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412.15

Vereinbarung über den Schulbesuch der Kinder aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) in der Stadt St. Gallen

Präambel

336 Ausserrhodische Gesetzessammlung 412.15

Vereinbarung

über den Schulbesuch der Kinder

aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR)

in der Stadt St. Gallen

vom 22. Mai 19901)

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen

vereinbaren2)

:

Art. 1

Schulbesuch Die Schüler aus dem Raum Kubel (Gemeinde Stein AR) besuchen den Kin- dergarten und die Volksschule in der Stadt St. Gallen. Die Klassenzuteilung erfolgt durch die Schulverwaltung der Stadt St. Gallen.

Art. 2 Anwendbares Recht

Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht der Schüler von Kubel richten sich nach appenzell-ausserrhodischem Recht. Im Übrigen unterstehen die Schüler der Schulgesetzgebung des Kantons St. Gallen, insbesondere mit Bezug auf die Handhabung des Absenzenwesens, die Ferienregelung, die Beförderung und die Versetzung in Sonderklassen.

Vor der Versetzung von Schülern in eine Sonderklasse ist die Schul- kommission Stein anzuhören.

Art. 3

Transport Der Schülertransport ist Sache der Eltern.

Art. 4

Besuchsrecht Die Schulbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind berechtigt, die Schulen in der Stadt St. Gallen, in denen Schüler aus Kubel eingeteilt sind, zu besuchen. — — — — — — — — — — — —

Art. 1

Gestützt auf Abs. 2 der Verordnung zum Schulgesetz (bGS 411.1).

.15 Schulbesuch aus dem Raum Kubel 336

Art. 5 Schulgeld

Die Einwohnergemeinde Stein AR entrichtet der Stadt St. Gallen für die Schüler aus dem Raum Kubel ein Kosten deckendes Schulgeld. Kalku- latorische Kosten fallen bei der Bemessung des Schulgeldes ausser Be- tracht.

Für Schüler, die in eine Sonderschule eingewiesen werden müssen, trägt die Einwohnergemeinde Stein AR die vollen Kosten.

Art. 6 Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung zwischen der Schulgemeinde Stein AR und der Stadt St. Gallen entscheiden die Erziehungsdepartemente beider Kantone gemeinsam.

Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und An-

Art. 113

wendung dieser Vereinbarung sind gemäss Ziff. 2 der Bundes- verfassung1) dem Schweizerischen Bundesgericht zu unterbreiten.

Art. 7

Kündigung Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende des Schuljahres gekündigt werden.

Art. 8 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird mit der Unterzeichnung rechtsgültig.

Sie wird ab Beginn des Schuljahrs 1990/91 angewendet. — — — — — — — — — — — —