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414.24

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung

Präambel

1073 Ausserrhodische Gesetzessammlung 414.24

Interkantonale Vereinbarung

über die Beiträge an die Ausbildungskosten

in der beruflichen Grundbildung

(Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)

vom 22. Juni 2006

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Voll- zeitausbildungen.

Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten, und regelt die Zuständigkeit.

Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 12 bis 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem- ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)1) .

Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.

Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.

Art. 3 Grundsätze

Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Voll- zeitausbildungen je einheitliche Beiträge.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton

Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulorts- kanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.

Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungs- stätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.

Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:

  1. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Aus- land wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimat- kantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d;
  2. derzugewieseneKantonfürmündigeFlüchtlingeundStaatenlose,dieeltern- los sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d;
  3. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d;
  4. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbro- chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finan- ziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Füh- rung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst;
  5. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vor- mundschaftsbehörde.

1073 BFSV 414.24 Il. Beiträge

Art. 5 Festsetzung der Beiträge

Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbil- dungsmodell (Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).

Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:

  1. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durch- schnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infra- strukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Drit- ter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
  2. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobetriebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im An- hang festgelegt.
  3. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermit- telten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.

Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächs- te Jahr.

Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt. IlI. Abgeltung weiterer Leistungen

Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen

Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkon- ferenz der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungs- kantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Absatz 2.

Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere

.24 BFSV 1073

  1. überbetriebliche Kurse;
  2. interkantonale Fachkurse;
  3. Qualifikationsverfahren;
  4. Nachholbildung;
  5. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Absatz 2 auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken. IV. Vollzug

Art. 7 Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lassen.

Ihr obliegen die Aufgaben

  1. die Beiträge gemäss Artikel 5 festzulegen; und
  2. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 festzulegen.

Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.

Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.

Art. 8 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:

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  1. die regelmässige Erhebung der Kosten;
  2. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge;
  3. die Information der Vereinbarungskantone;
  4. Koordinationsaufgaben und
  5. die Regelung von Verfahrensfragen.

Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

Art. 9 Schiedsinstanz

Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

. März 19691) finden Anwendung.

Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

  1. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 In-Kraft-Treten

Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühes- tens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.

Art. 11

Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträ- ge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbil- dung vom 30. August 2001 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufs- bildungvom30.August2001entscheidetüberdenZeitpunktderAusserkraft- setzung dieser genannten Vereinbarung.

Art. 12

Kündigung Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekün- digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 13

Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die- ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befind- lichen Personen bestehen.

Art. 14

Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Bern, 22. Juni 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Hans Ambühl

. Angebote und Tarife 1073 Anhang 414.24 Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif1) pro Schuljahr (Vorschlag) Brückenangebote Schulischer Anteil

–2,5 Tage pro Woche 6000 Schulischer Anteil

–5 Tage pro Woche 12000 Berufsfachschule Einzeljahreslektion

Art. 6

SBBK ( Interk Fachku Klärun ) antonale rse (IFK) g durch

Art. 6

SBBK ( Qualif verfah Klärun ) ikations- ren g durch

Art. 6

SBBK ( Nachho ) lbildung Klärung durch

Art. 6

SBBK ( Indivi gleitu Grundb Klärun ) duelle Be- ng zweijährige ildung g durch

Art. 6

SBBK ( ) 2004. Allerdings sind die vorliegenden Daten noch ungenügend differenziert und auf der Seite des Bundesamts für Statistik fehlen ebenfalls verlässliche Angaben betr. Vollzeit- und Teilzeit-Absolventen.

. Stichdatum Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November.