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414.111

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung

(kant. BBV)

vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 5 des Einführungsgesetzes vom 24. September 2007 zum Berufsbildungsgesetz[1]

verordnet:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung.

Diese Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf nicht dem Bundesgesetz unterstellte Bildungsgänge, die einer kantonalen Berufsbildungsinstitution angeschlossen sind, sowie auf private Anbieter, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.

II. Organe

Art. 2 Departement Bildung und Kultur *

Der Vollzug der Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung obliegt dem Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung[2].

Art. 3 Schulreglement der Berufsfachschule und Lehrpläne *

Das Departement Bildung und Kultur erlässt für die Berufsfachschule ein Schulreglement. Dieses bestimmt mindestens: *

  1. die Organisationsstruktur;
  2. die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten;
  3. die Organisation und Mitsprache der Lehrenden;
  4. das Absenzenwesen;
  5. die Disziplinarmassnahmen.

Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenlehrpläne für diejenigen Ausbildungen, welche nicht bereits geregelt sind und legt die Schwerpunkte innerhalb der Vorgaben des Bundes fest. *

Art. 4 Berufsbildungskommission

Die Berufsbildungskommission umfasst mindestens sieben Mitglieder.

Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor als Präsidentin oder Präsident, aus Vertretungen verschiedener Berufsfelder und Interessengruppen sowie aus Bildungsfachleuten.

Je eine Vertretung des Amtes, der Schulleitung der kantonalen Berufsfachschule, der Berufsfachschule Wirtschaft an der Kantonsschule, der Sekundarstufe I und der Lehrendenvereinigung der kantonalen Berufsfachschule nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Sowohl die Mitglieder als auch die Vertretungen mit beratender Stimme können Anträge stellen.

Das Amt bereitet die Geschäfte der Berufsbildungskommission vor.

Der Berufsbildungskommission obliegen namentlich:

  1. Stellungnahme zur Bildungsstrategie und zu den Angeboten, Massnahmen und Pilotprojekten in der Berufs- und Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
  2. Beratung des Departements Bildung und Kultur in allen Fragen der Berufs- und Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
  3. Kenntnisnahme der Berichte der Kantonalen Berufs- und Weiterbildung, der kantonalen Berufsfachschulen und weiterführenden Schulen, der Prüfungskommission sowie privaten Bildungsinstitutionen, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Die Mitglieder der Berufsbildungskommission haben in Absprache mit der Schulleitung das Recht, den Unterricht in Brückenangeboten und der beruflichen Grundbildung zu besuchen.

IIa Lehrende *

Art. 4a * Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende der Berufsfachschule

Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere:

  1. Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen.
  2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden, Zusammenarbeit mit Eltern, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehrenden; Administrative und organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit den zugeteilten Lernenden.
  3. Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehrenden, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule;
  4. Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger Unterrichtsbesuch mit Besprechung.

Art. 4b * Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche

Die Unterrichtsverpflichtung für die Lehrenden am Berufsbildungszentrum Herisau beträgt 25 Wochenlektionen zu 45 Minuten.

Die Netto-Gesamtarbeitszeit verteilt sich für sie wie folgt auf die Berufsauftragsbereiche nach Art. 4a:

  1. Lehren und Unterricht 37.5%;
  2. Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;
  3. Gemeinschaftsarbeit Schule 10%;
  4. Fort- und Weiterbildung 5%.

Art. 4c * Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen

Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewilligen oder anordnen. Dabei sind die Eignungen, die Fähigkeiten und das Alter der Lehrenden sowie die Interessen der Schule angemessen zu berücksichtigen.

Zusatzaufgaben können mit einer Entlastung vom normalen Pensum abgegolten werden: Stundenplaneraufgaben; Bereichsleitungsaufgaben; besondere Projekte im Auftrag der Schulleitung.

