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413.1

Gesetz über die Mittel- und Hochschulen

(MHG)

vom 24.03.2014 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 37, 38 und 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

I. Geltungsbereich und Zweck

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Mittel- und Hochschulen, soweit sie nicht der Berufsbildungsgesetzgebung[2] unterstellt sind.

Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildungen der beruflichen Grundbildung geführt, richten sich Organisation sowie Rechte und Pflichten der Lehrenden und Lernenden nach diesem Gesetz. Für den Inhalt dieser Angebote ist die Berufsbildungsgesetzgebung massgebend.

Weiter regelt dieses Gesetz den Zugang von Lernenden und Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen.

Art. 2 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Bildung in den Mittel- und Hochschulen.

Die Mittelschule vermittelt eine umfassende Allgemein- und Persönlichkeitsbildung als Vorbereitung auf eine Ausbildung an einer Hochschule.

Die universitären Hochschulen vermitteln eine wissenschaftliche Bildung und bereiten auf die Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen vor. Die weiteren Hochschulen setzen anwendungsorientierte Schwerpunkte und bereiten auf spezifische Berufe oder qualifizierte Aufgaben vor.

Die Durchlässigkeit zwischen dem gymnasialen und dem beruflichen Bildungsweg ist nach Möglichkeit zu gewährleisten.

II. Begriffe

Art. 3 Ausbildungsstufen

Mittelschulen sind allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II, schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Kanton Appenzell Ausserrhoden oder vom Bund anerkannten Ausbildungsabschluss.

Hochschulen schliessen an die Sekundarstufe II an und umfassen insbesondere:

  1. die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);
  2. die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.

Art. 4 Bildungsgänge

Die gymnasialen Bildungsgänge beginnen in der Regel nach dem vollendeten 10. Schuljahr, dauern vier Jahre, schliessen mit der gymnasialen Maturität ab und bereiten insbesondere auf ein Studium an einer universitären Hochschule vor. *

Fachmittelschulbildungsgänge beginnen in der Regel nach dem vollendeten 11. Schuljahr, dauern drei Jahre, schliessen mit dem Fachmittelschulausweis ab und bereiten auf Ausbildungen an Fachhochschulen und höheren Fachschulen vor. Anschliessend kann in einem vierten Ausbildungsjahr fakultativ die Fachmaturität erworben werden. *

Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildungen der beruflichen Grundbildung geführt, so beginnen diese in der Regel nach dem vollendeten 11. Schuljahr. *

2. Abschnitt: Ausserkantonale und private Bildungseinrichtungen

Art. 5 Trägerschaft von ausserkantonalen Bildungseinrichtungen

Der Kanton kann Träger von ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen sein.

Art. 6 Zugang zu ausserkantonalen Bildungseinrichtungen

Der Regierungsrat kann Vereinbarungen über den Zugang von Lernenden oder Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen abschliessen.

Art. 7 Anerkennung von Ausbildungen privater Bildungseinrichtungen

Der Regierungsrat kann Maturitätsausweise oder Diplome privater Mittelschulen anerkennen, wenn diese die Vorgaben der Anerkennungsbestimmungen und die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beziehungsweise des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie erfüllen und die Aufnahme- und Promotionsbedingungen denjenigen der öffentlichen Mittelschulabteilungen entsprechen. Die Anerkennung setzt eine Genehmigung der Lehrpläne und Prüfungsordnungen voraus.

Die Anerkennung von Studiengängen und Ausbildungsabschlüssen von Hochschulen richtet sich nach dem Bundesrecht[3].

3. Abschnitt: Kantonale Mittelschule

I. Trägerschaft und Infrastruktur

Art. 8 Trägerschaft

Der Kanton führt eine Mittelschule.

Art. 9 Infrastruktur

Der Kanton stellt die notwendigen und geeigneten Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen für einen zeitgemässen und stufengerechten Unterricht zur Verfügung.

Soweit Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Schulbetrieb nicht benötigt werden, können sie Dritten gegen eine angemessene Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.

II. Leistungsangebot

Art. 10

An der kantonalen Mittelschule wird ein Gymnasium mit Maturität (9.-12. Schuljahr) geführt.

Die kantonale Mittelschule kann weitere Leistungen anbieten.

Der Regierungsrat genehmigt die zusätzlichen Angebote nach Abs. 2 oder hebt diese auf. Er legt dabei den Kostendeckungsgrad fest.

