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413.16

Vereinbarung über die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans

vom 29.03.1993 (Stand 01.01.1994)

Präambel

Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein[1]
vereinbaren:[2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundlagen

Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Graubünden sowie das Fürstentum Liechtenstein führen die Interstaatliche Maturitätsschule für Erwachsene St.Gallen/Sargans.

Die Maturitätsschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Zweck

Die Maturitätsschule bereitet Erwachsene mit Hilfe von Fern- und Direktunterricht auf eine Maturitätsprüfung vor.

Art. 3 Schulorte

Schulorte sind St.Gallen und Sargans.

Änderungen bedürfen der Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungspartner.

II. Organisation

Art. 4 Aufsichtskommission a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung

Die Aufsichtskommission setzt sich aus Vertretern der Vereinbarungspartner zusammen.

Auf eine Amtsdauer von vier Jahren wählen:

  1. der Regierungsrat des Kantons St.Gallen den Präsidenten und drei weitere Mitglieder;
  2. die Regierungen der weiteren Vereinbarungspartner je ein Mitglied.

Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst.

Art. 5 b) Aufgaben

Die Aufsichtskommission regelt, organisiert und überwacht die Maturitätsschule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erlass der Reglemente, der Lehrpläne und der Stundentafeln. Beschlüsse über das Maturitätsreglement bedürfen der Genehmigung der Regierungen der Vereinbarungspartner;
  2. Wahl der Rektoren, der Schulortsleiter, der Lehrer und des weiteren Personals. Anstellungsbedingungen und Besoldung richten sich nach den Vorschriften über die Mittelschulen des Sitzkantons;
  3. Aufstellung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie Verabschiedung des Jahresberichtes;
  4. Festsetzung der Schulgelder;
  5. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Schule;
  6. Überwachung der Schulführung;
  7. Anordnung der Kurse und Zuweisung der Studenten zu den Schulorten St.Gallen und Sargans;
  8. Aufhebung von bestehenden oder Bestimmung von neuen Schulorten;
  9. Festlegung der Lehrmittel;
  10. Wahl der Experten für die Abschlussprüfungen;
  11. Abschluss von Verträgen. Die Regelung der Zusammenarbeit mit der Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau obliegt dem Erziehungsdepartement des Sitzkantons.

Art. 6 c) Delegation

Die Aufsichtskommission kann einzelne Aufgaben an einen aus ihrer Mitte gebildeten Ausschuss oder an den Präsidenten übertragen.

Art. 7 Rekurskommission a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung

Die Rekurskommission besteht aus je einem Vertreter der Vereinbarungspartner. Die Vertreter werden durch die Regierungen auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Maturitätsschule tätig sein.

Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

Art. 8 b) Aufgaben

Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtskommission.

Art. 9 c) Verfahrensrecht

Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons.

Art. 10 Oberaufsicht

Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Maturitätsschule aus.

Koordinationsstelle ist das Erziehungsdepartement des Sitzkantons.

III. Finanzhaushalt

Art. 11 Einnahmen

Die Betriebsmittel werden beschafft durch:

  1. Schuldgelder;
  2. Gebühren;
  3. Beiträge Dritter und der Vereinbarungspartner.

Art. 12 Beiträge

Die Vereinbarungspartner tragen die durch Schuldgelder Gebühren und Beiträge Dritter nicht gedeckten Kosten.

Die Beiträge bemessen sich nach dem Anteil der Studenten aus dem Gebiet jedes Vereinbarungspartners. Massgebend ist der Durchschnitt der letzten vier Semester. Die Zugehörigkeit eines Studenten richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz.

Art. 13 Voranschlag

Voranschlag und Jahresrechnung bedürfen der Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungspartner.

Art. 14 Finanzkontrolle

Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

Allfällige Kontrollen der übrigen Vereinbarungspartner bleiben vorbehalten.

IV. Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 15 Grundsatz

Die Haftung der Maturitätsschule und die Verantwortlichkeit der Organe, der Lehrer und des weiteren Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 16 Disziplinarrecht

In Disziplinarsachen werden die Vorschriften des Sitzkantons angewendet. Disziplinarbehörde ist die Wahlbehörde.

Disziplinarmassnahmen können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden. Verweise sind nicht weiterziehbar.

Besondere von der Aufsichtskommission erlassene Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für die Studenten bleiben vorbehalten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollstreckbarkeit

Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Organe der Maturitätsschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

Art. 18 Beteiligung anderer Kantone

Im Einverständnis der Regierungen der Vereinbarungspartner können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.

Art. 19 Kündigung

Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

Art. 20 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Ostschweizerische Maturitätsschule für Erwachsene vom 12. Dezember 1989 wird aufgehoben.[3]

Art. 21 Verbindlichkeit

Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner und nach der Regelung der Trägerschaft einer Maturitätsschule für Erwachsene im Kanton Thurgau auf 1. Januar 1994 verbindlich.[4]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1993, S. 148

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
29.03.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung 1993, S. 148

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 29.03.1993 01.01.1994 Erstfassung 1993, S. 148