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412.01

Verordnung über die Volksschule

(Volksschulverordnung; VSV)

vom 27.06.2023 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 69 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschule vom 27. März 2023[1],

verordnet:

1. Abschnitt: Öffentliche Volksschule

I. Allgemeines

Art. 1 Vereinbarungen der Schulträger

Vereinbarungen der Schulträger über ihre Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur.

Bestimmungen über besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Auswärtiger Schulbesuch

Der Schulträger kann den auswärtigen Schulbesuch anordnen oder auf Gesuch hin bewilligen, wenn der aufnehmende Schulträger zustimmt.

Sofern die beteiligten Schulträger keine abweichende Regelung treffen, übernimmt der entlastete Schulträger die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch.

Art. 3 Vorschulische Unterbringung

Werden Kinder vor der Einschulung in einer sozialpädagogischen Institution oder in einer Pflegefamilie untergebracht, ist der Schulträger am Aufenthaltsort für die Erfüllung der Schulpflicht zuständig.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen im interkantonalen Verhältnis.

Art. 4 Kantonaler Schulkostenbeitrag

Der Schulkostenbeitrag wird ausgerichtet für alle Lernenden, die auf Kosten des Schulträgers an einer eigenen oder auswärtigen Schule unterrichtet werden. Massgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar.

Kein Anspruch auf Schulkostenbeitrag besteht bei auswärtigem Schulbesuch im Rahmen von separativen Massnahmen[2] und beim Besuch einer Schule für Hochbegabte[3].

Die Schulkostenbeiträge werden den Schulträgern je zur Hälfte im ersten und im dritten Quartal des Kalenderjahres ausbezahlt.

II. Schulbetrieb

Art. 5 Einschulung

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder auf Beginn eines Schuljahres vorzeitig eingeschult werden, sofern sie im selben Kalenderjahr das vierte Altersjahr vollenden.

Im Interesse des Kindeswohls kann die Einschulung auf Antrag der Erziehungsberechtigten um maximal ein Jahr aufgeschoben werden.

Art. 6 Schulmodelle

Die Schule wird bis zum Abschluss der Primarstufe (1. und 2. Zyklus) altersdurchmischt oder in Jahrgangsklassen geführt.

Die Sekundarstufe I (3. Zyklus) wird im kooperativen oder im integrierten Modell geführt:

  1. Das kooperative Modell unterscheidet Stammklassen mit grundlegenden und mit erhöhten Anforderungen. Die Lernenden werden darüber hinaus in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) in zwei oder drei Niveaugruppen eingeteilt.
  2. Das integrierte Modell wird mit Stammklassen mit heterogenen Anforderungen, Lernlandschaften oder altersdurchmischt geführt. Die Lernenden werden darüber hinaus in maximal vier Fächern (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik) in zwei oder drei Niveaugruppen eingeteilt.

Andere Modelle bedürfen einer Bewilligung des Departementes Bildung und Kultur.

Art. 7 Unterrichtsorganisation

In der Regelschule wird der Unterricht in Klassen oder anderen Organisationsformen mit 16-24 Lernenden erteilt. Der Unterricht bei Aufteilung in Gruppen umfasst 8-15 Lernende.

Für Klassen und andere Organisationsformen sind folgende Lehrpensen vorzusehen:

  1. im 1. Zyklus 120-140 Prozent;
  2. im 2. Zyklus 130-140 Prozent;
  3. im 3. Zyklus 8-10 Prozent pro Lernende oder Lernenden.

Davon sind jeweils mindestens 10 Prozent dem Unterricht durch Förderlehrpersonen vorbehalten.

Wird die Anzahl der Lernenden gemäss Abs. 1 ausnahmsweise unter- oder überschritten, sind die Lehrpensen in der Regel anzupassen.

Art. 8 Schulferien und unterrichtsfreie Halbtage

Das Departement Bildung und Kultur strebt bei der jährlichen Ferienregelung eine Koordination mit den umliegenden Kantonen an.

Unterrichtsfreie Halbtage[4] dürfen nicht zwecks Verlängerung der Schulferien angeordnet werden.

