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421.15

Verordnung über die Kantonsbibliothek

vom 07.04.2009 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 28. November 2005[1] sowie den Vertrag vom 16./20. August 1896 betreffend Überlassung der Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton zum Zwecke der Gründung einer Kantonsbibliothek[2],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Betrieb der Kantonsbibliothek.

Art. 2 Auftrag

Die Kantonsbibliothek stellt in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv eine koordinierte dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden sicher.

Sie sorgt für die Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Vermittlung des kulturellen Erbes.

Art. 3 Aufgaben

Die Kantonsbibliothek:

  1. sammelt und bewahrt Dokumente auf, die im Kanton veröffentlicht worden sind, einen thematischen Bezug zum Kanton aufweisen oder deren Urheberschaft im Kanton ansässige oder durch kantonale Fördergelder unterstützte Personen, Institutionen und öffentliche Organisationen sind;
  2. übernimmt Dokumente, mittels derer die historisch gewachsenen Sammlungen ausserhalb des Sammelgebietes nach lit. a ergänzt werden;
  3. übernimmt unpublizierte Sammlungen zur kantonalen Kunst, Kultur und Wissenschaft;
  4. macht alle Bestände in zeitgemässer Form zugänglich;
  5. erschliesst und verwaltet die kantonale Kunstsammlung;
  6. ist Auskunfts- und Informationsstelle für Fragen zur Kultur und Geschichte von Appenzell Ausserrhoden;
  7. arbeitet mit anderen Bibliotheken und Institutionen zusammen;
  8. führt und begleitet wissenschaftliche und kulturelle Projekte;
  9. veröffentlicht die Appenzeller Bibliografie;
  10. berät in den Bereichen Information und Dokumentation;
  11. unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren im Kanton.

Art. 4 Benützung

Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die Öffentlichkeit zugänglich.

Der Zugang zu Dokumenten, an denen öffentliche oder private Schutzinteressen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz[3].

Die Benützung kann im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen werden.

Die Benützerinnen und Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für Schäden, die sie bei der Benützung der Bestände verursachen.

Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Benützungs- sowie ein Gebührenreglement. *

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 4. Februar 1896 über die Kantonsbibliothek[4] wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1108

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
07.04.2009 01.06.2009 Erlass Erstfassung 1108
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 07.04.2009 01.06.2009 Erstfassung 1108
Art. 4 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588