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420.21

Verordnung über den Oskar und Dora Meier-Strub-Fonds

vom 29.08.2017 (Stand 01.09.2017)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. April 1995[1],

verordnet:

Art. 1 Rechtsform

Die Vermögenswerte und Vermögenserträge aus der Schenkung der Eheleute Oskar und Dora Meier-Strub gemäss öffentlich-beurkundetem Schenkungsvertrag vom 12. Januar 1981 werden als zweckgebundener Fonds verwaltet.

Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt, den Erhalt, den Unterhalt und die Betreuung der Kunstgegenstände sicherzustellen, das Verständnis für die Kunstgegenstände in der Bevölkerung zu vertiefen, Anregungen für künstlerisches Gestalten zu geben sowie Kunst und Kultur aller Art zu fördern.

Art. 3 Auflagen

Die Kunstgegenstände werden zur Aufbewahrung der Kantonsbibliothek übergeben und bilden einen besonderen Teil der kantonalen Kunstsammlung. Wegleitend für die Betreuung sind die Richtlinien des Internationalen Museumsverbandes (ICOM) und des kantonalen Sammlungskonzepts.

Art. 4 Fondsverwaltung

Die Fondsverwaltung besteht aus einer Kommission mit wenigstens drei Mitgliedern, die vom Regierungsrat gewählt werden. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren oder den Rest einer solchen. Wiederwahl ist möglich.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr.

Für das Zustandekommen eines Beschlusses auf dem Zirkulationsweg ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Die Kommission entscheidet frei über die zweckbestimmte Verwendung der Fondsmittel. Die Kommissionsmitglieder sind zu zweien zeichnungsberechtigt für sämtliche Rechtsgeschäfte.

Art. 5 Rechnungsführung, Revision

Die Fondsrechnung wird im Auftrag der Kommission vom Amt für Finanzen geführt und in der Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.

Fondsverwaltung und Rechnungsführung unterliegen der Prüfung durch die Finanzkontrolle.

Art. 6 Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Regierungsrat einmal in jeder Amtsdauer Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 7 Entschädigung und Spesen

Der Anspruch der Kommissionsmitglieder auf Taggelder richtet sich nach Art. 41a der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz.[2]

Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.[3]

Für besondere Aufwendungen kann die Kommission eine angemessene Entschädigung anstelle eines Taggeldes zusprechen.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Sie ersetzt das Fondsreglement vom 1. Mai 2013.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1343 / 2017, S. 1092

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
29.08.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung 1343 / 2017, S. 1092

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 29.08.2017 01.09.2017 Erstfassung 1343 / 2017, S. 1092