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412.31

Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

Präambel

72 Ausserrhodische Gesetzessammlung 412.31

Vereinbarung

über die Musikschule Appenzeller Vorderland

vom 10. November 19811)

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen

erlassen

Art. 25

gestützt auf Einführung de ff. des appenzell-ausserrhodischen Gesetzes über die s Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. April 19692) und auf den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des Kantons Appenzell A.Rh. vom 9. November 19813)

Art. 223

sowie auf meindegese als Verein des st.-gallischen Ge- tzes vom 23. August 1979 barung:

Art. 1

Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Walzenhausen, Wolfhalden, Heiden, Grub, Wald, Rehetobel und Reute sowie die st.-gal- lischen Schulgemeinden Grub und Eggersriet werden ermächtigt, sich zur gemeinsamen Führung der Musikschule Appenzeller Vorderland zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.

Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweck- verbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zustän- digen Behörden der Vereinbarungskantone. Er tritt nach beidseitiger Geneh- migung in Kraft.

Art. 2

Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zu- ständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen. — — — — — — — — — — — —

Art. 3

Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane1) und die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskan- tone über Staatsbeiträge bleiben vorbehalten.

Art. 4

Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einverneh- men mit den zuständigen Behörden des Kantons St. Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehal- ten.

Art. 5

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzel- nen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zustän- digen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungs- kantone.

Art. 6

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustan- de, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 7

Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in Bezug auf die Rechtsstellung der Ab- geordneten im Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.

Art. 8

Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone. — — — — — — — — — — — —

Art. 262

–268 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1) Vereinbarung über die

Musikschule Appenzeller Vorderland 412.31

Art. 9

Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent- scheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.

Art. 80

Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und

Art. 113

Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung2) dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Ein- vernehmen.

Art. 12

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist3) . — — — — — — — — — — — —

. November 1981