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341.12

Verordnung über die Vollzugseinrichtungen

vom 16.12.2014 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 4 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 22. September 2014[1],

verordnet:

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

I. Allgemeines

Art. 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Strafanstalt Gmünden, das Kantonale Gefängnis Appenzell Ausserrhoden und die übrigen Haftzellen.

Art. 2 Richtlinien

Der Vollzug richtet sich nach den von der Ostschweizer Strafvollzugskommission[2] erlassenen Richtlinien, soweit das Gesetz oder diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.

II. Gesundheit

Art. 3 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung obliegt der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt sowie der Anstaltspsychiaterin oder dem Anstaltspsychiater. Das zuständige Departement schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab.

Die Anstaltsärzte und -psychiater erfüllen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdienst nach Art. 4. Durch sie erfolgt im Bedarfsfall die Zuweisung zu weiteren medizinischen und/oder therapeutischen Fachpersonen.

Es findet wöchentlich eine Krankenvisite in der Vollzugseinrichtung statt. Im Bedarfsfall wird sofort eine Ärztin oder ein Arzt zugezogen.

Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig sind. Die Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt. Für die Kosten kommt die eingewiesene Person selbst auf oder, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen.

Art. 4 Gesundheitsdienst

In der Strafanstalt Gmünden besteht ein Gesundheitsdienst, welcher von der Direktorin oder vom Direktor eingesetzt wird. Der Gesundheitsdienst ist erste Anlaufstelle für gesundheitliche Fragen in der Strafanstalt und dem Kantonalen Gefängnis Appenzell Ausserrhoden.

Dem Gesundheitsdienst obliegen insbesondere folgende Aufgaben: Er

  1. führt mit den neu eintretenden Personen ein Gespräch zur Einschätzung der gesundheitlichen Situation. Er klärt verordnete Medikamente ab und erstellt das Medikamentenblatt;
  2. beurteilt kranke eingewiesene Personen, versorgt diese mit Medikamenten der Hausapotheke, versorgt kleinere Wunden, führt sofern nötig Blutentnahmen durch und zieht bei Bedarf den Anstaltsarzt oder den Anstaltspsychiater bei;
  3. führt die Anmeldeliste für die wöchentliche Krankenvisite des Anstaltsarztes und koordiniert die Sprechstunden des Anstaltspsychiaters;
  4. verwaltet die Hausapotheke, nimmt die Medikamentenbestellungen vor und richtet Medikamente für die eingewiesenen Personen;
  5. unterstützt eingewiesene Personen beim Selbstmanagement im Umgang mit Erkrankungen.

Art. 5 Stationäre Behandlung

Erfordert der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person eine stationäre Behandlung, holt die Vollzugseinrichtung vor der Verlegung die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen veranlasst die Anstaltsleitung die Verlegung unter umgehender Information der einweisenden Behörde.

Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.

Art. 6 Schweigepflicht

Die medizinische Versorgung erfolgt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht.

Soweit es die spezielle Situation der Zwangsgemeinschaft auf engem Raum, die Betreuungsaufgaben oder die Sicherheit erfordern, kann die behandelnde ärztliche Fachperson das Anstaltspersonal informieren, wenn:

  1. die eingewiesene Person zustimmt;
  2. sie von der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbunden wurde;
  3. die eingewiesene Person selbst oder Dritte akut und ernsthaft gefährdet sind.

Es ist sicherzustellen, dass nur Berechtigte Einsicht in die Krankengeschichte der eingewiesenen Person nehmen können.

Art. 7 Drogen und unerlaubte Medikamente

Handel, Besitz und Konsum von Alkohol, illegalen Drogen sowie von unerlaubten Medikamenten sind in der Vollzugseinrichtung verboten.

Erlaubt sind Medikamente, die von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben, von der Anstaltsärztin oder dem Anstaltsarzt geprüft und vom Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung abgegeben worden sind.

III. Verpflegung und Betreuung

Art. 8 Verpflegung

Die eingewiesenen Personen erhalten täglich drei Mahlzeiten. Ausgewogene und ausreichende Ernährung ist gewährleistet.

Diätkost und zusätzliche Verpflegung oder Nahrungszusätze werden auf Verschreibung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes verabreicht.

Besondere Wünsche, die eingewiesene Personen mit ihrer Weltanschauung oder Religion begründen, werden soweit möglich berücksichtigt.