Der Betrieb der kantonalen Mittelschule orientiert sich an einem Tagesschulmodell.

III. Führung und Organisation

Art. 11 Schulleitung

Die Schulleitung besteht aus der Rektorin oder dem Rektor und weiteren Mitgliedern. Sie ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung verantwortlich.

Die Rektorin oder der Rektor handelt letztverantwortlich für die kantonale Mittelschule und vertritt diese nach aussen.

Art. 12 Schulkonferenz

Die Schulleitung, die Lehrenden und die weiteren Mitarbeitenden bilden unter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors die Schulkonferenz.

Die Schulkonferenz dient dem Informations- und Meinungsaustausch. Sie ist zu allen Gegenständen anzuhören, die für die Gestaltung des Schulbetriebes und die Weiterentwicklung der Schule von grundlegender Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere der Erlass und die Revision von Schullehrplänen und Schulreglementen sowie die Besetzung der Schulleitung.

Die Schulleitung setzt die Traktandenliste fest. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann schriftlich Verhandlungsgegenstände einbringen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann der Schulkonferenz weitere Rechte einräumen und Pflichten auferlegen.

IV. Lernende

Art. 13 Aufnahme

Die Aufnahme an die kantonale Mittelschule setzt insbesondere den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden voraus.

In einem Aufnahmeverfahren werden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft. Die Beurteilung durch die vorher besuchte Schule ist angemessen zu berücksichtigen.

Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können an die kantonale Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen, die Finanzierung des Schulgeldes sichergestellt ist und Aufnahmekapazitäten vorhanden sind. Vorbehalten ist die Aufnahme aufgrund von interkantonalen Vereinbarungen.

Der Regierungsrat regelt das Aufnahmeverfahren. Er kann die Kompetenz delegieren.

Art. 14 Vorzeitiger freiwilliger Austritt

Der vorzeitige freiwillige Austritt aus der kantonalen Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung der Inhaber der elterlichen Sorge beziehungsweise der oder des volljährigen Lernenden.

Es besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schulbesuch.

Art. 15 Übertritt aus einer anderen Schule

Der Übertritt aus einer Mittelschule mit eidgenössisch oder kantonal anerkanntem Abschluss in die entsprechende Abteilung der kantonalen Mittelschule ist möglich. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 16 Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion

Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig mit Noten beurteilt. Ergänzend kann das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten beurteilt werden.

Die Beurteilung erfolgt transparent und nachvollziehbar.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Leistungsbeurteilung, Zeugnis und Promotion. Er kann die Kompetenz delegieren.

Art. 17 Ausbildungsabschluss

Ausbildungsgänge der kantonalen Mittelschule werden mit Prüfungen abgeschlossen. Bestandteil können auch Schlussarbeiten sein. Die Lernenden erhalten nach bestandener Abschlussprüfung ein Abschlusszeugnis.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Ausbildungsabschluss. Er kann die Kompetenz delegieren.

Art. 18 Pflichten

Die Lernenden sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen und Schulanlässe zu besuchen.

Die Lernenden tragen angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft.

Die Teilnahme an Veranstaltungen ausserhalb des Stundenplans im Zusammenhang mit dem Unterricht kann für obligatorisch erklärt werden.

Aus wichtigen Gründen können Lernende vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht oder einer obligatorischen Veranstaltung dispensiert werden.

Art. 19 Freifächer

Den Lernenden steht ein angemessenes Angebot an Freifächern zur Verfügung.

Die Lernenden sind verpflichtet, die von ihnen gewählten Freifächer zu besuchen.

Art. 20 Gastschülerinnen und Gastschüler

Eine Gastschülerin oder ein Gastschüler kann für höchstens zwölf Monate zum Unterricht in einem Mittelschulbildungsgang zugelassen werden.

Die Bestimmungen über die Promotion gelten für Gastschülerinnen und –schüler nicht. Darüber hinaus sind sie den anderen Lernenden in Rechten und Pflichten gleichgestellt.

Es kann eine Bestätigung über den Schulbesuch und über die erbrachten Leistungen ausgestellt werden.

Art. 21 Mitwirkung

Die Lernenden können der Schulleitung Anfragen, Anregungen und Beanstandungen in Angelegenheiten der Schule einreichen. Die Schulleitung hat die Pflicht, diese inhaltlich zu prüfen und möglichst rasch zu beantworten.

Art. 22 Vereinigungen der Lernenden

Lernende können Vereinigungen bilden.