III. Bildungsangebot

Art. 5 Zweck und Organisation der Brückenangebote

Lernende werden im Brückenangebot in schulischen, methodischen, lebenspraktischen, persönlichen und sozialen Schlüsselkompetenzen gefördert. Zudem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.

Brückenangebote können rein schulisch, kombiniert oder als Integrationsjahr ausgestaltet sein.

Ein Brückenangebot dauert höchstens ein ganzes Schuljahr und kann in der Regel nicht wiederholt werden.

Brückenangebote werden mit einer Beurteilung abgeschlossen[3].

Art. 6 Aufnahmeverfahren

Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und die Erteilung einer Kostengutsprache ist das Amt zuständig. Es kann Dritte mit der Durchführung von Teilen des Aufnahmeverfahrens oder der Erarbeitung von Entscheidgrundlagen beauftragen.

Schulabgängerinnen und -abgänger aus der Sekundarstufe I ohne Ausbildungsplatz werden in ein Brückenangebot aufgenommen, und eine entsprechende Kostengutsprache wird erteilt, wenn sie nachweisen können, dass sie sich in zumutbarem Rahmen um eine Lehrstelle oder um die Aufnahme in eine weiterführende Schule bemüht haben, und ersichtlich ist, dass sie die für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation mitbringen. Die Aufnahme in ein bestimmtes Brückenangebot oder die Kostengutsprache erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen und von Interviews mit den Betroffenen.

Art. 7 Ausschluss

Lernende, welche gegen das Schulreglement verstossen oder welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb oder den Praktikumseinsatz erheblich beeinträchtigen und denen zuvor erfolglos ein schriftlicher Verweis erteilt wurde, können von der Leitung vorzeitig aus einem Brückenangebot entlassen werden.

Das Departement Bildung und Kultur, die Erziehungsberechtigten und die Lernenden sind vor einem Ausschluss anzuhören. *

Art. 8 Qualitätssicherung und -entwicklung

Das Amt legt die Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der Brückenangebote, der beruflichen Grundbildung für die Schulen, die Lehrbetriebe, die Überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse für Berufsbildende fest und beaufsichtigt diese.

Art. 9 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

Das Amt sorgt für die Organisation und die Durchführung der obligatorischen Ausbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis. Es kann die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.

Bei Bedarf können in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt obligatorische, berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehrmeistertagungen durchgeführt werden, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.

Das Amt kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten.

Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch entscheidet das Amt.

Art. 10 Individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge und Dispensationen

Das Amt entscheidet auf schriftliches Gesuch der oder des Lernenden resp. der oder des Ausbildenden über individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge sowie Dispensationen von Teilen des Qualifikationsverfahrens in der beruflichen Grundbildung und in der Nachholbildung.

Die Schulleitung kann Lernende vom Unterricht in einzelnen Fächern dispensieren, sofern ein Nachweis über den Erwerb der entsprechenden Kompetenzen erbracht wird. *

Art. 11 Zuweisung zu Berufsfachschulen

Die Zuweisung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen erfolgt grundsätzlich nach Berufen.

Lernende besuchen den Unterricht an der zugewiesenen Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt auf schriftliches Gesuch hin.

Der Besuch von vollschulischen Angeboten der beruflichen Grundbildung setzt eine Bewilligung des Amtes voraus.

Art. 12 Berufsmaturität *

Die kantonale Berufsfachschule und die kantonale Mittelschule können Angebote der Berufsmaturität führen. Die Berufsmaturität kann berufsbegleitend oder in einer Vollzeitausbildung erworben werden. *

Für die Aufnahme in die kantonalen Angebote der Berufsmaturität wird eine einheitliche Aufnahmeprüfung durchgeführt. Das Amt kann Lernende ohne Aufnahmeprüfung zulassen, wenn ein mindestens gleichwertiges anderes Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden wurde. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens die Verordnung über die Mittel- und Hochschulen[4] sinngemäss. *

Das zuständige Amt koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein[5]*

Art. 13 Berufsmaturitätszeugnisse

Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.

