Dieses Gesetz gilt für die Mittel- und Hochschulen, soweit sie nicht der Berufsbildungsgesetzgebung[2] unterstellt sind.
Werden an der kantonalen Mittelschule Brückenangebote oder Ausbildungen der beruflichen Grundbildung geführt, richten sich Organisation sowie Rechte und Pflichten der Lehrenden und Lernenden nach diesem Gesetz. Für den Inhalt dieser Angebote ist die Berufsbildungsgesetzgebung massgebend.
Weiter regelt dieses Gesetz den Zugang von Lernenden und Studierenden mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden zu ausserkantonalen Mittel- und Hochschulen.