Diese Verordnung regelt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Entschädigung:
- von Expertinnen und Experten bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und Betriebsexpertisen;
- für Expertenkurse;
- von Mitgliedern der Prüfungskommission.
414.112
gestützt auf Art. 5 und Art. 22 Abs. 4 des Einführungsgesetzes vom 24. September 2007 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung[1]
Diese Verordnung regelt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Entschädigung:
Nach Möglichkeit werden für die Qualifikationsverfahren bereits bestehende Unterlagen von anerkannten Institutionen der Berufsbildung verwendet.
Die erste angebrochene Stunde wird als volle Stunde verrechnet. Bei einem Einsatz von mehr als einer Stunde wird jede weitere angebrochene Stunde auf eine halbe Stunde aufgerundet.
Es können maximal acht Stunden pro Tag verrechnet werden.
Für die Mitwirkung an Qualifikationsverfahren werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt:
Bei Betriebsexpertisen werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt:
Den Mitgliedern der Prüfungskommission werden folgende Leistungen entschädigt:
Für Leistungen nach Art. 4–6 wird eine Entschädigung von Fr. 40.– pro Stunde ausgerichtet.
Das Amt für Mittel- und Hochschulen- und Berufsbildung kann anstelle der Entschädigung gemäss Abs. 1 Pauschalen festlegen. Eine Pauschale entspricht der voraussichtlichen Entschädigung nach Abs. 1.
Für im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren oder Betriebsexpertisen anfallende Spesen kommen die Bestimmungen des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit[2] zur Anwendung.
Die Teilnahme an obligatorischen oder vom zuständigen Amt beziehungsweise der Prüfungskommission angeordneten Expertenkursen wird mit einer Tagespauschale von Fr. 250.– inklusive Spesen entschädigt.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 24.03.2009 | 01.04.2009 | Erlass | Erstfassung | 1106 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.03.2009 | 01.04.2009 | Erstfassung | 1106 |