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420.1

Kulturförderungsgesetz

vom 28.11.2005 (Stand 01.08.2006)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 49 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Kanton und Gemeinden fördern die kulturelle Vielfalt der Gegenwart und pflegen das kulturelle Erbe.

Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche kulturelle Betätigungen sowie einen vielfältigen Kulturaustausch im öffentlichen Bereich ermöglichen.

Sie achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit der Kulturschaffenden und Kulturvermittelnden.

Art. 2 Kulturförderung, -pflege und -vermittlung a) Aufgabe

Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Sie pflegen das kulturelle Erbe, insbesondere die Kulturgüter.

Sie setzen sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie dessen Pflege, Erforschung und Vermittlung.

Art. 3 b) Kulturelle Einrichtungen

Der Kanton führt folgende Einrichtungen zur Kulturförderung und Kulturerhaltung:

  1. Fachstelle für Denkmalpflege[2];
  2. Kantonsbibliothek[3];
  3. Staatsarchiv[4];
  4. Fachstelle für Kulturförderung.

Der Regierungsrat regelt die Aufgaben der Kantonsbibliothek und der Fachstelle für Kulturförderung.

Art. 4 c) Massnahmen

Kanton und Gemeinden können ideell und materiell kulturelle Institutionen unterstützen, die in der Kulturförderung, Kulturvermittlung und Weiterbildung Aufgaben übernehmen, insbesondere:

  1. Museen von mindestens regionaler Bedeutung;
  2. Bibliotheken von regionaler Bedeutung;
  3. Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung;
  4. ausserkantonale Kulturinstitutionen mit erheblicher Bedeutung für den Kanton.

Kanton und Gemeinden können private Kulturschaffende und Kulturvermittelnde sowie eigene Auftritte und kulturelle Projekte finanziell unterstützen, insbesondere in den Bereichen Musik, Literatur, Theater, Tanz, bildende Kunst, Film und Video.

Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.

Art. 5 Finanzierung a) Finanzmittel

Die kantonseigenen Einrichtungen (Art. 3 Abs. 1) werden mit Mitteln aus der laufenden Rechnung betrieben.

Für Unterstützungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 wird seitens des Kantons ein Kulturfonds eingerichtet. Dieser wird aus der laufenden Rechnung und dem Lotteriefonds (kultureller Teil) gespiesen. In den Kulturfonds können auch andere Mittel, die für die Kulturförderung zur Verfügung stehen, eingelegt werden.

Der Kulturfonds wird als Spezialfinanzierung in der Staatsrechnung geführt.

Art. 6 b) Kantonale Zuständigkeit und Rechtsanspruch

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des zuständigen Departements über die Verwendung der Mittel aus dem Kulturfonds.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

Art. 7 Kantonale Beiträge und Unterstützungen a) Voraussetzungen und Bedingungen

Unterstützungen gemäss Art. 4 Abs. 2 setzen eine Beziehung des Leistungsempfängers, der Leistungsempfängerin oder des Werks zum Kanton voraus. Bei Projekten von überregionaler Bedeutung kann darauf verzichtet werden.

Die Unterstützungen können an Bedingungen geknüpft werden wie angemessene Eigenleistungen, Beteiligung von Gemeinden oder Dritter, das Eintreten eines Defizits, die Zustellung von Belegexemplaren oder die Einreichung einer Abrechnung.

Mit kulturellen Institutionen, welche wiederkehrende Beiträge erhalten, schliesst das zuständige Departement Leistungsvereinbarungen ab. Bei Beiträgen an ausserkantonale Kulturinstitutionen kann darauf verzichtet werden.

Art. 8 b) Höhe

Die Beiträge und Unterstützungen werden nach der Bedeutung des Werks und der Finanzkraft des Leistungsempfängers bzw. der Leistungsempfängerin und der Höhe der Gesamtkosten bemessen.

Art. 9 Fachstelle für Kulturförderung

Die Fachstelle für Kulturförderung ist die Anlaufstelle für kulturelle Fragen. Sie bearbeitet die Beitragsgesuche, nimmt Koordinationsaufgaben wahr und vertritt den Kanton in regionalen und schweizerischen Kulturgremien. Der Regierungsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.

Sie fördert die Information über kulturelle Bestrebungen.

Art. 10 Verordnung

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung, insbesondere die erforderliche Beziehung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zum Kanton sowie zum Gesuchs- und Abrechnungswesen.

Art. 11 Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.[5]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[6]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 940

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
28.11.2005 01.08.2006 Erlass Erstfassung 940

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 28.11.2005 01.08.2006 Erstfassung 940