Register über Gesundheitsfachpersonen19)
Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländi- schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbil- dungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD20) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf ge- mäss Anhang verfügen.
Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
Der Vorstand der GDKpasst den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssi- cherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfa- chung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.
Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz
benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 genannten be- sonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Ver- sichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur ein- deutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Ak- tualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.