Absolvierende der Berufsfachschule Wirtschaft an der kantonalen Mittelschule erhalten das Berufsmaturitätszeugnis nach bestandenem Handelsdiplom, einjährigem kaufmännischem Praktikum sowie bestandener Berufsmaturitätsprüfung. *

Art. 14 Fachkundige individuelle Begleitung

Das Amt entscheidet auf Gesuch des Lernenden hin über eine fachkundige individuelle Begleitung. Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Für die Begleitung sind entsprechend ausgebildete Fachpersonen einzusetzen.

Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

Art. 15 Koordination der allgemeinen Weiterbildung

Die Koordination der allgemeinen Weiterbildung wird durch das Amt sichergestellt. Die Koordination kann auch Massnahmen zur Qualitätssicherung beinhalten.

IV. Bildung in der beruflichen Praxis

Art. 16 Begleitung und Vermittlung

Das Amt koordiniert zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen.

Das Amt steht Lernenden, Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis und der Überbetrieblichen Kurse bei Bedarf im Rahmen der Möglichkeiten für eine kostenlose Beratung zur Verfügung.

Bei Streitigkeiten der Lehrvertragsparteien kann das zuständige Amt auf Anfrage einer Partei oder mehrerer Parteien eine Vermittlung durchführen. Das Amt hat in diesem Verfahren keine Entscheidkompetenz.

Art. 17 Aufsicht in der beruflichen Grundbildung

Die Aufsicht obliegt in erster Linie dem zuständigen Amt. Bei Bedarf können externe Fachberaterinnen und -berater beigezogen werden.

Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch:

  1. Betriebsbesuche der Ausbildungsberaterinnen und -berater und der Fachberaterinnen und -berater;
  2. die Einleitung und die Überwachung von Massnahmen zur Qualitätssicherung in der Berufsfachschule, den Betrieben und den Überbetrieblichen Kursen;
  3. die Anordnung von Zwischenprüfungen;
  4. die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Grundbildung und der Qualifikationsverfahren.

Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis sind verpflichtet, dem Amt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in ausbildungsrelevante Unterlagen zu gewähren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes auf Voranmeldung den Zutritt zu den Lernorten zu gewähren.

Art. 18 Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe

Das Amt prüft auf schriftliches Gesuch hin die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und erteilt eine schriftliche Bildungsbewilligung.

Die Bildungsbewilligung kann zur Sicherstellung der Ausbildung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden.

Art. 19 Zwischenprüfung

Das Amt kann eine Zwischenprüfung anordnen, insbesondere:

  1. beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb;
  2. wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer beruflichen Grundbildung gefährden;
  3. in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei.

Die Kosten trägt, wer die Durchführung einer Zwischenprüfung beantragt.

Art. 20 Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe

Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, ihre Pflichten verletzen oder wenn betriebliche oder andere gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf einzelne Lehrbetriebe beschränken. Das Amt unterstützt die im Verbund verbleibenden Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in der beruflichen Praxis.

Der Entzug einer Bildungsbewilligung hat die Auflösung der Lehrverträge mit dem betreffenden Lernort zur Folge. Das Amt unterstützt die betroffenen Lernenden bei der Suche nach einer Anschlusslösung.

Art. 21 Datensammlung

Das Amt führt eine Datensammlung. Diese enthält mindestens Daten über die Lehrbetriebe und deren Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Ausbildungsverträge, Grund und Zeitpunkt allfälliger Vertragsauflösungen sowie über die Ergebnisse von Qualifikationsverfahren.

Art. 22 Ausbildungsverträge

Ausbildungsverträge für die berufliche Grundbildung, die kantonale Anlehre sowie Praktikumsverträge ab einer bestimmten Dauer[6] sind auf den offiziellen Formularen zur Genehmigung einzureichen.

