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415.20

Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen

Präambel

1260 Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.20

Interkantonale Vereinbarung

zur Harmonisierung von Ausbildungs-

beiträgen

vom 18. Juni 2009

I. Zweck und Grundsätze

Art. 1

Vereinbarungszweck Die Vereinbarung fördert die gesamtschweizerische Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe, insbesondere durch

  1. die Festlegung von Mindestvoraussetzungen bezüglich der beitragsbe- rechtigten Ausbildungen, der Form, der Höhe und der Bemessung sowie der Dauer der Beitragsberechtigung;
  2. die Definition des stipendienrechtlichen Wohnsitzes und
  3. die Zusammenarbeit unter den Vereinbarungskantonen und mit dem Bund.

Art. 2

Wirkungsziele von Ausbildungsbeiträgen Mit der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen soll das Bildungspotenzial auf gesamtschweizerischer Ebene besser genutzt werden. Insbesondere sollen

  1. die Chancengleichheit gefördert;
  2. der Zugang zur Bildung erleichtert;
  3. die Existenzsicherung während der Ausbildung unterstützt;
  4. die freie Wahl der Ausbildung und der Ausbildungsstätte gewährleistet und
  5. die Mobilität gefördert werden.

Art. 3

Subsidiarität der Leistung Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfä- higkeit der betroffenen Person, ihrer Eltern und anderer gesetzlich Verpflich- teter oder die entsprechenden Leistungen anderer Dritter nicht ausreichen.

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Art. 4 Zusammenarbeit

Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch unterei- nander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.

Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe. II. Beitragsberechtigung

Art. 5 Beitragsberechtigte Personen

Beitragsberechtigte Personen sind:

  1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz, unter Vorbehalt von lit. b;
  2. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht beitragsberechtigt sind;
  3. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungs- bewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsbe- rechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
  4. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staa- tenlose;
  5. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie ge- mäss dem Freizügigkeitsabkommen

Art. 6 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Als stipendienrechtlicher Wohnsitz gilt

  1. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;
  2. unter Vorbehalt von lit. d für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen: der Heimatkanton;
  3. unter Vorbehalt von lit. d der zivilrechtliche Wohnsitz für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Aus- land Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Re- gel, wenn sie dem betreffenden Vereinbarungskanton zur Betreuung zu- gewiesen sind; sowie
  4. der Wohnortskanton für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindes- tens zwei Jahren in diesem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren.

Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des/der bisherigen oder letzten Inhabers/Inhaberin der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung haupt- sächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach Mündigkeit der gesuchstellenden Per- son, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.

Bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.

Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Er- werb eines neuen bestehen.

Art. 7 Eigene Erwerbstätigkeit

Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit ent- spricht einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.

Als Erwerbstätigkeit gelten auch das Führen eines eigenen Haushaltes mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslo- sigkeit.

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Art. 8 Beitragsberechtigte Ausbildungen

Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr- und Studienangebote,

Art. 9

wenn sie gemäss a) die für das a darstufe II und b) die für die A men auf der Seku und Brückenangeb anerkannt sind: ngestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekun- auf der Tertiärstufe; usbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnah- ndarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen ote.

Die Beitragsberechtigung endet:

  1. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor- oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums;
  2. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höhe- ren Fachschule.

Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

Art. 9 Anerkannte Ausbildungen

Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.

Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Ab- schluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.

Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als bei- tragsberechtigt bezeichnen.

Art. 10 Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildungen

Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.

Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbil- dungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten. Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.20

Art. 11

Voraussetzungen in Bezug auf die Ausbildung Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nach- weislich erfüllt. III. Ausbildungsbeiträge

Art. 12 Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite

Ausbildungsbeiträge sind

  1. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind;
  2. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.

Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festle- gen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unter- schreiten.

Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

Art. 13 Dauer der Beitragsberechtigung

Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbil- dung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus.

Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbil- dung in Abzug bringen können.

Art. 14 Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort

Die freie Wahl von anerkannten Ausbildungen darf im Rahmen der Ausrich- tung von Ausbildungsbeiträgen nicht eingeschränkt werden.

Bei Ausbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Aus- bildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz grundsätzlich auch erfüllen würde.

