Anrechenbares Betriebsdefizit Berechnungsgrundlagen
Die Vereinbarungspartner anerkennen die vom Bundesamt für Sozialversi- cherung im Zusammenhang mit der Zusprechung von Betriebsbeiträgen der Invalidenversicherung durchgeführten Erhebungen und Abrechnungen als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Restdefizites.
Die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge richten sich nach dem Kreisschreiben der lnvalidenversicherung über die Betriebsbeiträge an Ein- gliederungsstätten für Invalide vom 1. Januar 1976 und der dazugehörenden Änderung vom 1. Januar 1979.
Insbesondere anerkennen die Vereinbarungspartner das dem Standort- kanton im Rahmen der jährlichen Betriebsbeitragsverfügung der Invaliden- versicherung für das entsprechende Rechnungsjahr ermittelte Betriebsdefizit je tatsächlichen Anwesenheitstag gemäss Ziffer 61 der IV-Betriebsbeitrags- verfügung (bzw. Ziffer 41 bei Verfügungen für Sonderschulen ohne gewich- tete Tage).
Das anrechenbare Betriebsdefizit ergibt sich, wenn das Betriebsdefizit gemäss Ziffer 61 (Ziffer 41) der Betriebsbeitragsverfügung der IV um die Differenz zwischen den tatsächlichen und den im Sinne von Ziffer 32 bzw. 33 der Betriebsbeitragsverfügung der IV vorausgesetzten Kostgeldbeiträgen der Eltern oder Dritten an ihrer Stelle bzw. Schulgeldbeiträgen der Kantone und Gemeinden korrigiert wird. Allfällige weitere von der IV nicht berücksichtigte Individualleistungen sind ebenfalls als Ertrag anzurechnen.