Art. 9 Unterrichtszeiten

Die Schulträger legen unter Beachtung von Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und Pausen fest.

Die Blockzeiten umfassen:

  1. im 1. und 2. Zyklus zwischen 08.00 Uhr und 11.50 Uhr mindestens drei Stunden Unterricht, wobei für alle Schulen des Schulträgers einheitliche Blockzeiten gelten;
  2. im 3. Zyklus frühestens ab 07.30 Uhr mindestens 3 Stunden und 45 Minuten Unterricht.

Die Blockzeiten werden in den ersten beiden Schuljahren (Kindergarten) ergänzt durch Auffangzeiten.

Im 3. Zyklus stehen den Lernenden geeignete Räume und eine Ansprechperson zu Verfügung, wenn sich ausnahmsweise unterrichtsfreie Zwischenlektionen ergeben.

Das Amt für Volksschule und Sport kann in begründeten Fällen eine abweichende Regelung der Unterrichtszeiten bewilligen, insbesondere zur Anpassung an Fahrpläne.

III. Fördermassnahmen

Art. 10 Besonderer Bildungsbedarf

Ein besonderer Bildungsbedarf besteht, wenn Lernende dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn anderweitig grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen von Lernenden festgestellt werden.

Art. 11 Fördermassnahmen der Schulträger

Der Schulträger erstellt ein Konzept, um Lernende mit besonderem Bildungsbedarf im Regelunterricht mit Fördermassnahmen zu unterstützen. Das Konzept sieht zudem Förderangebote vor, die allen Lernenden offenstehen.

Das Konzept bedarf der Genehmigung des Departementes Bildung und Kultur. Das Departement erlässt Weisungen zu den Fördermassnahmen und zur Ausgestaltung des Konzepts.

Über Fördermassnahmen im Regelunterricht entscheidet die Schulleitung auf Antrag der zuständigen Lehrperson oder der Erziehungsberechtigten. Die Schulleitung hört die Beteiligten an und kann zusätzliche Abklärungen durch Fachpersonen veranlassen.

Die Fördermassnahmen sind zu befristen und unter Einbezug der Beteiligten periodisch zu überprüfen.

Art. 12 Verstärkte Massnahmen

Über verstärkte Massnahmen für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.

Der individuelle Bedarf wird auf Antrag der Schulleitung oder der Erziehungsberechtigten in einem standardisierten Abklärungsverfahren durch Fachpersonen ermittelt. Die Kosten des Abklärungsverfahrens trägt der Kanton.

Mit der Kostengutsprache werden Art und Dauer der verstärkten Massnahmen und die verantwortliche Durchführungsstelle festgelegt.

Die verstärkten Massnahmen sind unter Einbezug der Beteiligten periodisch zu überprüfen.

Art. 13 Förderung besonderer Begabungen

Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen über die Förderung von Lernenden mit besonderer Begabung.

Die Einführung von Talentklassen setzt ein vom Departement Bildung und Kultur bewilligtes Konzept voraus.

Das Departement Bildung und Kultur entscheidet über die Anerkennung spezifischer Ausbildungsgänge für Hochbegabte. Es meldet der Geschäftsstelle der EDK die anerkannten Ausbildungsgänge[5].

IV. Lernende und Erziehungsberechtigte

Art. 14 Beurteilung und Promotion

Die regelmässige Beurteilung dient der Förderung der Lernenden und der Information der Erziehungsberechtigten. Es findet mindestens einmal pro Jahr ein Beurteilungsgespräch statt.

Über die Promotion der Lernenden in das nächsthöhere lehrplanmässige Schuljahr entscheidet auf Antrag der zuständigen Lehrperson die Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten sind frühzeitig einzubeziehen, falls die Promotion gefährdet erscheint.

Die Schulleitung entscheidet auf der Grundlage einer Beurteilung und Empfehlung der zuständigen Lehrperson über die Zuteilung im 3. Zyklus. Beurteilung und Empfehlung sind vorgängig mit den Lernenden und den Erziehungsberechtigten in einem Übertrittsgespräch zu besprechen.

