Zweck Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Ein- richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des ent- sprechenden kantonalen Rechts.
- Materielle Vorschriften
411.2
Ausserrhodische Gesetzessammlung 411.2
Konkordat
über die Schulkoordination
vom 29. Oktober 19701)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat mit Beschluss vom 6. De-
zember 1971 den Beitritt zu diesem Konkordat erklärt.
Zweck Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Ein- richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des ent- sprechenden kantonalen Rechts.
Verpflichtungen Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:
Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: aGS IV/572
Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei- tung dieser Empfehlungen anzuhören.
Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -for- schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
Zu diesem Zweck werden:
Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie-
hungsdirektoren die Durchführung der unter bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie- dergelegt.
Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner- zahl unter die Kantone verteilt.
Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim- me.
Konkordat über die Schulkoordination 411.2
Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
Rechtsschutz Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von dieses Kon- kordats wird etappenweise vollzogen.
Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von lit. a festzulegen;
Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von grundsätzlich auf Beginn des Schuljahres 1973/74 erf Bst. d soll olgen.
Beitritt Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bun- desrat Mitteilung macht.
Austritt Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
.2 Konkordat über die Schulkoordination Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen- derjahres.
Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist1) . Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am
. Oktober 1970.