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422.111

Verordnung über den Naturschutz[1]

vom 08.06.1959 (Stand 06.05.1991)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 98 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB[2],

verordnet:

Art. 1 Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen

Das Ausreissen und Ausgraben, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen wildwachsender Pflanzen mit ihren Wurzeln ist verboten.

Die Gemeindepolizeiämter[3] sind unter Beiziehung eines Sachverständigen befugt, Ausnahmen von diesem Verbot für das Ausgraben zu wissenschaftlichen, zu Unterrichts- oder zu Heilzwecken zu bewilligen, sofern dadurch der Bestand der Art nicht wesentlich vermindert wird. Solche Ausnahmen haben jeweils nur für das laufende Jahr und für die betreffende Gemeinde Gültigkeit.

Art. 2 Pflücken von Pflanzen

Das massenhafte Abreissen und Abschneiden, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen von Blumen, Blättern und Zweigen wildwachsender Pflanzen ist verboten.

Dagegen ist das Pflücken kleiner Sträusse ohne Erwerbsabsichten gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Pflanzenart nicht gefährdet wird.

Der Regierungsrat bezeichnet die im natürlichen Bestand gefährdeten Pflanzen, die nur in einzelnen Exemplaren oder überhaupt nicht gepflückt werden dürfen[4].

Art. 3 Pflanzenreservate

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen Pflanzenschutz zu unterstellen[5].

Art. 4 Landwirtschaftliche Nutzung

Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und Nutzungen werden durch diese Verordnung nicht betroffen.

… *

Art. 5 Naturdenkmäler

Besonders schöne oder interessante Bäume, seltene Pflanzen und charakteristische Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, und charakteristische erratische Blöcke sind als Naturdenkmäler im Sinne von Art. 702 ZGB und Art. 98 EG zum ZGB[6] von den Gemeinderäten zu schützen.

Art. 6 Aufsicht

Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen, die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.

Art. 7 Strafverfolgung

Übertretungen dieser Verordnung und der ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten Pflanzen sowie mit Busse geahndet. *

Art. 8 Vollzug und Inkrafttreten

Der Regierungsrat kann die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat[7] in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 25. März 1929[8].

Egress

Lf. Nr. / Abl. aGS III/314

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
08.06.1959 08.06.1959 Erlass Erstfassung aGS III/314
25.04.1982 25.04.1982 Art. 7 Abs. 1 geändert 91 / 1981, S. 769; 1982, S. 147
11.03.1991 06.05.1991 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 371 / 1991, S. 219

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 08.06.1959 08.06.1959 Erstfassung aGS III/314
Art. 4 Abs. 2 11.03.1991 06.05.1991 aufgehoben 371 / 1991, S. 219
Art. 7 Abs. 1 25.04.1982 25.04.1982 geändert 91 / 1981, S. 769; 1982, S. 147