Änderungen dieser Verträge müssen durch das Amt genehmigt werden, insbesondere:

  1. der Wechsel der verantwortlichen Berufsbildnerin oder des verantwortlichen Berufsbildners;
  2. der Wechsel des Lehrberufes innerhalb des Lehrbetriebes;
  3. die Verlängerung oder die Verkürzung der Lehrzeit;
  4. die Verlängerung der Probezeit.

V. Qualifikationsverfahren und Ausweise

Art. 23 Überbetriebliche Kurse

Der Kursstandort der Überbetrieblichen Kurse für Lernende wird von den Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit dem Amt festgelegt.

Art. 24 Zusammenarbeit

Die Koordination der Qualifikationsverfahren wird durch das Amt wahrgenommen. Es arbeitet dabei mit den Organisationen der Arbeitswelt und den andern Kantonen zusammen.

Art. 25 Prüfungskommission

Der Regierungsrat wählt eine Kommission mit mindestens sieben Mitgliedern. In ihr sind die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und das Amt angemessen vertreten. Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

Die Kommission ist zuständig für die im Kanton durchzuführenden Qualifikationsverfahren. Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:

  1. die Aufsicht über die im Kanton durchgeführten Qualifikationsverfahren;
  2. die Wahl der Prüfungsexpertinnen und -experten;
  3. die Stellungnahme zu Prüfungsrekursen;
  4. die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung des Expertengremiums;
  5. die jährliche Berichterstattung an das Amt über Ablauf und Ergebnisse der Qualifikationsverfahren;
  6. Erstellung einer Prüfungsordnung.

Die Chefexpertinnen und Chefexperten der im Kanton geprüften Berufe nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission teil.

Art. 26 Prüfungsleitung

Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt.

Zu den Aufgaben der Prüfungsleitung gehören insbesondere:

  1. die Überwachung und der Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen und Weisungen der Prüfungskommission;
  2. die Koordination der von anderen Kantonen zugewiesenen Qualifikationsverfahren;
  3. die Administration und Rechnungsführung im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren;
  4. der Datenaustausch mit dem Bund und anderen Kantonen im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren;
  5. die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung in Zusammenarbeit mit andern Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt;
  6. die Koordination der Expertenschulung.

Art. 27 Abschlussprüfung nach Art. 32 BBV

Personen ohne Lehrvertrag, welche die Abschlussprüfung nach Art. 32 Berufsbildungsverordnung[7] ablegen wollen, melden sich beim zuständigen Amt schriftlich an.

Das zuständige Amt entscheidet über die Zulassung.

Art. 28 Benutzung der Infrastruktur

Private Anbietende von Berufsbildung müssen gegen entsprechende Abgeltung Räumlichkeiten und Einrichtungen für Qualifikationsverfahren zur Verfügung stellen.

Art. 29 Andere anerkannte Qualifikationsverfahren

Das Amt regelt die Durchführung der anderen anerkannten Qualifikationsverfahren nach Bundesrecht[8].

Art. 30 Dispensation und Verhinderung bei Qualifikationsverfahren

Das Amt kann Lernende auf schriftliches Gesuch hin von Qualifikationsverfahren in einzelnen Fächern dispensieren, wenn eine gleichwertige Vorbildung in diesen Fächern nachgewiesen wird.

Verhinderungen bei Qualifikationsverfahren oder Teilen davon gelten insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie als begründet. Die Prüfungsleitung entscheidet.

Kandidatinnen und Kandidaten sind bei Verhinderung verpflichtet, die Prüfungsleitung umgehend zu informieren. Der Grund der Verhinderung muss bekannt gegeben werden. In Krankheitsfällen muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden.

Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. Bei unbegründeter Absenz gilt die Prüfung als absolviert.