Für eingewiesene Personen, welche sich in den Haftzellen der Kantonspolizei aufhalten, ist die Verpflegung durch die Kantonspolizei zu stellen.

Art. 9 Hungerstreik

Wenn eine eingewiesene Person aus Protest die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert, wird die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt orientiert.

Die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt klärt die eingewiesene Person über die Risiken der Verweigerung der Nahrungsaufnahme auf. Beeinträchtigen sprachliche Probleme die Verständigung, wird eine Übersetzerin, ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.

Wenn die eingewiesene Person urteilsfähig und mit freiem Willen schriftlich bestätigt, dass sie auch bei Verlust des Bewusstseins nicht künstlich ernährt werden will, respektiert die Vollzugseinrichtung diesen Wunsch. Die Einweisung in ein Spital richtet sich nach Art. 5 dieses Erlasses.

Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der eingewiesenen Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt.

Art. 10 Seelsorge

Ein evangelisch-reformierter und ein römisch-katholischer Anstaltsseelsorgedienst sorgen für die regelmässige seelsorgerische Betreuung der eingewiesenen Personen.

Eingewiesene Personen, die anderen Religionsgemeinschaften angehören, können um Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihres Glaubens ersuchen.

Die Direktorin oder der Direktor entscheidet im Einzelfall über die Zulassung. Diese wird verweigert, wenn sie

  1. den Betrieb der Vollzugseinrichtung empfindlich stören könnte oder
  2. eine Umgehung der Regeln über das Besuchsrecht darstellt.

Die Seelsorgerin oder der Seelsorger leitet keine Mitteilungen oder Gaben von Dritten an die eingewiesene Person weiter.

Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann in Absprache mit der Direktorin oder dem Direktor Gottesdienstbesuche organisieren.

IV. Ordnung

Art. 11 Umgang des Personals mit den eingewiesenen Personen

Das Anstaltspersonal behandelt die eingewiesenen Personen anständig und menschlich und vermeidet verletzendes Verhalten.

Es ist ihm untersagt, mit den eingewiesenen Personen Rechtsgeschäfte abzuschliessen, insbesondere sich von diesen Arbeiten ausführen oder Dienstleistungen erbringen zu lassen.

Art. 12 Hygiene

Jeder eingewiesenen Person wird in der Regel einmal täglich Gelegenheit zum Duschen gegeben.

Art. 13 Haftung und Verantwortlichkeit

Die Kosten für die Behebung von selbstverschuldeten Beschädigungen an der Zelle und ihren Einrichtungen werden der eingewiesenen Person belastet.

Ausserdem ist das zuständige Departement berechtigt, Strafantrag wegen Sachbeschädigung zu stellen.

Art. 14 Schmuggelgut

Sachen, deren Besitz in der Vollzugseinrichtung verboten ist, sind von der Anstaltsleitung zu beschlagnahmen.

Die Anstaltsleitung entscheidet je nach Art der Sache des Schmuggelguts über dessen Vernichtung oder Verwertung.

Im Fall einer Verwertung fällt der Erlös in den Gefangenenunterstützungsfonds.

Art. 15 Hausordnung

Die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen werden durch die Hausordnungen näher geregelt.

Die Hausordnung enthält insbesondere Vorschriften über den Eintritt und Austritt, persönliche Effekten, Vollzugs- und Massnahmenplan, Wohnen und Freizeit einschliesslich Verpflegung, elektronische Geräte und Kleidung, Arbeit, Beziehungen nach Aussen, medizinische Versorgung, therapeutische Angebote und Seelsorge, Verbote, Disziplinarwesen sowie über die Vollzugsstufen, das Arbeitsexternat und die Halbgefangenschaft.

Die einweisende Behörde kann zugunsten von Kindern und Jugendlichen von der Hausordnung abweichende Verfügungen treffen.

V. Kontakte inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung

Art. 16 Geschenke

Die eingewiesenen Personen dürfen Geschenke empfangen. Die Geschenke werden vor der Aushändigung kontrolliert.

Die einweisende Behörde kann Beschränkungen anordnen, wenn der Umfang der Geschenke eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

Die einweisende Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass nur Geschenke ausgehändigt werden, die auf Kosten des Dritten durch das Anstaltspersonal beschafft worden sind.

Art. 17 Elektronische Geräte

Den Besitz und die Benutzung von elektronischen Geräten wie Fernseher und IT-Geräte regelt die Hausordnung. Sie legt insbesondere die Bedingungen für die Miete und die private Anschaffung solcher Geräte fest.

