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411.2

Konkordat über die Schulkoordination

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 411.2

Konkordat

über die Schulkoordination

vom 29. Oktober 19701)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A. Rh. hat mit Beschluss vom 6. De-

zember 1971 den Beitritt zu diesem Konkordat erklärt.

Art. 1

Zweck Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Ein- richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des ent- sprechenden kantonalen Rechts.

  1. Materielle Vorschriften

Art. 2

Verpflichtungen Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen:

  1. Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Mo- naten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
  2. Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schul- wochen mindestens 9 Jahre.
  3. Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Ma- turitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
  4. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3 Empfehlungen

Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: aGS IV/572

  1. Rahmenlehrpläne;
  2. gemeinsame Lehrmittel;
  3. Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
  4. Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
  5. Anerkennung von Examenabschlüssen und Diplomen, die in gleichwer- tigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
  6. einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schul- typen
  7. gleichwertige Lehrerausbildung.

Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbei- tung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4 Zusammenarbeit

Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -for- schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.

Zu diesem Zweck werden:

  1. für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unter- stützt;
  2. Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
  3. Organisatorische Vorkehren

Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie-

Art. 2

hungsdirektoren die Durchführung der unter bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.

Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nie- dergelegt.

Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner- zahl unter die Kantone verteilt.

Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stim- me.

Konkordat über die Schulkoordination 411.2

Art. 6 Regionalkonferenzen

Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.

Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7

Rechtsschutz Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 2

Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von dieses Kon- kordats wird etappenweise vollzogen.

Die Konkordatskantone verpflichten sich:

Art. 2

a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von lit. a festzulegen;

  1. die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudeh- nen.DieKantonemitnur7jährigerSchulpflichtkönnendiesinzweiEtappen verwirklichen.

Art. 2

Die Festsetzung des Schuljahresbeginns im Sinne von grundsätzlich auf Beginn des Schuljahres 1973/74 erf Bst. d soll olgen.

Art. 9

Beitritt Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon- ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bun- desrat Mitteilung macht.

Art. 10

Austritt Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.

.2 Konkordat über die Schulkoordination Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalen- derjahres.

Art. 11

Inkrafttreten Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist1) . Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen am

. Oktober 1970.