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414.11

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

(EG zum BBG)

vom 24.09.2007 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 38 und 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1] und das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung[2],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie die allgemeine Weiterbildung.

Art. 2 Zweck

Es bezweckt, ein leistungsfähiges und qualitativ hoch stehendes Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen, in welchem die Chancengleichheit bezüglich einer gerechten Verteilung von Zugangschancen zur Bildung sowie die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann gefördert wird. Dieses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.

II. Trägerschaften

Art. 3 Bildungsangebote des Kantons

Der Kanton führt eine Berufsfachschule sowie eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsangebot.

Der Kanton kann mit Beschluss des Regierungsrates die folgenden Bildungsangebote führen:

  1. Berufsfachschule Wirtschaft mit Berufsmaturität;
  2. Brückenangebote;
  3. Vorbereitungskurse auf die eidgenössische Berufsprüfung;
  4. Angebote der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung.

Der Kanton kann Schulen der höheren Berufsbildung führen oder sich an solchen beteiligen.

Art. 4 Private Träger

Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz können von privaten Anbietenden erbracht werden.

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz durch private Anbietende führen lassen. Zu diesem Zweck schliesst der Regierungsrat Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln mindestens:

  1. Das Bildungsangebot;
  2. die Einhaltung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards;
  3. die Mitwirkung der privaten Anbietenden bei Qualifikationsverfahren[3];
  4. Art und Umfang der Leistungen;
  5. die Aufsicht durch den Kanton.

II.a Lehrende *

Art. 4a *

Der Inhalt des Berufsauftrages für Lehrende an der Berufsfachschule richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Mittel- und Hochschulen[4].

Die Netto-Gesamtarbeitszeit richtet sich nach der Personalgesetzgebung.

III. Organe

Art. 5 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er übt die Oberaufsicht aus.

Art. 6 Departement Bildung und Kultur *

Das Departement übt die Aufsicht aus.

Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen, sorgt das Departement Bildung und Kultur für: *

  1. den Vollzug dieses Gesetzes;
  2. die Aufsicht über die berufliche Grundbildung;
  3. die Aufsicht über die Berufsfachschule;
  4. die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben und Kompetenzen, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton überträgt.

Art. 8 Prüfungskommission

Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission, welche die Prüfungen der Bildung in beruflicher Praxis und der berufskundlichen schulischen Bildung[5] beaufsichtigt. Er regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die weiteren Einzelheiten.

Art. 9 Schulleitung der Berufsfachschule

Die Schulleitung besteht aus der Rektorin resp. dem Rektor und weiteren Schulleitungsmitgliedern.

Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung verantwortlich.

Die Rektorin resp. der Rektor vertritt die Berufsfachschule nach aussen.

IV. Bildungsangebot

Art. 10 Brückenangebote

Brückenangebote bereiten Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen, die am Ende der Sekundarstufe I keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf den Einstieg in eine Ausbildung vor.

Der Kanton kann Brückenangebote führen.

Das Departement Bildung und Kultur kann Brückenangebote, die der Kanton nicht selber führt, anerkennen. Das Departement Bildung und Kultur führt eine entsprechende Liste. *

Die Kostengutsprache wird geleistet, wenn die Jugendlichen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen und das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Der Regierungsrat regelt die Organisation, das Aufnahmeverfahren und die Anforderungen an die Lehrpersonen sowie die weiteren Einzelheiten.

Art. 11 Berufliche Grundbildung

Die berufliche Grundbildung wird in der beruflichen Praxis, in der Berufsfachschule, in überbetrieblichen Kursen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen erworben.

In Berufsfeldern, in denen keine Attestausbildung angeboten wird, kann der Kanton kantonale Ausbildungen bewilligen.

Art. 12 Zulassung zu ausserkantonalen Berufsfachschulen

Wird ein Angebot der beruflichen Grundbildung oder der Berufsmaturität im Kanton nicht angeboten, bewilligt das Departement Bildung und Kultur den ausserkantonalen Besuch eines solchen. *

Art. 13 Berufsmaturität

Der Kanton gewährleistet den Berufsmaturitätsunterricht.

Das Departement Bildung und Kultur stellt das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus. *

Art. 14 Berufs- und höhere Fachprüfungen; Schulen der höheren Berufsbildung

Der Kanton sorgt für den Zugang zu Schulen der höheren Berufsbildung sowie zu Kursen, die auf Berufs- und höhere Fachprüfungen vorbereiten.

Art. 14a * Anerkennung von Ausbildungsgängen

Für die Anerkennung von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung gelten die Regelungen des Gesetzes über die Mittel- und Hochschulen[6] sinngemäss.

