Die Feststellung und Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern im Sinne von Art. 75a Abs. 3 StGB obliegt dem zuständigen Departement, falls erforderlich unter Einbezug einer Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB.
Es berücksichtigt dabei insbesondere die persönliche Kriminalitätsentwicklung, die Tatmotive, das Tatvorgehen, persönliche und psychiatrische Merkmale wie Alter, Geschlecht, Einsicht in das Unrecht der Tat, Reue, Verantwortungsübernahme, Beziehungsfähigkeit, Absprachefähigkeit, soziales Umfeld, Diagnose, Krankheitseinsicht oder Behandelbarkeit.
Urlaub und andere Vollzugsöffnungen werden gewährt, wenn die Überprüfung der Gemeingefährlichkeit ergibt, dass keine Gemeingefährlichkeit mehr besteht oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können.
Betreffen die Vollzugsöffnungen verwahrte oder zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilte Personen, ist zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit zwingend eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB beizuziehen.
Betrifft eine Verfügung oder ein Entscheid des Departements die Vollzugsöffnung für eine verurteilte Person, die ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 StGB begangen hat, ist die Staatsanwaltschaft legitimiert, Rechtsmittel zu ergreifen.