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415.31

Gesetz zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung

(Kinderbetreuungsgesetz, KibeG)

vom 26.09.2022 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

 

gestützt auf Art. 41 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 [1],

 

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Grundsätzliches

Um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu erleichtern, wird die familienergänzende Kinderbetreuung mit Beiträgen unterstützt.

Die Beiträge werden ausgerichtet an Erziehungsberechtigte, die für ein in ihrer Obhut stehendes Kind ein unterstütztes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen.

Art. 2 Unterstützte Betreuungsangebote

Beiträge können beantragt werden für die Betreuung von Kindern im Vorschulalter ab dem Alter von drei Monaten und für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern bis zum Abschluss der Primarstufe. Die Betreuung muss durch eine anerkannte Institution erfolgen.

Anerkannte Institutionen in diesem Sinne sind:

  1. Kindertagesstätten, die über eine Bewilligung nach Art. 13 ff. der Pflegekinderverordnung[2] verfügen;
  2. Tagesfamilien, die nach Art. 12 der Pflegekinderverordnung gemeldet sind und über eine vom Kanton anerkannte Fachorganisation abrechnen;
  3. die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinden.

Art. 3 Anspruchsberechtigung

Anspruch auf Beiträge haben Erziehungsberechtigte, die eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Prozent ausüben und Wohnsitz im Kanton haben.

Führen Erziehungsberechtigte einen gemeinsamen Haushalt, muss ihre Erwerbstätigkeit zusammen einem Beschäftigungsgrad von mindestens 120 Prozent entsprechen.

Nach Massgabe des Beschäftigungsgrads werden pro Jahr und Kind maximal Beiträge für die Anzahl Betreuungsstunden gemäss Anhang gewährt.

Art. 4 Ermessensbeiträge

Beiträge können in begründeten Ausnahmefällen unabhängig vom Erfordernis der Erwerbstätigkeit für eine bestimmte Anzahl Betreuungsstunden gewährt werden, wenn dies die berufliche Integration der Erziehungsberechtigten fördert, zur Entlastung der Familie beiträgt oder dem Wohl des Kindes dient.

Art. 5 Beitragsbemessung

Die Beiträge werden nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten bemessen. Bei Ehe, eingetragener Partnerschaft oder festem Konkubinat ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinschaft massgebend.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach dem massgebenden Einkommen für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung.[3] Das höchste anspruchsberechtigte Einkommen beträgt 100'000 Franken.

Der Regierungsrat bestimmt die Beitragshöhe pro Einkommensstufe. Auf der tiefsten Einkommensstufe werden den Erziehungsberechtigten maximal 90 Prozent der anfallenden Betreuungskosten vergütet.

Art. 6 Beitragsgesuche

Beitragsgesuche sind der zuständigen Stelle spätestens innert 30 Tagen seit der Inanspruchnahme des Betreuungsangebots einzureichen.

Für verspätet geltend gemachte Betreuungsstunden wird keine Vergütung geleistet.

Art. 7 Beitragsverfügung

Die Beitragsverfügung stellt in der Regel den Anspruch für die Dauer von zwölf Monaten fest.

Bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wird die Beitragsverfügung angepasst.

Art. 8 Auszahlung

Die Beiträge werden den Erziehungsberechtigten monatlich ausbezahlt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9 Mitwirkungspflicht

Die Erziehungsberechtigten haben der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Anspruchs notwendig sind.

Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sind der zuständigen Stelle unaufgefordert mitzuteilen.

Art. 10 Rückerstattungspflicht

Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre nach der Auszahlung.

Art. 11 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[4] Rekurs beim zuständigen Departement erhoben werden.

Art. 12 Kostenanteile der Gemeinden

Der Kanton trägt 50 Prozent des Gesamtaufwandes (Beiträge und Vollzugskosten), der nach Abzug allfälliger Beiträge des Bundes verbleibt. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.

Die Kostenaufteilung unter den Gemeinden erfolgt nach dem Wohnsitz der Erziehungsberechtigten und der Anzahl der bezogenen Betreuungsstunden.

Der Kanton stellt den Gemeinden die Kostenanteile jährlich in Rechnung.

Art. 13 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Er kann den Vollzug ganz oder teilweise auf geeignete Organisationen übertragen.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 18 / 05.05.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
26.09.2022 01.06.2023 Erlass Erstfassung 18 / 05.05.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 26.09.2022 01.06.2023 Erstfassung 18 / 05.05.2023