Art. 15 Fachkundige individuelle Begleitung

Ist in der beruflichen Grundbildung[7] der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet das Departement Bildung und Kultur nach Anhörung der lernenden Person und des Anbietenden der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung. *

Art. 16 Allgemeine Weiterbildung

Der Kanton fördert die allgemeine Weiterbildung durch Koordination.

Er kann eigene Weiterbildungsangebote führen.

V. Bildung in der beruflichen Praxis

Art. 17 Begleitung und Aufsicht

Das Departement Bildung und Kultur begleitet und überwacht die Bildung in der beruflichen Praxis bei den Anbietenden. *

Es kann Fachpersonen oder andere Dritte beiziehen.

Art. 18 Anbietende in der beruflichen Praxis (Lehrbetriebe)

Die Lehrbetriebe benötigen eine Bildungsbewilligung des Departements Bildung und Kultur. *

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen.

Das Departement Bildung und Kultur führt ein Verzeichnis der Lehrbetriebe. Dieses kann es Dritten für berufsbildnerische Zwecke zur Verfügung stellen. *

Art. 19 Informationsaustausch zwischen Schule und Lehrbetrieb

Soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages notwendig ist, sind die zuständigen Organe der Berufsfachschule, der Berufsfachschule Wirtschaft, der Brückenangebote, der überbetrieblichen Kurse sowie der Lehr- und Praktikumsbetriebe zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt.

Art. 20 Massnahmen

Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Institutionen Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis ergreifen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.

Art. 21 Überbetriebliche Kurse

Die Organisationen der Arbeitswelt[8] bieten überbetriebliche Kurse[9] an. Sie werden bei dieser Aufgabe durch den Kanton insbesondere finanziell unterstützt.

VI. Qualifikationsverfahren und Ausweise

Art. 22 Qualifikationsverfahren

Die Berufsfachschule führt für ihre Lernenden den schulischen Teil der Qualifikationsverfahren durch.

Das Departement Bildung und Kultur koordiniert die Qualifikationsverfahren. Es führt die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch. *

Der Regierungsrat kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren Organisationen der Arbeitswelt übertragen.

Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren.

Art. 23 Ausweise

Das Departement Bildung und Kultur stellt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das eidgenössische Berufsattest und kantonale Ausweise aus. *

VII. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 24

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vermittelt Informationen über Bildungsangebote und stellt die Beratung bei der Vorbereitung, Wahl und Gestaltung der beruflichen Laufbahn sicher.

VIII. Interkantonale Zusammenarbeit

Art. 25 Koordination mit anderen Kantonen

Das Departement Bildung und Kultur koordiniert das Berufsbildungs- und Berufsberatungsangebot des Kantons mit den Angeboten anderer Kantone. *

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen Kantonen führen oder vollständig durch einen anderen Kanton führen lassen.

Art. 26 Interkantonale Vereinbarungen

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Berufsbildung abschliessen.

IX. Finanzen

Art. 27 Grundsatz

Der Kanton trägt nach Abzug der Erlöse, der Bundesbeiträge und der Beiträge anderer Kostenträger die Kosten für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, sofern nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Der Kanton übernimmt das Schulgeld für den Besuch einer ausserkantonalen Berufsfachschule, wenn der Standort des Lehrbetriebs im Kanton liegt.

Art. 28 Beiträge an Dritte

Wenn Dritte Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, richten sich die Beiträge nach den Leistungsvereinbarungen, nach den interkantonalen Vereinbarungen und nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen und effizienten Durchführung der Leistung ergeben. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.

Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.

Sofern mit Dritten, welche Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, keine interkantonale Vereinbarung oder keine Leistungsvereinbarung besteht, kann der Kanton Beiträge ausrichten. Dies gilt insbesondere für:

  1. Leistungen, die einem nachgewiesenen Bedürfnis und den Interessen des Kantons entsprechen und nicht vom Kanton geführt werden;
  2. Kantonsbeiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte.

Die Beiträge werden vom Regierungsrat genehmigt.

Art. 29 Schulgelder, Gebühren und Materialkosten

Sofern das Bundesgesetz und die interkantonalen Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit vorsehen, können insbesondere für die folgenden Angebote Gebühren und Schulgelder verlangt werden:

  1. Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;
  2. Angebote ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
  3. Angebote und Prüfungen der höheren Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Erwachsenenbildung;
  4. Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren sowie Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung, das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für Rechtsmittelverfahren.

Die Kosten für persönliche Lehrmittel sowie für Exkursionen, Studienwochen und andere schulbezogene Veranstaltungen tragen die Lernenden resp. die gesetzliche Vertretung.

Für Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung können den Anbietenden in der beruflichen Praxis die Materialkosten und die Raummiete in Rechnung gestellt werden.