Die Schulkonferenz kann eine Vertretung zu Sitzungen oder einzelnen Traktanden zulassen.

Art. 23 Weitere Pflichten

Die Lernenden sind zur Einhaltung des Schulreglements verpflichtet.

V. Lehrende

Art. 24 Voraussetzungen, Pflichten und Rechte

Lehrende verfügen über eine abgeschlossene stufengerechte Ausbildung und charakterliche Eigenschaften, die sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages befähigen.

Lehrende gestalten einen Unterricht, welcher fachlich, methodisch und didaktisch den Erfordernissen der Bildungsziele, den Rahmenlehrplänen und den Lernprozessen entspricht.

Lehrende wirken bei der Gestaltung des Schulbetriebes und der Weiterentwicklung der Schule mit. Sie nehmen ihre Mitwirkungsrechte insbesondere im Rahmen der Schulkonferenz wahr.

Art. 25 Inhalt des Berufsauftrages

Die Hauptaufgaben der Lehrenden sind:

  1. Lehren und Unterrichten;
  2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;
  3. Gemeinschaftsarbeit Schule;
  4. Fort- und Weiterbildung.

Art. 26 Netto-Gesamtarbeitszeit und deren Verteilung

Die Netto-Gesamtarbeitszeit richtet sich nach der Personalgesetzgebung.[4]

Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf die Hauptaufgaben gemäss Art. 25. Dabei sind für einzelne Lehrende oder ganze Gruppen von Lehrenden unterschiedliche Verteilungen möglich.

Zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, können auf der Basis einer schriftlichen Vereinbarung separat entschädigt werden.

Lehrende können für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts verpflichtet werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 27 Beurteilung der Lehrenden

Die Beurteilung der Lehrenden richtet sich nach den Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung[5].

Art. 28 Weitere Bestimmungen zur Anstellung der Lehrenden

Hinsichtlich der Sozialpartnerschaft und der Anstellung der Lehrenden sind über dieses Gesetz hinaus das kantonale Personalgesetz[6] und dessen Ausführungsbestimmungen massgebend.

VI. Inhaber der elterlichen Sorge

Art. 29

Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende sind, sind verpflichtet, diese in den Unterricht zu schicken.

Lehrende, Schulleitung und Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende informieren sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten, insbesondere über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden, soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages nötig ist.

Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende können nach vorgängiger Absprache mit der Schulleitung jederzeit den Unterricht besuchen.

VII. Schulbetrieb

Art. 30 Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit

Beginn und Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit richten sich nach den Vorschriften für die Volksschule.[7]

Vorbehalten sind abweichende Regelungen für schulextern absolvierte Ausbildungseinheiten oder -veranstaltungen.

Art. 31 Disziplinarmassnahmen

Lehrende und Schulleitung sorgen für einen regelkonformen Schulbetrieb. Sie sind berechtigt, bei Verstössen von Lernenden Massnahmen zu treffen. Diese dürfen die Integrität der Lernenden nicht verletzen.

Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann die Schulleitung die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:

  1. schriftlicher Verweis;
  2. Wegweisung aus dem Unterricht bis zu vier Wochen;
  3. Disziplinarbusse bis Fr. 1'000.-;
  4. definitiver Ausschluss von der Schule.

Art. 32 Schulreglement

Das Schulreglement enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten, insbesondere zu den folgenden Bereichen:

  1. die Organisationsstruktur;
  2. die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten;
  3. die Organisation und Mitsprache der Lehrenden und der Lernenden;
  4. Verhaltensregeln;
  5. das Absenzenwesen.

Der Regierungsrat kann die Kompetenz zum Erlass des Schulreglements delegieren.

Art. 33 Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne

Der Regierungsrat genehmigt die angebotenen Schwerpunktfächer der gymnasialen Bildungsgänge sowie die Berufsfelder der Fachmittelschule und erlässt die Schullehrpläne. Er kann die Kompetenz delegieren.

Art. 34 Schulärztlicher Dienst

Eine Schulärztin oder ein Schularzt stellt die medizinische Beratung und Betreuung der kantonalen Mittelschule sicher.

Der schulärztliche Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung.[8]

4. Abschnitt: Ausserkantonale und private Mittelschulen

Art. 35 Zuweisung an eine ausserkantonale Mittelschule

Sofern die Aufnahmevoraussetzungen der kantonalen oder der aufnehmenden Mittelschule erfüllt sind, können Lernende im Rahmen der Vereinbarungen mit anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zugewiesen werden, wenn

  1. der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder
  2. die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht anbietet.