Unzulässig sind Geräte, die der Verbindung mit anderen elektronischen Geräten oder mit der Aussenwelt dienen sowie Datenträger, deren Inhalt den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung gefährdet.

Geräte und Datenträger können jederzeit kontrolliert werden. Die Anstaltsleitung kann den Besitz und die Benutzung bei Missbrauch und Verstössen gegen die Ordnung und Sicherheit einschränken oder untersagen.

Art. 18 Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen

Rechtsgeschäfte unter eingewiesenen Personen, insbesondere Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihen von Gegenständen und die Gewährung von Darlehen sind grundsätzlich untersagt.

Die Anstaltsleitung kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse der betroffenen eingewiesenen Personen liegt und mit dem Strafvollzug oder dem Haftzweck vereinbar ist.

2. Abschnitt: Vollzugsgefangene

I. Aufnahme und Vollzugsplanung

Art. 19 Aufnahme

Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor entscheidet in Anwendung der massgeblichen Vorschriften [3] über Gesuche von Strafvollzugsbehörden um Aufnahme von eingewiesenen Personen.

Art. 20 Eintritt

Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.

Die eingewiesene Person erhält nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit einem Mitglied der Anstaltsleitung.

Art. 21 Vollzugsplanung

Der Vollzug der Strafen orientiert sich an den Delikten, dem Risikopotenzial und dem Entwicklungsbedarf der eingewiesenen Person und zielt auf die Stärkung der Eigenverantwortung und Sicherung der sozialen Integration in der Schweiz oder im Heimatland.

II. Spaziergang, Arbeit und Urlaub

Art. 22 Spaziergang

Vollzugsgefangene haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.

Der tägliche Spaziergang steht in der Regel auch disziplinarisch Bestraften zu.

Art. 23 Arbeit und Bildung

Die eingewiesene Person ist zur Arbeit verpflichtet. Bei der Zuweisung der Arbeit wird, soweit möglich, ihren Fähigkeiten und Interessen Rechnung getragen.

Die eingewiesene Person hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt.

Das Arbeitsentgelt wird anteilsmässig auf ein Sperr- und ein Freikonto aufgeteilt.

Die Vollzugseinrichtung sorgt im Rahmen ihrer Möglichkeiten für Angebote zur persönlichen Bildung und Weiterbildung der eingewiesenen Personen.

Schulbesuch und Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sind für eingewiesene Personen, bei denen dies im Vollzugsplan vorgesehen ist, obligatorisch.

Art. 24 Ausgang und Urlaub

Die einweisende Behörde kann der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub gewähren.

Gesuche sind der Anstaltsleitung schriftlich unter Angabe des Grundes einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die einweisende Behörde weiter, sofern die Bewilligungskompetenz für Ausgang und Urlaub nicht an die Vollzugseinrichtung delegiert worden ist.

III. Post, Telefon und Besuche

Art. 25 Postverkehr

Der ein- und ausgehende Briefverkehr wird kontrolliert.

Der Briefverkehr ist mengenmässig grundsätzlich nicht beschränkt. Eine Beschränkung kann durch die Anstaltsleitung angeordnet werden, wenn der Umfang des Verkehrs eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.

Ist für die Kontrolle von fremdsprachigen Briefen eine Übersetzung erforderlich, können die Kosten der Übersetzung der eingewiesenen Person belastet werden.

Die Anwalts- und Beschwerdepost unterliegt keinen Beschränkungen.

Die eingewiesene Person darf Pakete nach Weisung der Anstaltsleitung empfangen und versenden. Ein- und ausgehende Pakete werden kontrolliert.

Art. 26 Telefon

Telefongespräche werden den eingewiesenen Personen nach Weisung der Anstaltsleitung bewilligt. Die eingewiesene Person wird nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger schriftlicher Information der eingewiesenen Person überwacht werden.

Art. 27 Besuche

Die Anstaltsleitung bewilligt den eingewiesenen Personen Besuche im Rahmen der Hausordnung.

Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch das Einhalten des Vollzugsplans gefährden. Nur eingewiesene Personen, die nicht urlaubsberechtigt sind, können Besuche empfangen. Als Besucherinnen oder Besucher können Angehörige oder sonst nahe stehende Personen zugelassen werden, wobei pro Besuch nicht mehr als drei erwachsene Personen gestattet sind. Kinder im Alter bis zu 16 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.

