Gegenstand Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenzell Ausserrhoden (Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen Kanton (Standortkanton) sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton.
413.15
Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
Präambel
1154 Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.15
Vereinbarung
zwischen den Kantonen St.Gallen und
Appenzell Ausserrhoden
über die gegenseitige Aufnahme von
Mittelschülerinnen und Mittelschülern
vom 4. Mai 2010
Die Regierung des Kantons St.Gallen
und
der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden
vereinbaren:
Art. 1
Art. 2
Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standort- kantonen.
Art. 3 Zuteilung
Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Wohnsitzkantons
.15 Gegenseitige Aufnahme 1154 von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
erfüllen.
Art. 84bis
Voraussetzungen von St.Gallen vom 12. Ju des Mittelschulgesetzes des Kantons ni 1980
Art. 4
Gleichbehandlung Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons sind nach der Zuteilung jenen des Standortkantons gleichgestellt.
Art. 5
Schulbeitrag
Art. 9
Der Schulbeitrag richtet sich nach von Schulbeiträgen für Auszubildend der Vereinbarung über die Leistung e an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)
Art. 6 Stichtag
Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.
Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind:
- 15. November für das erste Semester;
- 15. Mai für das zweite Semester.
Art. 84bis
Kanton St.Gallen: Appenzell Ausserrh Kantonsschule Trog Bst. e des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton oden: Weisung vom 2. März 2009 über die Aufnahme an die en
Art. 4bis
Kanton St.Gallen: Ausserrhoden: Depa des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton Appenzell rtement Bildung
Art. 7
Vollzug Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilungen können frühestens auf Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.
Art. 8 Kündigung
Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
Art. 3
Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemä dieser im anderen Kanton ssen Schul- abschluss angewendet. St.Gallen, 13. April 2010 Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen, Der Präsident: Dr. Josef Keller Der Staatssekretär: Canisius Braun Herisau, 4. Mai 2010 Im Namen des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden, Der Landammann: Jakob Brunnschweiler Der Ratschreiber: Martin Birchler