Der einweisende Kanton:
- bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;
- koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probe- zeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung; er stellt der Voll- zugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am Vollzug betei- ligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu;
- entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie die Un- terbrechung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von UrlaubsowiedesWohn-undArbeitsexternatsderLeitungderVollzugsein- richtung delegieren. Die Vollzugseinrichtung:
. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahme- fähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kan- tons;
. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan;
. bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbe- sondere bei der Vorbereitung der Entlassung;
. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei besonderen Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstössen, Unfall oder Tod der eingewiesenen Person und mit der Überweisung von Gesu- chen.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 341.2 Vollzugsplan