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331.1

Verordnung über das Strafregister

vom 01.06.2021 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 365 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937[1], die Verordnung des Bundesrates über das Strafregister vom 29. September 2006[2] und Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[3],

verordnet:

Art. 1 Kantonale Koordinationsstelle

Das Amt für Justizvollzug betreibt unter Aufsicht des Departementes Inneres und Sicherheit die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister.

Art. 2 Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle

Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung.

Sie unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.

Art. 3 Angeschlossene Behörden

Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet nach Rücksprache mit den anschlussberechtigten Behörden, ob sie an VOSTRA angeschlossen werden.

Die kantonale Koordinationsstelle übernimmt für Behörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, die Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 der VOSTRA-Verordnung.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1432 / 04.06.2021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
01.06.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 1432 / 04.06.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 01.06.2021 01.01.2022 Erstfassung 1432 / 04.06.2021