Besprechungen mit Rechts- und Behördenvertretern, ärztlichen Fachpersonen, Personen aus der Seelsorge und der Bewährungshilfe gelten nicht als Besuche.

Die Besucherinnen und Besucher haben sich auszuweisen.

In den Besuchsräumen kann Anstaltspersonal anwesend sein.

Bei ungebührlichem Verhalten einer Besucherin oder eines Besuchers oder bei Verdacht auf Übergabe von unzulässigen Gegenständen kann das Anstaltspersonal den Besuch sofort unterbrechen, bei der Besucherin oder dem Besucher eine oberflächliche Leibesvisitation durchführen oder andere angemessene Massnahmen treffen.

Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung erheblich gefährdet haben, können durch die Anstaltsleitung für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Der dauerhafte Ausschluss gilt nicht für Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister.

IV. Wiedergutmachung

Art. 28 Grundsatz

Wiedergutmachung kann zugunsten von Personen geleistet werden, die durch eine Straftat unmittelbar beeinträchtigt worden sind, oder zugunsten von ihnen nahe stehenden Personen, die durch die Straftat mittelbar betroffen worden sind. Sie soll von einer Tataufarbeitung begleitet werden.

Die eingewiesene Person wird im Rahmen der Wiedergutmachung durch geschultes Anstaltspersonal unterstützt.

Wiedergutmachung wird auf freiwilliger Basis geleistet. Sie hat die materiellen und psychischen Möglichkeiten der eingewiesenen Person und die Bedürfnisse der Opfer zu berücksichtigen.

Art. 29 Form der Wiedergutmachung

Das Vollzugsregime der eingewiesenen Personen bestimmt, in welcher Form Wiedergutmachung geleistet werden kann.

Es gibt die direkte und die substitutive Wiedergutmachung. Sie kann in der Form von Arbeitsleistung, materieller Hilfe oder auf andere Weise geleistet werden.

Die eingewiesenen Personen können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Wiedergutmachungszahlungen zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe stehenden Personen leisten.

Art. 30 Direkte und substitutive Wiedergutmachung

Direkte Wiedergutmachung zugunsten von Opfern oder von ihnen nahe stehenden Personen ist nur mit deren Zustimmung zulässig.

Wo die Zustimmung der Opfer oder ihnen nahe stehender Personen nicht vorliegt, kann substitutive Wiedergutmachung zugunsten einer Opferhilfeberatungsstelle, einer sozialen oder therapeutischen Institution oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung geleistet werden.

Art. 31 Persönlichkeitsschutz

Die Kontaktaufnahme zu Opfern oder ihnen nahe stehenden Personen gemäss Artikel 28 Absatz 1 hat durch qualifizierte Fachpersonen zu erfolgen. Dadurch soll eine erneute Schädigung der Opfer vermieden werden.

Lehnt das Opfer den Kontakt zur eingewiesenen Person ab oder lehnt es jegliche Art von direkter Wiedergutmachung ab, so kann lediglich substitutive Wiedergutmachung geleistet werden.

3. Abschnitt: Strafprozessual eingewiesene Personen

I. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 32

Die Verfahrensleitung nach Art. 61 StPO gilt als einweisende Behörde.

II. Unterbringung

Art. 33 Eintritt

Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die strafprozessual eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen  werden ihr abgegeben.

Art. 34 Effekten

Den strafprozessual eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten, die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.

Art. 35 Einzelhaft

Strafprozessuale Haft wird grundsätzlich als Einzelhaft vollzogen. Die einweisende Behörde kann davon abweichen, wenn der Haftzweck die Einzelhaft nicht mehr erfordert.

Art. 36 Spaziergang

Strafprozessual eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde im Freien.

III. Post, Telefon und Besuche

Art. 37 Postverkehr

Die ein- und ausgehende Post wird kontrolliert. Die Kontrolle obliegt der einweisenden Behörde.

Briefe, die sich auf ein hängiges Strafverfahren beziehen oder anderweitig den Haftzweck gefährden, werden zurückgewiesen.

Art. 25 Abs. 2 - 4 gelten sinngemäss.

Pakete darf die strafprozessual eingewiesene Person nur mit Bewilligung der einweisenden Behörde empfangen und versenden. Ein- und ausgehende Pakete werden kontrolliert.