Das Departement Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten der Beurteilung und Promotion der Lernenden.

Art. 15 Absenzen

Die Erziehungsberechtigten orientieren die zuständige Lehrperson unverzüglich, wenn ihr Kind nicht am Unterricht oder an einer Pflichtveranstaltung teilnehmen kann. Sie haben Absenzen nach Vorgabe der Schulleitung zu bestätigen.

Als entschuldigt gelten Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Arztbesuch, familiärer Ereignisse oder zwecks Teilnahme an einer berufswahl- oder talentorientierten Veranstaltung und dergleichen. Die zuständige Lehrperson kann ein ärztliches Zeugnis oder eine andere schriftliche Bestätigung einfordern.

Die zuständige Lehrperson führt eine Kontrolle, in der alle Absenzen eingetragen werden.

Art. 16 Dispensationen

Die Schulleitung kann Lernende im Interesse ihres individuellen Bildungsbedarfs von bestimmten Fächern, Unterrichtsstunden und Pflichtveranstaltungen dispensieren.

Dispensationen können insbesondere erteilt werden für:

  1. therapeutische Massnahmen;
  2. Massnahmen der sprachlichen Integration;
  3. angemessene Zeit zur Förderung einer besonderen Begabung;
  4. Schnupperlehren, sofern diese nicht in der unterrichtsfreien Zeit gemacht werden können.

Art. 17 Urlaub

Die Schulleitung kann Lernende auf Gesuch hin für ein Quartal vom Unterricht beurlauben, sofern eine Vermittlung des Unterrichtsstoffs garantiert ist und die Erreichung der Bildungs- und Lernziele gewährleistet bleibt.

Das Gesuch ist vor Beginn des Quartals einzureichen.

Art. 18 Weisungsrecht der Lehrpersonen

Lernende unterstehen in schulischen Belangen dem Weisungsrecht der Lehrpersonen und haben deren Anordnungen Folge zu leisten.

Die Lehrpersonen begegnen disziplinarischen Schwierigkeiten situationsgerecht mit pädagogisch sinnvollen Massnahmen. Diese können in beschränktem Mass auch ausserhalb der Unterrichtszeiten angeordnet werden; die Lernenden sind dabei zu beaufsichtigen.

Art. 19 Disziplinarische Massnahmen

Die Schulleitung prüft, ob disziplinarische Massnahmen anzuordnen sind, wenn Lernende in der Schule durch ein erhebliches Fehlverhalten auffallen.

Disziplinarische Massnahmen können insbesondere angeordnet werden bei:

  1. Missachtung von Anordnungen der zuständigen Lehrpersonen;
  2. Verstössen gegen die Schul- oder Hausordnung;
  3. mutwilligen Sachbeschädigungen in der Schule;
  4. ungebührlichem Verhalten gegenüber anderen Schulbeteiligten;
  5. anderweitigen Störungen des Schulbetriebs.

Die Massnahmen sind auf die gesetzlichen Ziele hin auszurichten und haben den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.

Bei Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b VSG[6] ist unter Beizug von Fachpersonen zu prüfen, welche Begleitmassnahmen anzuordnen sind, damit Bildungs- und Lernziele nach Möglichkeit erreichbar bleiben.

Disziplinarische Massnahmen sind den Betroffenen und ihren Erziehungsberechtigten mit Verfügung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Verfügungen mit Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VSG sind gleichzeitig dem Departement Bildung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

Art. 20 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

Die Erziehungsberechtigten sind mitverantwortlich dafür, dass die Schule ihren Auftrag erfüllen kann. Sie üben ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten im Sinne der Bildungs- und Erziehungsziele[7] aus.

Die Schulleitung informiert die Erziehungsberechtigten über relevante Themen und Entwicklungen in der Schule.

Art. 21 Sanktionen

Bussen nach Art. 37 Abs. 2 VSG[8] werden auf Antrag der Schulleitung durch das oberste Schulorgan verfügt.

Die Erziehungsberechtigten sind vorgängig anzuhören.