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Ist die frei gewählte anerkannte Ausbildung nicht die kostengünstigste, kann ein angemessener Abzug gemacht werden. Dabei sind aber mindes- tens jene persönlichen Kosten zu berücksichtigen, die auch bei der kosten- günstigsten Lösung anfallen würden.

Art. 15 Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge

Die jährlichen Höchstansätze der Ausbildungsbeiträge betragen

  1. für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II mindestens CHF

000.–;

  1. für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe mindestens CHF

000.–.

Die jährlichen Höchstansätze gemäss Abs. 1 erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um CHF 4 000.– pro Kind.

Die Höchstansätze können von der Konferenz der Vereinbarungskantone an die Teuerung angepasst werden.

Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe können Stipendien teilweise durch Darlehen ersetzt werden (Splitting), wobei der Stipendienanteil mindestens zwei Drittel des Ausbildungsbeitrages ausmachen soll.

In der Gestaltung der Ausbildungsbeiträge, die über die Höchstansätze hinausgehen, sind die Kantone frei.

Art. 16 Besondere Ausbildungsstruktur

Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

Wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Grün- den als Teilzeitstudium absolviert werden muss, ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern. IV. Bemessung der Beiträge

Art. 17

Bemessungsgrundsatz Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar. Ausserrhodische Gesetzessammlung 415.20

Art. 18 Berechnung des finanziellen Bedarfs

Der finanzielle Bedarf umfasst die für Lebenshaltung und Ausbildung not- wendigen Kosten, sofern und soweit diese Kosten die zumutbare Eigenleis- tung und die zumutbare Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Ver- pflichteter oder anderer Dritter übersteigen. Die Vereinbarungskantone legen den finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze fest:

  1. Budget der Person in Ausbildung: Anrechenbar sind Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie eventuelle Mietkosten. Der Person in Aus- bildung kann eine minimale Eigenleistung angerechnet werden. Zudem können vorhandenes Vermögen oder ein allfälliger Lehrlingslohn ange- rechnet werden. Bei der Ausgestaltung der Eigenleistung ist der Struktur der Ausbildung Rechnung zu tragen.
  2. Familienbudget: als Fremdleistung darf höchstens jener Einkommensteil angerechnet werden, der den Grundbedarf der beitragleistenden Person oder ihrer Familie übersteigt.

Für die Berechnung des finanziellen Bedarfs sind Pauschalierungen zuläs- sig, bei der Festlegung des Grundbedarfes der Familie dürfen die vom jewei- ligen Kanton anerkannten Richtwerte nicht unterschritten werden.

Der gemäss den Absätzen 1 und 2 berechnete finanzielle Bedarf kann auf Grund eines allfälligen Zusatzverdienstes der Person in Ausbildung gekürzt werden, wenn die Summe der Ausbildungsbeiträge und der übrigen Ein- nahmen die anerkannten Kosten für Ausbildung und Lebenshaltung am Studienort übersteigen.

Art. 19

Teilweise elternunabhängige Berechnung Auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern kann teilweise verzichtet werden, wenn die Person in Ausbildung das 25. Altersjahr vollen- det und eine erste berufsbefähigende Ausbildung abgeschlossen hat sowie vor Beginn der neuen Ausbildung zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war.

  1. Vollzug

Art. 20 Konferenz der Vereinbarungskantone

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie

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  1. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss

Art. 15

und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an;

  1. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.

Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungs- kantone.

Art. 21 Geschäftsstelle

Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.

Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Information der Vereinbarungskantone;
  2. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge sowie die Vorbereitung der übrigen Geschäfte der Konferenz der Vereinbarungskantone und
  3. andere laufende Vollzugsaufgaben.

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung wer- den von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.

Art. 22 Schiedsinstanz

Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Partei- en bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.

Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

. März 1969

Art. 23

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

Art. 24

Austritt Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 25

Umsetzungsfrist Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassung des kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung bezie- hungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.

Art. 26 Inkrafttreten

Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind.

Art. 8

Abs. 2 lit. b wird vom Vorstand der EDK erst in Kraft gesetzt, nach- dem und soweit von der Plenarversammlung der EDK eine interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die höhere Berufsbildung verabschiedet worden ist.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.