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414.112

Verordnung über die Entschädigung von Mitwirkenden bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und bei Betriebsexpertisen in der Berufsbildung

vom 24.03.2009 (Stand 01.04.2009)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 5 und Art. 22 Abs. 4 des Einführungsgesetzes vom 24. September 2007 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung[1]

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Entschädigung:

  1. von Expertinnen und Experten bei betrieblichen Qualifikationsverfahren und Betriebsexpertisen;
  2. für Expertenkurse;
  3. von Mitgliedern der Prüfungskommission.

Art. 2 Verwendung von Unterlagen bestehender Qualifikationsverfahren

Nach Möglichkeit werden für die Qualifikationsverfahren bereits bestehende Unterlagen von anerkannten Institutionen der Berufsbildung verwendet.

Art. 3 Abrechnung von Zeiteinheiten

Die erste angebrochene Stunde wird als volle Stunde verrechnet. Bei einem Einsatz von mehr als einer Stunde wird jede weitere angebrochene Stunde auf eine halbe Stunde aufgerundet.

Es können maximal acht Stunden pro Tag verrechnet werden.

Art. 4 Entschädigung a) Mitwirkung an Qualifikationsverfahren

Für die Mitwirkung an Qualifikationsverfahren werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt:

  1. die notwendige Einrichtung von Räumlichkeiten;
  2. die Beschaffung oder Bereitstellung des benötigten Materials einschliesslich aller damit unabdingbar verbundenen Aufwendungen;
  3. die Erstellung oder Validierung der Prüfungsaufgaben;
  4. die Prüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen;
  5. die Durchführung der Qualifikationsverfahren;
  6. die Korrektur der schriftlichen Arbeiten oder die Bewertung von abgelegten mündlichen und praktischen Prüfungen.

Art. 5 b) Betriebsexpertisen

Bei Betriebsexpertisen werden den Expertinnen und Experten die folgenden Leistungen entschädigt:

  1. die Fahrzeit zwischen Wohnort beziehungsweise Arbeitsort und Betrieb;
  2. die Durchführung der Betriebsinspektion;
  3. die Erstellung der Expertise.

Art. 6 c) Prüfungskommission

Den Mitgliedern der Prüfungskommission werden folgende Leistungen entschädigt:

  1. die Sitzungen der Prüfungskommission sowie vom zuständigen Amt beziehungsweise von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Prüfungskommission angeordnete oder bewilligte Sitzungen;
  2. für den Vorsitz und die Protokollführung die Vor- und Nachbereitungszeit der Sitzungen gemäss lit. a.

Art. 7 d) Höhe

Für Leistungen nach Art. 4–6 wird eine Entschädigung von Fr. 40.– pro Stunde ausgerichtet.

Das Amt für Mittel- und Hochschulen- und Berufsbildung kann anstelle der Entschädigung gemäss Abs. 1 Pauschalen festlegen. Eine Pauschale entspricht der voraussichtlichen Entschädigung nach Abs. 1.

Art. 8 Spesen

Für im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren oder Betriebsexpertisen anfallende Spesen kommen die Bestimmungen des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit[2] zur Anwendung.

Art. 9 Expertenkurse

Die Teilnahme an obligatorischen oder vom zuständigen Amt beziehungsweise der Prüfungskommission angeordneten Expertenkursen wird mit einer Tagespauschale von Fr. 250.– inklusive Spesen entschädigt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1106

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung 1106

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.03.2009 01.04.2009 Erstfassung 1106