V. Lehrpersonen

Art. 22 Berufsauftrag

Lehrpersonen erfüllen ihren Berufsauftrag zum Wohle der ihnen anvertrauten Lernenden. Sie respektieren die körperliche, seelische und geistige Integrität der Lernenden und achten ihre Privatsphäre.

Die Lehrpersonen tragen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lehrplans die Verantwortung für die Gestaltung des Unterrichts und die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele.

Das Departement Bildung und Kultur kann Weisungen zum Berufsauftrag erlassen.

Art. 23 Lehrpensum

Die Unterrichtszeit pro Woche beträgt im Vollpensum für:

  1. Lehrpersonen allgemein 22.5 Stunden
  2. Förderlehrpersonen ohne Klassenverantwortung 20.25 Stunden

Für Lehrpersonen mit Klassenverantwortung reduziert sich die Unterrichtszeit im Vollpensum um 60 Stunden im Jahr.

Art. 24 Aufteilung der Arbeitszeit

Die einzelnen Aufgaben des Berufsauftrags haben in der Regel folgenden Anteil an der jährlichen Netto-Gesamtarbeitszeit [9]:

  1. Unterrichten 870-970 Stunden (45-50 %)
  2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie weitere Arbeiten im Unterrichtsverband 680-780 Stunden (35-40 %)
  3. Beteiligung an der Gestaltung, Organisation und Weiterentwicklung der Schule 190 Stunden (10 %)
  4. berufliche Fort- und Weiterbildung 100 Stunden (5 %)

Die Anteile gemäss lit. a und b entsprechen zusammen 85 Prozent der Netto-Gesamtarbeitszeit.

Die Schulleitung kann eine abweichende Aufteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit anordnen. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen Umstände der Lehrperson und die Interessen der Schule.

Art. 25 Sonderaufgaben

Die Abgeltung von Aufgaben, die zeitlich oder anderweitig über den Berufsauftrag hinausgehen, ist schriftlich zu vereinbaren.

Art. 26 Klassenverantwortung

Für eine Klasse trägt in der Regel eine Lehrperson die Hauptverantwortung als Klassenlehrperson.

Die Funktion der Klassenlehrperson kann auf zwei Lehrpersonen aufgeteilt werden. In der Regel hat dabei jede Lehrperson ein Teilpensum von mindestens 30 Prozent zu übernehmen.

Art. 27 Klassenassistenz

Die Klassenassistenz unterstützt die Klassenlehrperson bei organisatorischen und administrativen Aufgaben. Sie trägt keine Unterrichts- und Klassenverantwortung.

Art. 28 Präsenzpflicht

Lehrpersonen sind maximal fünf Stunden pro Woche zur Präsenz ausserhalb der Unterrichtszeiten verpflichtet.

Die Präsenzpflicht reduziert sich im Teilpensum wie folgt:

  1. Lehrpensum 25-75 % ½ Präsenzpflicht
  2. Lehrpensum unter 25 % ¼ Präsenzpflicht

Die Schulleitung gibt jeweils zu Beginn des Semesters die Präsenzpflicht für die Unterrichtswochen und die Schulferien bekannt.

Art. 29 Altersbedingte Ansprüche

Wird die altersbedingte Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit in Anspruch genommen, ist das Lehrpensum angemessen zu reduzieren.

Die Schulleitung legt die neue Aufteilung der Arbeitszeit in Absprache mit der Lehrperson fest.

Der Bezug der altersbedingten Reduktion ist der Schulleitung frühzeitig mitzuteilen.

Art. 30 Mitarbeitendengespräch

Die Schulleitung führt mit der Lehrperson mindestens einmal pro Jahr ein strukturiertes Mitarbeitendengespräch. Sie dokumentiert das Mitarbeitendengespräch schriftlich.

Das Mitarbeitendengespräch dient der Förderung und Motivation der Lehrperson, der Beurteilung ihrer Leistungen sowie der Vereinbarung und Überprüfung von Zielen und allfälligen Entwicklungsmassnahmen. Die Lehrperson hat die Möglichkeit zu einer Vorgesetztenbeurteilung und Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.

