Zum Jubiläum der 450-jährigen Zugehörigkeit des Landes Appenzell zur Eidgenossenschaft wird die öffentlich-rechtliche Stiftung Pro Appenzell mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau errichtet.
422.16
Gesetz über die Errichtung der Stiftung Pro Appenzell
Präambel
Art. 1 Rechtsform
Art. 2 Zweck und Aufgaben
Die Stiftung bezweckt, durch die Gewährung von Beiträgen oder den Erwerb von Grundstücken oder Rechten an solchen die freie Natur vor störenden Eingriffen zu schützen. Sie fördert insbesondere die Erhaltung von Quellgebieten, Bachläufen, Mooren, Wandergebieten und Aussichtspunkten, die Schaffung von Reservaten für die einheimische Pflanzen- und Tierwelt und dergleichen.
Soweit die laufenden Einkünfte der Stiftung für die vorerwähnten Zwecke nicht voll benötigt werden, kann sie überdies Bestrebungen zum Schutze charakteristischer Baudenkmäler und zur Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Zeugen appenzellischer Eigenart unterstützen, sowie künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke von Appenzellern durch die Gewährung von Preisen anerkennen oder fördern.
Art. 3 Örtliche Begrenzung des Wirkungskreises
Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf das Gebiet von Appenzell A.Rh. Doch kann die Stiftung auch Vorhaben ausserhalb der Kantonsgrenze unterstützen, sofern sie unter appenzellischem Gesichtspunkt zu begrüssen sind und die verfügbaren Mittel dies gestatten.
Art. 4 Finanzierung
Der Stiftung werden als Anfangsvermögen 250 000.– Franken aus dem kantonalen Lotteriefonds und 250 000.– Franken zu Lasten der Staatskasse zugewendet.
Als weitere Einkünfte stehen ihr zur Verfügung: der Vermögensertrag, Beiträge, die Regierungsrat oder Kantonsrat im Rahmen ihrer Finanzkompetenz[1] beschliessen, und Spenden Dritter.
In Verfolgung des Stiftungszweckes darf nebst dem Vermögensertrag auch das Stiftungsvermögen verwendet werden. Dieses soll aber auf die Dauer nicht unter 300 000.– Franken sinken.
Art. 5 Organisation
Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens fünf Mitgliedern unter Aufsicht des Regierungsrates verwaltet.
Der Regierungsrat wählt den Stiftungsrat, ordnet die Stiftungsverwaltung durch ein Reglement[2] und erstattet dem Kantonsrat alljährlich Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.
Art. 6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde[3] in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 28.04.1963 | 28.04.1963 | Erlass | Erstfassung | aGS III/387 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 28.04.1963 | 28.04.1963 | Erstfassung | aGS III/387 |