. April 1908 ( Einführung des s Ziff. 5), das Gesetz des Kantons Appenzell A.Rh. zur chweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 (Art.
Abs. 12) und das Erziehungsgesetz des Kantons St. Gallen vom 7. April
412.11
Ausserrhodische Gesetzessammlung 412.11
Vereinbarung
zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und
St. Gallen über die Primarschulverhältnisse von
Schönengrund und St. Peterzell1)
vom 3. April 1973
Gestützt auf die Kantonsverfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
. April 1908 ( Einführung des s Ziff. 5), das Gesetz des Kantons Appenzell A.Rh. zur chweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 1969 (Art.
Abs. 12) und das Erziehungsgesetz des Kantons St. Gallen vom 7. April
1952 ( ) wird vereinbart:
Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.-gallische Schulgemeinde St. Peterzell werden ermächtigt, sich für die gemeinsame Führung einer Primarschule in Schönengrund zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Vertrag3) festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zustän- digen Behörden der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen und tritt nach beidseitiger Genehmigung4) in Kraft. — — — — — — — — — — — —
. Februar/16. März 1973 Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St. Peterzell; Vereinbarung mit
.11 dem Kanton St. Gallen
Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von ZGB eigene Rechtspersönlichkeit5) . Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appen- zell Ausserrhoden Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vertragskantone über die Staatsbeiträge6) .
Die Lehrziele richten sich nach dem Lehrplan, der für den Anschluss an das siebte Schuljahr in der Abschlussschule St. Peterzell und in der Sekun- darschule St. Peterzell massgebend ist.
Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.
Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbands- gemeinden ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich die Vertragskantone von Fall zu Fall. Vorbehalten bleiben besondere Verein- barungen zwischen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde sind der Erziehungsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Vermittlung vorzulegen und von dieser mit dem Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen zu bespre- chen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Aus- serrhoden. — — — — — — — — — — — —
Abs. 1 EG zum ZGB; bGS 211.1); vgl. Amtsblatt 1973, S. 118.
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und
Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss verfassung dem Bundesgericht zu unterbreit Ziff. 2 der Bundes- en.
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum, an dem der zweitunterzeichnende Kanton St. Gallen seine Unter- schrift erteilt7) . — — — — — — — — — — — —
. April 1973