Die Bestimmungen zum Mitarbeitendengespräch im kantonalen Personalrecht sind sinngemäss anwendbar.

Art. 31 Fort- und Weiterbildung

Für die eigenständige berufliche Fort- und Weiterbildung ist in der Regel die unterrichtsfreie Zeit zu verwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

Die Fortbildung dient dem Erhalt der beruflichen Qualifikationen durch Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur zeitgemässen Berufsausübung. Die Kosten trägt der Schulträger.

Die Weiterbildung dient dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fertigkeiten und ermöglicht die Übernahme neuer Funktionen und Aufgaben. Die Schulleitung entscheidet über die Kostenbeteiligung der Schulträger.

Für die Kosten externer Fort- und Weiterbildungen ist vorgängig die Genehmigung der Schulleitung einzuholen.

Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung.

Art. 32 Obligatorische Veranstaltungen und Kurse

Wird der Besuch bestimmter Veranstaltungen oder Kurse für obligatorisch erklärt, trägt das anordnende Gemeinwesen die Kosten.

Art. 33 Kantonale Förderung

Das Amt für Volksschule und Sport kann die Fort- und Weiterbildung mit Beiträgen unterstützen, wenn sie im Gesamtinteresse der Volksschule liegt.

Es kann eigene Fort- und Weiterbildungen anbieten.

Art. 34 Intensivweiterbildung

Die Intensivweiterbildung ist in der Regel vor Vollendung des 58. Altersjahres anzutreten. Sie kann nur bei unbefristetem und ungekündigtem Arbeitsverhältnis bezogen werden.

Lag der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren durchschnittlich unter 50 Prozent, wird der Anspruch auf Intensivweiterbildung anteilmässig gekürzt.

Das Programm der Intensivweiterbildung muss im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen und bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Kosten für Reisen, Verpflegung und Unterkunft gehen zu Lasten der Lehrperson.

Die vom Schulträger übernommenen Kosten sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:

  1. die Lehrperson die Intensivweiterbildung nicht antritt oder ohne triftigen Grund nicht zu Ende führt;
  2. die Lehrperson das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit der Intensivweiterbildung ohne triftigen Grund kündigt;
  3. der Schulträger das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren seit der Intensivweiterbildung aus einem durch die Lehrperson begründeten Anlass kündigt.

Das Departement Bildung und Kultur erlässt Weisungen zur Intensivweiterbildung.

VI. Qualitätssicherung und Schulentwicklung

Art. 35 Qualitätssicherung

Die Schulträger sorgen für die fortwährende Entwicklung und Sicherung der Unterrichts- und Schulqualität.

Das Departement Bildung und Kultur lässt die Schulen alle vier Jahre in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht durch Fachpersonen evaluieren. Es erstellt zuhanden des Schulträgers einen Evaluationsbericht mit Empfehlungen zur Qualitätssicherung und zur Schulentwicklung.

Art. 36 Grundlagenschaffung und Bericht

Das Departement Bildung und Kultur erhebt die erforderlichen Daten zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung, insbesondere zur Schul- und Laufbahnentwicklung der Lernenden.

Es kann die Schulen zur Teilnahme an Erhebungen verpflichten und veranlasst Leistungsvergleiche.

Es erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre einen Gesamtbericht über die Volksschule.

Art. 37 Schulversuche

Schulversuche sind dem Departement Bildung und Kultur mit einem Projektbeschrieb und den notwendigen Unterlagen betreffend fachliche Begleitung, Evaluation, Überwachung und Finanzierung zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten.

Das Departement Bildung und Kultur kann in Absprache mit dem Schulträger eigene Schulversuche durchführen.

2. Abschnitt: Privatschulen, Privatunterricht und Sonderschulen

I. Privatschulen

Art. 38 Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung für Privatschulen wird jeweils auf Beginn eines Schuljahres[10] erteilt.

Die erstmalige Erteilung erfolgt für eine Betriebsdauer von zwei Jahren. Das Bewilligungsgesuch ist mindestens ein Jahr vor dem geplanten Schulbeginn einzureichen.