Zwecks Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und einer angemessenen räumlichen Auslastung können Lernende einer ausserkantonalen Mittelschule zugewiesen oder an die kantonale Schule aufgenommen werden. Die Zuweisung setzt das Einverständnis der oder des Lernenden, der Inhaber der elterlichen Sorge sowie des Schulträgers der aufnehmenden Schule voraus.

Verlegen Lernende oder Studierende während einer laufenden Ausbildung den Wohnsitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden, so können sie für den Rest der Ausbildung einer ausserkantonalen Schule zugewiesen werden, sofern mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes Gemeinwesen zahlungspflichtig, übernimmt der Kanton das Schulgeld.

Art. 36 Schulwahlfreiheit

Der Besuch einer privaten oder ausserkantonalen Mittelschule nach eigener Wahl und auf eigene Kosten richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.[9]

5. Abschnitt: Finanzen

I. Mittelschulen

Art. 37 Kostenbeteiligung der Lernenden und Gebühren

Der Pflichtunterricht an der kantonalen Mittelschule oder an einer zugewiesenen ausserkantonalen Mittelschule ist für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden unentgeltlich.

Die Lernenden beziehungsweise die Inhaber der elterlichen Sorge tragen die Kosten für den Schulweg, die persönlich benötigten Lehrmittel und Schulmaterialien sowie für besondere schulische Aktivitäten.

Für den Besuch des freiwilligen Instrumentalunterrichts werden Gebühren erhoben.

Für den Besuch von Freifächern können Gebühren erhoben werden.

In Härtefällen können Gebühren gemäss Abs. 3 und 4 erlassen werden.

Art. 38 Schulgeld für ausserkantonale oder ausländische Lernende

Besuchen Lernende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons die kantonale Mittelschule, so entrichten sie ein Schulgeld.

Besteht für Lernende gemäss Abs. 1 mit dem Herkunftskanton oder dem Herkunftsland keine Vereinbarung, so richtet sich das Schulgeld nach bestehenden Vereinbarungen.[10]

In Härtefällen kann auf die Entrichtung eines Schulgeldes verzichtet werden.

II. Voranschlag und Rechnung

Art. 39

Die kantonale Mittelschule wird mit Globalkredit und Leistungsauftrag nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes[11] geführt.

III. Hochschulen

Art. 40 Kostenbeiträge der Studierenden

Die vom Kanton zu tragenden Schulgelder für den Besuch einer ausserkantonalen Hochschule richten sich nach den entsprechenden Vereinbarungen.

Der Kanton erhebt von den Studierenden nur dann Kostenbeiträge, wenn eine Vereinbarung dies ausdrücklich vorsieht.

6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 41 Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten

Die zuständige kantonale Behörde erhebt die für die Planung und Führung notwendigen Personendaten sowie die Verwaltungsdaten der staatlichen und nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen, die vom Bundesstatistikgesetz erfasst werden.

Mitarbeitende von Sekundarschulen informieren Mittelschulen über Zeugnisnoten und weitere Beurteilungen von Kandidatinnen und Kandidaten im Rahmen von Aufnahmeprüfungen.

Die Kündigung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters einer Mittel- oder Hochschule aufgrund einer schweren Pflichtverletzung oder einer fehlenden Eignung zum Lehrberuf ist der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

Art. 42 Übergangsbestimmungen

Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich[12] gelten Akkreditierungen von Studiengängen von Hochschulen durch die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) auf der Basis einer Überprüfung des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) als anerkannt.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1271 / 2014, S. 351

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.03.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 1271 / 2014, S. 351
27.03.2023 01.08.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 26 / 30.06.2023
27.03.2023 01.08.2023 Art. 4 Abs. 2 geändert 26 / 30.06.2023
27.03.2023 01.08.2023 Art. 4 Abs. 3 geändert 26 / 30.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.03.2014 01.01.2015 Erstfassung 1271 / 2014, S. 351
Art. 4 Abs. 1 27.03.2023 01.08.2023 geändert 26 / 30.06.2023
Art. 4 Abs. 2 27.03.2023 01.08.2023 geändert 26 / 30.06.2023
Art. 4 Abs. 3 27.03.2023 01.08.2023 geändert 26 / 30.06.2023
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