Für das Fernbleiben und Zurücktreten sowie für Wiederholungen von Qualifikationsverfahren kann den Lernenden der entstandene Aufwand ganz oder teilweise bis maximal Fr. 1 000.– in Rechnung gestellt werden.

Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf schriftliches Gesuch hin das Departement Bildung und Kultur. *

Art. 30 Kosten der Brückenangebote

Der Kanton leistet eine Kostengutsprache von 90% des Schulgeldes, sofern das Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden ist.

In Härtefällen kann das Departement Bildung und Kultur auf schriftliches Gesuch hin den Schulgeldanteil der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise übernehmen. *

Art. 31 Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist für die folgenden Personen unentgeltlich:

  1. Lernende der Sekundarstufen I und II;
  2. Personen ohne Bildungsabschluss;
  3. Personen während der gesamten Dauer ihrer Erstausbildung.

Für alle andern Personen können Gebühren von Fr. 50.– bis 200.– pro Beratungsstunde verlangt werden. Der Regierungsrat kann die Gebührenhöhe veränderten Verhältnissen anpassen.

Art. 32 Kosten der allgemeinen Weiterbildung

Die vom Kanton angebotene allgemeine Weiterbildung wird grundsätzlich kostendeckend geführt und separat ausgewiesen.

Durch Beschluss des Regierungsrates kann bei der vom Kanton angebotenen allgemeinen Weiterbildung ganz oder teilweise von der Kostendeckung abgewichen werden, sofern diese in einem öffentlichen Interesse liegt und insbesondere geführt wird:

  1. für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;
  2. für Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind;
  3. zur Unterstützung von Organisationen bei der Entwicklung und Qualitätsförderung.

Der Kanton kann unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen von Dritten geführte Weiterbildungsangebote finanziell unterstützen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

Art. 33 Baubeiträge an Dritte

Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Ein Beitrag ist mit der Auflage verbunden, dass der Bau während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.

Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.

Art. 34 Beiträge für Innovationsprojekte

Der Regierungsrat kann Beiträge für Innovationsprojekte zur Entwicklung und Förderung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bewilligen.

X. Rechtspflege

Art. 35 Verfahren

Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[10] angefochten werden.

Art. 36 Disziplinarmassnahmen in kantonalen Berufsfachschulen

Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Berufsfachschule. Er kann die Kompetenz an das Departement Bildung und Kultur delegieren. *

Für Verstösse gegen die Disziplinarordnung können unter anderem als Disziplinarmassnahmen vorgesehen werden:

  1. Disziplinarbussen bis Fr. 1 000.– durch die Schulleitung;
  2. Wegweisung von der Schule durch die Schulleitung;
  3. bei schwerwiegenden Verstössen Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrages durch das Departement Bildung und Kultur.

Art. 37 Meldepflicht für Strafurteile

Spricht eine Behörde gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung[11] eine Strafe aus, meldet sie den Sachverhalt und die Höhe der ausgesprochenen Busse und allfällige Massnahmen dem Departement Bildung und Kultur. Das Departement Bildung und Kultur ist ermächtigt, die Urteile für die Ausübung der Aufsicht zu verwenden. *

XI. Schlussbestimmungen

Art. 38 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:[12]

  1. Gesetz vom 24. September 2000 über Schule und Bildung [13];
  2. Gesetz vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft [14];
  3. Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung[15].

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 26. April 1987 über die Einführung des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung[16];
  2. Verordnung vom 13. Juni 1988 zum Einführungsgesetz vom 26. April 1987 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung[17];
  3. Verordnung vom 29. März 1976 über die Aufgaben der Berufsberater[18];
  4. Verordnung vom 25. Mai 1993 über die Lehrabschlussprüfungen[19];
  5. Verordnung vom 11. Juli 1995 über die landwirtschaftliche Berufsbildung[20].

Art. 40 Übergangsbestimmung

Wird dieses Gesetz nicht auf Beginn eines Schuljahres in Kraft gesetzt, übernimmt der Kanton die vollen anteilsmässigen Kosten für die laufenden Brückenangebote.

Art. 41 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[21].

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten[22].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 1003
24.03.2014 01.01.2015 Titel 2.1 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 4a eingefügt 1271 / 2014, S. 351
24.03.2014 01.01.2015 Art. 14a eingefügt 1271 / 2014, S. 351
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 30 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 2, c) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.03.2023 01.08.2023 Art. 7 aufgehoben 26 / 30.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.09.2007 01.01.2008 Erstfassung 1003
Titel 2.1 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 4a 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 6 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 27.03.2023 01.08.2023 aufgehoben 26 / 30.06.2023
Art. 7 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 13 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14a 24.03.2014 01.01.2015 eingefügt 1271 / 2014, S. 351
Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 17 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 22 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 25 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 29 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 30 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 36 Abs. 2, c) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 37 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588