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413.2

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Präambel

Interkantonale Vereinbarung

über den schweizerischen Hochschulbereich

(Hochschulkonkordat)

vom 20. Juni 2013

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordina- tion im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)2) gemeinsam mit dem Bund

  1. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des ge- samtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
  2. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
  3. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewähr- leisten;
  4. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Art. 2 Vereinbarungskantone

Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hoch- schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koor-

Art. 3 Geltungsbereich

Die Vereinbarung ist anwendbar auf

  1. kantonale und interkantonale Universitäten,
  2. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
  3. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
  4. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der ge- meinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Arti- kel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.

Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufge- hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar- beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koor- dination im schweizerischen Hochschulbereich.

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.

Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:

  1. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.2
  1. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditie- rungsagentur).

Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungs- kantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hoch- schulkonferenz.

Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universi- tätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koor- dination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hoch- schulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Ein- sitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre- ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt per- sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats ge- mäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkan- tonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.

.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:

  1. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
  2. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.

Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent

  1. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfül- lung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
  2. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel

Absatz 1 HFKG gedeckt sind.

Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektoren- konferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi- rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Ver- einbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen- den Mitglieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.

Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe- renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.2

IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997

  1. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.

Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbil- dungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfol- gung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Gene- ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.

Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts- führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hoch- schulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.

Art. 14 Streitbeilegung

Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinba- rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom

. Juni 2005 angewendet.

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge- richtsgesetzes1) .

Art. 15 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri- schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklä- rung folgt, in Kraft.

Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Kon- kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordina- tion vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische 42 Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische 22 Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton 19 de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de 18 Suisse occidentale im Kanton Genf Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule 15 Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule 11 Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg St.Gallen: Universität St.Gallen, Pädagogische Hochschule des 11 Kantons St.Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St.Gallen Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule 9 Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école 6 spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della 6 Svizzera italiana

.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdi- rektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) • Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn • Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des An- hangs aufgeführten Hochschulen.