Art. 31 Rechte und Pflichten bei Qualifikationsverfahren

Bei Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften oder gegen Anweisungen der Prüfungsorgane können insbesondere die folgenden Massnahmen ergriffen werden:

  1. Anordnung der vollständigen oder teilweisen Wiederholung des Qualifikationsverfahrens;
  2. Entzug eines bereits erteilten Fähigkeitszeugnisses, Attests oder Ausweises bei nachträglicher Feststellung eines Verstosses.

Das Eigentum an Prüfungsarbeiten fällt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Regel derjenigen Person zu, welche für die Materialkosten aufgekommen ist.

Die Geprüften, deren gesetzliche oder beauftragte Vertretung sowie die Lehrbetriebe sind zur Einsichtnahme in die gesamten Prüfungsunterlagen berechtigt. Die Einsicht wird erst nach Eröffnung des Prüfungsentscheides gewährt.

VI. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Art. 32 Aufgaben der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung informiert und berät Jugendliche, Erwachsene und am Prozess beteiligte Dritte im Zusammenhang mit der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahn und der Weiterbildung.

Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. Unterstützung der Lehrenden der Sekundarstufe I und II in der Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden;
  2. Unterstützung der Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen;
  3. Zusammenarbeit mit Lehrbetrieben und den Organisationen der Arbeitswelt;
  4. Abstimmung des Leistungsangebots mit den Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der beruflichen Integration;
  5. Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ).

VII. Finanzen

Art. 33 Betriebsbeiträge an Überbetriebliche Kurse

Die Höhe der Pauschalbeiträge für Überbetriebliche Kurse richtet sich nach Massgabe der in der jeweiligen Bildungsverordnung des Bundes vorgeschriebenen und tatsächlich durchgeführten Anzahl Kursstunden und nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen[9].

Die Pauschalen orientieren sich am effektiven Aufwand und können je nach Beruf unterschiedlich hoch sein.

Das Amt kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen befristet höhere Pauschalen bewilligen.

Art. 34 Beiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

Der Kanton trägt das Kursgeld der vom Amt angeordneten bzw. bewilligten Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben[10].

Art. 35 Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung

Die Höhe der Beiträge an private Angebote zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie an Schulen der höheren Berufsbildung mit privater Trägerschaft richtet sich nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen[11].

Art. 36 Abrechnungspflicht

Wird ein Beitrag im Voraus ausgerichtet, legt der Leistungsträger dem Amt eine Abrechnung vor, nachdem die Leistung erbracht wurde.

Zu viel bezogene Beiträge müssen zurückerstattet oder mit der nächsten Beitragsleistung verrechnet werden.

Art. 37 Kosten der Brückenangebote

Die Kostengutsprache des Kantons gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes (90 %) soll 15 300 Franken nicht übersteigen.

Anbieter von Brückenangeboten stellen den kantonalen Kostenanteil in der Höhe der Kostengutsprache direkt beim Amt in Rechnung.

Art. 38 Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote

Anträge für Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote reichen die Anbietenden schriftlich dem Amt ein.

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Amtes.

VIII. Rechtspflege (Disziplinarmassnahmen)

Art. 39

Nebst den im Berufsbildungsgesetz genannten Disziplinarmassnahmen[12] sind die weiteren möglichen Disziplinarmassnahmen:

  1. zusätzliche Arbeit;
  2. Wegweisung aus einer Unterrichtsstunde durch die Lehrende resp. den Lehrenden;
  3. schriftlicher Verweis;
  4. Androhung des Schulausschlusses bei erneutem Fehlverhalten.

Das Departement Bildung und Kultur erlässt eine Disziplinarordnung für die Berufsfachschule. *

IX. Inkrafttreten

Art. 40

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1058

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung 1058
09.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Titel 2a eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4a eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4b eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4c eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 1 geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 2 geändert 1277 / 2014, S. 1356
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 6, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung 1058
Art. 2 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 09.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 6, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Titel 2a 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 4a 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 4b 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 4c 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 7 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 12 09.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 12 Abs. 1 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 12 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 12 Abs. 3 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 13 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 39 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588