Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach
.9 FHV 1074 dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplom- vereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen beitragsberechtigt.
Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert wer- den, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als bei- tragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzie- rende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden min- destensdieselbenLeistungenerbringen,wiesiedievorliegendeVereinbarung vorsieht.
Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.