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411.3

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Präambel

Interkantonale Vereinbarung

über die Anerkennung von Ausbildungs-ab-

schlüssen

vom 18. Februar 19931)

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)

Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und

-direktoren (GDK)2)

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab- schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberech- tigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen.3)

Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerken- nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse4) sowie die Umsetzung der Mel- depflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.5)

Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufs- ausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.

Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.6)

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund7)

In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.

Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen

  1. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife),
  2. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschul- reife im Allgemeinen,
  3. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,
  4. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
  5. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Gesund- heitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinba- rung einzubeziehen.

Art. 4 Anerkennungsbehörde

Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsab- schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.8)

Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.

Art. 5 Vollzug der Vereinbarung

Die EDK vollzieht die Vereinbarung.

Art. 6 Anerkennungsreglemente

Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:

  1. die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),
  2. das Anerkennungsverfahren,
  3. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab- schlüsse und
  4. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufs- qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.11)

Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.

Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zu- stimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbil- dungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:

  1. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
  2. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
  3. die Dauer der Ausbildung,
  4. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,
  5. die Lehrgegenstände und
  6. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung

Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Vo- raussetzungen entspricht.

Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reg- lementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des ei- genen Kantons.

Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines aner- kannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des ei- genen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.

Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das An- erkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9 Dokumentation, Publikation

Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsab- schlüsse.

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10 Rechtsschutz12)

Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungs- behörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den

Art. 11

Strafbestimmung Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbil- dungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12 Kosten und Gebühren17)

Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbe- halt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamt- schweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheini- gungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringe- rinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel 12ter Absatz

notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register

  1. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms,
  2. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
  3. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und-erbringer und
  4. die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungser- bringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchstens CHF 3000.-- erhoben werden.

Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebüh- ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jewei- ligen Tätigkeit.

Art. 12bis Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung18)

Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kan- tonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungs- bewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personenda- ten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.

Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Ent- zugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Ent- zugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbe- reich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintra- gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.

Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.

Art. 12ter

Register über Gesundheitsfachpersonen19)

Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländi- schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbil- dungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD20) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf ge- mäss Anhang verfügen.

Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.

Der Vorstand der GDKpasst den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.

Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssi- cherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfa- chung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.

Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz

benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten be- sonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Ver- sichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur ein- deutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Ak- tualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.

Art. 13 Beitritt/Kündigung

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.

Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14

In-Kraft-Treten Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens

Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren Der Präsident: Peter Schmid Der Generalsekretär: Moritz Arnet Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren22) und der Konferenz der kantonalen Sozi- aldirektorinnen und Sozialdirektoren23) beschlossen. Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) erfolgte am 24. November 1994. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997). 2013) beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Braunwald, 24. Oktober 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl

.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Anhang24) Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 IKV: Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Dipl. Logopäde/-pädin (EDK) Master of Science FH in Ergotherapie Master of Science FH in Ernährung und Diätetik Master of Science FH in Hebamme Master of Science FH in Physiotherapie Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewil- ligung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis

Art. 12ter

Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss IKV umfasst

Art. 8

zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss bis

Art. 14

der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.