Art. 38 Telefon

Strafprozessual eingewiesene Personen dürfen grundsätzlich keine Telefongespräche führen. Über die Bewilligung von Ausnahmen entscheidet die einweisende Behörde. Vorbehalten bleibt der grundsätzlich freie Verkehr mit der Verteidigung nach Art. 235 Abs. 4 StPO.

Art. 39 Besuche

Strafprozessual eingewiesene Personenbedürfen für Besuche einer Bewilligung der einweisenden Behörde; dieser sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen.

Bewilligt werden nur Besuche, die weder die Anstaltsordnung noch den Haftzweck gefährden.

Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.

IV. Arbeit und Sozialberatung

Art. 40 Arbeit

Strafprozessual eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und auf eigenen Wunsch eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.

Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss.

Art. 41 Soziale Betreuung

Strafprozessual eingewiesene Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung soziale Betreuung nach Art. 96 StGB beantragen.

Die Anstaltsleitung, die Strafverfolgungsbehörde oder die Gerichte teilen der Bewährungshilfe mit, wenn eine strafprozessual eingewiesene Person soziale Betreuung benötigt.

Kontakte im Rahmen der sozialen Betreuung erfolgen in der Regel unbeaufsichtigt. Sollen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und Dritten hergestellt werden, ist die Zustimmung der einweisenden Behörde einzuholen.

Die einweisende Behörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt soweit notwendig und vertretbar Einsicht in die Strafakten.

4. Abschnitt: Ausländerrechtlich eingewiesene Personen

I. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 42

Das Amt für Inneres[4] ist die einweisende Behörde. *

Das Amt für Inneres kann in Absprache mit der Anstaltsleitung zugunsten der ausländerrechtlich eingewiesenen Person Regelungen treffen, die vom 1. Abschnitt dieser Verordnung oder der Hausordnung abweichen. Diese dürfen den Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht stören. *

II. Unterbringung

Art. 43 Eintritt

Beim Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird die ausländerrechtlich eingewiesene Person in einer ihr verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die massgeblichen Bestimmungen werden ihr abgegeben.

Art. 44 Effekten

Den ausländerrechtlich eingewiesenen Personen werden die Effekten abgenommen; sie können Uhr, Schreibzeug und weitere persönliche Effekten, die der Zimmerordnung und dem Haftzweck nicht widersprechen, behalten. Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.

Die einweisende Behörde kann das Belassen von weiteren Effekten bewilligen, sofern dadurch der Betrieb und die Sicherheit im Kantonalen Gefängnis nicht gestört werden.

Art. 45 Spaziergang

Ausländerrechtlich eingewiesene Personen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang von mindestens einer Stunde im Freien.

Art. 46 Postverkehr

Die ein- und ausgehende Post wird aus Sicherheitsgründen kontrolliert. Die Kontrolle beschränkt sich grundsätzlich auf das Vorliegen von Fremdgegenständen. Der geschriebene Inhalt der Briefe kann bei konkreten Sicherheitsbedenken nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person überprüft werden.

Art. 25 Abs. 2 - 5 gelten sinngemäss.

Art. 47 Telefon

Ausländerrechtlich eingewiesene Personen dürfen im Rahmen der Hausordnung grundsätzlich ohne Aufsicht auf eigene Kosten telefonieren. Sie werden nicht ans Telefon gerufen. Die Gespräche können nach vorgängiger schriftlicher Information der ausländerrechtlich eingewiesenen Person überwacht werden.

Art. 48 Besuche

Ausländerrechtlich eingewiesene Personen bedürfen für Besuche einer Bewilligung der Vollzugseinrichtung; dieser sind die entsprechenden Gesuche frühzeitig einzureichen.

Gesuche werden nur abgelehnt im Falle konkreter Anhaltspunkte für Vorbereitungen einer Flucht, Drogenschmuggel oder für andere Gefährdungen der Anstaltsordnung.

Art. 27 Abs. 3 - 7 gelten sinngemäss.

III. Arbeit

Art. 49

Ausländerrechtlich eingewiesenen Personen wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten eine geeignete Arbeit angeboten, soweit dies dem Haftzweck nicht entgegensteht.

Bezüglich des Arbeitsentgelts gilt Art. 23 sinngemäss.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1280 / 2014, S. 1424

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 1280 / 2014, S. 1424
27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 42 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung 1280 / 2014, S. 1424
Art. 42 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 42 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332