an das Verfahren Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffent- lich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:

  1. der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus- sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
  2. der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässigeordentlicheRechtsmittel,dieRechtsmittelinstanzunddieRechts- mittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4

Nachweis der Vollstreckbarkeit Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:

  1. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;
  2. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts- mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;
  3. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;
  4. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfü- gung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs1) ergibt.

Art. 5

Prüfung von Amtes wegen Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6

Einreden des Betriebenen Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:

  1. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;
  2. dass die Schuld verjährt ist;
  3. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;
  4. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

Art. 7 Beitritt und Rücktritt

Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.

Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalender- jahres rechtswirksam.

Art. 8

Inkrafttreten Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffent- lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenös- sischen Gesetzessammlung.

Art. 9

Übergangsbestimmung Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Ver- hältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-recht- licher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechts- hilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunter- stützungen dahin.