Auf Gesuch der Trägerschaft wird die Betriebsbewilligung nach erneuter Prüfung der Voraussetzungen für eine Betriebsdauer von vier Jahren verlängert. Das Verlängerungsgesuch ist jeweils sechs Monate vor Ablauf der Betriebsbewilligung dem Departement Bildung und Kultur einzureichen.

Art. 39 Gesuchsunterlagen

Mit dem Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind dem Departement Bildung und Kultur folgende Unterlagen einzureichen:

  1. mittel- und langfristiger Businessplan;
  2. Statuten der Trägerschaft;
  3. pädagogisches und organisatorisches Schulkonzept;
  4. Personalangaben zu Trägerschaft und Schulleitung;
  5. Angaben zu den Schulräumlichkeiten;
  6. Angaben zur Qualitätssicherung und Schulentwicklung.

Das Departement Bildung und Kultur kann weitere Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

Art. 40 Inspektion und Evaluation

Das Amt für Volksschule und Sport führt mindestens einmal jährlich eine Inspektion in der Privatschule durch.

Es kann Privatschulen durch externe Fachpersonen evaluieren lassen.

Es kann Privatschulen zur Teilnahme an schul- und bildungsrelevanten Erhebungen verpflichten.

Art. 41 Mängel und Bewilligungsentzug

Bei Mängeln wird der Trägerschaft eine angemessene Frist für die Behebung angesetzt mit der Androhung, dass die Betriebsbewilligung im Säumnisfall ganz oder teilweise entzogen wird.

Der Entzug der Betriebsbewilligung erfolgt in der Regel auf Ende eines Schuljahres.

Aus überwiegenden öffentlichen Interessen kann die Betriebsbewilligung jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden.

Das Departement Bildung und Kultur ordnet bei einem Entzug der Betriebsbewilligung die erforderlichen Massnahmen an, um die Erfüllung der Schulpflicht zu gewährleisten.

II. Privatunterricht

Art. 42 Bewilligung

Das Amt für Volksschule und Sport erteilt die Bewilligung für Privatunterricht jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren[11].

Es kann in besonderen Fällen eine abweichende Bewilligungsdauer vorsehen.

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn verstärkte Massnahmen für Lernende mit besonderem Bildungsbedarf erforderlich sind.

Art. 43 Gesuche

Gesuche um Bewilligung von Privatunterricht sind jeweils bis Ende des Vorjahres dem Amt für Volksschule und Sport einzureichen.

Für die erstmalige Bewilligung sind dem Gesuch beizulegen:

  1. Angaben zur unterrichtsberechtigten Lehrperson und zu anderen Personen, die Unterricht erteilen;
  2. Angaben zu den Lernenden;
  3. pädagogisches und organisatorisches Konzept;
  4. Angaben zu den Schulräumlichkeiten;
  5. Angaben zur Gewährleistung der sozialen Integration;
  6. Angaben zur Gewährleistung der Unterrichtsqualität.

Mit dem Gesuch um Verlängerung sind dem Amt für Volksschule und Sport unaufgefordert alle Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen mitzuteilen.

Das Amt für Volksschule und Sport kann weitere Unterlagen und Auskünfte einverlangen.

Art. 44 Inspektion

Das Amt für Volksschule und Sport führt vor der ersten Bewilligung und jährlich mindestens einmal einen Besuch vor Ort durch.

Es prüft die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele und den Stand der sozialen Integration der Lernenden.

Art. 45 Zusätzliche Förderung

Lernende mit besonderem Bildungsbedarf können im Privatunterricht zusätzliche Förderung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 VSG[12] beanspruchen. Diese wird durch die unterstützenden Dienste des Kantons geleistet.

Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport.

Art. 46 Bewilligungsentzug

Die Bewilligung für Privatunterricht kann jederzeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn dies zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts oder aus anderen Gründen im Interesse des Kindeswohls erforderlich erscheint.

III. Sonderschulen

Art. 47

Für die Bewilligung und den Betrieb von Sonderschulen gelten sinngemäss die Bestimmungen über Privatschulen.

