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413.15

Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern

Präambel

1154 Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.15

Vereinbarung

zwischen den Kantonen St.Gallen und

Appenzell Ausserrhoden

über die gegenseitige Aufnahme von

Mittelschülerinnen und Mittelschülern

vom 4. Mai 2010

Die Regierung des Kantons St.Gallen

und

der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden

vereinbaren:

Art. 1

Gegenstand Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenzell Ausserrhoden (Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen Kanton (Standortkanton) sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton.

Art. 2

Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standort- kantonen.

Art. 3 Zuteilung

Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden können Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Wohnsitzkantons

.15 Gegenseitige Aufnahme 1154 von Mittelschülerinnen und Mittelschülern

erfüllen.

Art. 84bis

Voraussetzungen von St.Gallen vom 12. Ju des Mittelschulgesetzes des Kantons ni 1980

Art. 4

Gleichbehandlung Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons sind nach der Zuteilung jenen des Standortkantons gleichgestellt.

Art. 5

Schulbeitrag

Art. 9

Der Schulbeitrag richtet sich nach von Schulbeiträgen für Auszubildend der Vereinbarung über die Leistung e an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen)

Art. 6 Stichtag

Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.

Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsberechtigten Schülerinnen und Schüler sind:

  1. 15. November für das erste Semester;
  2. 15. Mai für das zweite Semester.

Art. 84bis

Kanton St.Gallen: Appenzell Ausserrh Kantonsschule Trog Bst. e des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton oden: Weisung vom 2. März 2009 über die Aufnahme an die en

Art. 4bis

Kanton St.Gallen: Ausserrhoden: Depa des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton Appenzell rtement Bildung

Art. 7

Vollzug Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilungen können frühestens auf Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.

Art. 8 Kündigung

Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.

Art. 3

Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemä dieser im anderen Kanton ssen Schul- abschluss angewendet. St.Gallen, 13. April 2010 Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen, Der Präsident: Dr. Josef Keller Der Staatssekretär: Canisius Braun Herisau, 4. Mai 2010 Im Namen des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden, Der Landammann: Jakob Brunnschweiler Der Ratschreiber: Martin Birchler