Mit dem Gesuch um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind alle sonderschulspezifischen Unterlagen einzureichen.

3. Abschnitt: Ergänzende Bildungs- und Erziehungsangebote

Art. 48 Frühe Bildung

Das Departement Bildung und Kultur kann Angebote und Projekte, die als vorbereitende Massnahme der Einschulung die Chancengerechtigkeit für Kinder verbessern, mit Beiträgen unterstützen.

Voraussetzung für die Unterstützung ist ein pädagogisches Konzept, das den Bildungs- und Erziehungszielen[13] der Volksschule entspricht.

Art. 49 Heilpädagogische Früherziehung

Die heilpädagogische Früherziehung umfasst die Früherkennung, die Förderung und die Begleitung von Kindern, deren Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder die voraussichtlich dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können.

Heilpädagogische Früherziehung wird ab Geburt des Kindes bis zur Einschulung gewährt. Sie bietet Abklärung, präventive und erzieherische Unterstützung sowie angemessene Förderung im familiären Kontext.

Über Gesuche entscheidet das Amt für Volksschule und Sport. Es legt die Art und die Dauer der Massnahmen fest. Die Massnahmen sind periodisch auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Art. 50 Tagesstrukturen

Der Gemeinderat regelt Organisation und Betrieb der Tagesstrukturen. Er kann die Kompetenz an Schulorgane delegieren.

Soweit möglich sind die Tagesstrukturen im Schulgebäude oder in der näheren Umgebung davon anzubieten.

Der Gemeinderat erlässt einen Tarif für die Tagesstrukturen. Er achtet darauf, dass eine regelmässige Benützung der Tagestrukturen für alle Erziehungsberechtigten wirtschaftlich tragbar bleibt.

Kinder können von der Benützung von Tagestrukturen ausgeschlossen werden, wenn:

  1. sie trotz Verwarnung wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Hausordnung oder gegen Weisungen der aufsichtführenden Personen verstossen;
  2. die Erziehungsberechtigten trotz wiederholter Mahnung ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.

Art. 51 Musikschulen

Das Departement Bildung und Kultur schliesst Leistungsvereinbarungen mit den Musikschulen ab.

Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Betriebskosten der Musikschule angemessen zu beteiligen.

Art. 52 Schulsozialarbeit

Angebote der Schulsozialarbeit verfügen über ausgebildete Fachpersonen. Die Leistungen der Schulsozialarbeit sind für die Betroffenen kostenlos.

Der Gemeinderat regelt das Nähere. Er berücksichtigt die Empfehlungen des Departementes Bildung und Kultur.

4. Abschnitt: Bildungsrat und Übergangsbestimmungen

Art. 53 Bildungsrat

Der Bildungsrat berät das Departement Bildung und Kultur schulstufenübergreifend in Schul- und Bildungsfragen.

Er setzt sich zusammen aus Vertretungen der Volkschule, der Mittelschule und der Berufsbildung.

Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Departementes Bildung und Kultur die Mitglieder des Bildungsrates und bestimmt dessen Vorsitz.

Art. 54 Anpassung der Lehrpensen

Die Lehrpensen sind bis zum 1. August 2024 an die Vorgaben gemäss Art. 7 Abs. 2 anzupassen.

Art. 55 Klassenverantwortung 2023/2024

Lehrpersonen, die im Schuljahr 2023/2024 keine volle Entlastung nach Art. 23 Abs. 2 in Anspruch nehmen konnten, erhalten in Absprache mit der Schulleitung eine angemessene Entschädigung.

Art. 56 Altersbedingte Ansprüche 2023/2024

Lehrpersonen, die das 55. Altersjahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vollendet haben und ab dem Schuljahr 2024/2025 eine Reduktion der Netto-Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen, erhalten rückwirkend für das Schuljahr 2023/2024 eine Lohnzulage von 6.67 Prozent, sofern der Bezug der altersbedingten Ansprüche anderweitig nicht möglich war.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 26 / 30.06.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.06.2023 01.08.2023 Erlass Erstfassung 26 / 30.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 27.06.2023 01.08.2023 Erstfassung 26 / 30.06.2023