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422.2

Tierschutzverordnung

vom 13.06.1983 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 36 des eidg. Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978[1] und auf die eidg. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981[2] sowie Art. 48 Ziff. 4 der Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26. April 1908[3],

verordnet:

I. Organisation und Vollzug

Art. 1 Organisation

Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 und die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 werden durch die folgenden Organe vollzogen:

  1. Regierungsrat,
  2. Departement Gesundheit und Soziales,
  3. Kantonstierarzt,
  4. Kommission für Tierversuche,
  5. Wildhüter,
  6. Kantonspolizei,
  7. Gemeindebehörden.

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über den VolIzug der Tierschutzgesetzgebung im Kanton.

Art. 3 Departement Gesundheit und Soziales *

Das Departement Gesundheit und Soziales übt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus. *

Dem Departement Gesundheit und Soziales obliegen ferner *

  1. die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Tierpfleger,
  2. die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Tierpfleger[4],
  3. die Anerkennung der zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen.

Art. 4 Kantonstierarzt

Der Kantonstierarzt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit kein anderes Organ dafür zuständig ist, erteilt er die Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung.

Er anerkennt die Ausbildungskurse für Tierpfleger.

Er kann Sachverständige beiziehen.

Art. 5 Überwachung von Tierversuchen[5]

Der Regierungsrat setzt für die Überwachung der Tierversuche eine Kommission ein.

Er ist befugt, diese Aufgabe auch in Vereinbarungen mit anderen Kantonen zu regeln.

Art. 6 Wildhüter

Der Wildhüter bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden[6].

Veranstaltungen, bei denen Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, sind ihm rechtzeitig vor der Durchführung zu melden[7].

Art. 8 Gemeinden

Die Gemeinden sind zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet.

Art. 9 Tierschutzorganisationen

Für den Vollzug können Tierschutzorganisationen beigezogen werden.

II. Bewilligung von Wildtierhaltungen[8]

Art. 10 Wildtierhaltungen a) Bewilligungen

Gesuche für die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtierhaltungen sind auf besonderem Formular dem Kantonstierarzt einzureichen[9]. Dieser erteilt die Bewilligung nach Art. 43 TSchV.

Wesentliche Änderungen im Tierbestand oder an Bauten sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Er entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist[10].

Er überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich[11].

Art. 11 b) Tierbestandeskontrollen

ln der Tierbestandeskontrolle[12] für Wildtierhaltungen sind anzugeben:

  1. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
  2. Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,
  3. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
  4. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
  5. Todesursache.

Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Kontrolle geführt werden.

Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.

Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle[13] aufgeführt werden.

III. Handel und Werbung mit Tieren[14]

Art. 12 Bewilligungen

Dem Kantonstierarzt sind die Gesuche einzureichen für

  1. die Bewilligung für den Handel und die Werbung mit Tieren. Das Gesuch für den Handel ist auf besonderem Formular einzureichen[15].
  2. die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen.

Das Departement Gesundheit und Soziales anerkennt die zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen[16]*

Der Kantonstierarzt erteilt die übrigen Bewilligungen für den Handel und für die Werbung mit Tieren. Er überprüft bewilligte Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre[17]. Er kann diese Kontrolle einem andern Tierarzt oder einer andern Person übertragen, die über das nötige Fachwissen verfügt.

Art. 13 Kontrollen

In Tierhandlungen muss eine Kontrolle geführt werden über

  1. die Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 TSchV nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen,
  2. Hunde und Katzen,
  3. Papageien und Sittiche.

In der Tierbestandeskontrolle für Tierhandlungen sind anzugeben:

  1. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
  2. Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,
  3. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
  4. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
  5. Todesursache.

Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.

Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen[18].

IV. Tierversuche

Art. 14 Meldepflicht; Bewilligungen

Dem Kantonstierarzt sind alle Tierversuche schriftlich zu melden[19]. Gesuche für die Bewilligung von Tierversuchen nach Art. 13 TSchG sind auf besonderem Formular einzureichen[20].

Der Kantonstierarzt erteilt die BewiIligung. Er legt Art und Dauer allfälliger Abweichungen von den Haltungsvorschriften fest[21].

Er teilt die Bewilligungen für Tierversuche und abgelehnte Gesuche der Kommission für Tierversuche und dem Bundesamt für Veterinärwesen mit[22].

Der Abschluss von Tierversuchen ist auf besonderem Formular innert zwei Monaten nach Versuchsende dem Kantonstierarzt zu melden[23].

Art. 15 Kommission für Tierversuche a) Aufgaben

Die Kommission für Tierversuche berät den Kantonstierarzt in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen. Sie nimmt Stellung zu Gesuchen, die der Kantonstierarzt ihr vorlegt. Sie überprüft Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen selbständig oder im Auftrag des Kantonstierarztes.

Die Kommission oder die vom Präsidenten bestimmten Delegationen haben das Recht, Betriebe, Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder in denen Tierversuche durchgeführt werden, zu besuchen und der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. In der Regel sollen mindestens zwei Kommissionsmitglieder delegiert werden. Die Kommission orientiert die Betriebsleiter der Institute und Laboratorien bei Beginn der Kontrollen.

Der Kantonstierarzt kann Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen unabhängig von der Kommission auch selbst überprüfen.

Art. 16 b) Kontrollen

Die Kommission überprüft mindestens einmal im Jahr Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen[24].

Sie überprüft insbesondere, ob

  1. die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung gehalten werden[25],
  2. die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden[26],
  3. die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden[27],
  4. die Tierbestandeskontrolle[28] und das Protokoll über den Tierversuch[29] vorschriftsgemäss geführt werden.

Sie erstellt über jede Kontrolle zuhanden des Kantonstierarztes ein kurzes Protokoll; Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilligungen nach sich ziehen könnten, werden dem Betrieb, Institut oder Laboratorium vom Kantonstierarzt mitgeteilt.

Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 17 Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen

In der Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen sind anzugeben:

  1. Art und Zahl der gehaltenen Tiere,
  2. Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere,
  3. Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere,
  4. Herkunft und Abnehmer der Tiere,
  5. Verwendungszweck,
  6. Todesursache.

Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Aufsichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.

Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandeskontrolle erteilen[30].

V. Kaution und Gebühren[31]

Art. 18 Kautionen

Das Departement Gesundheit und Soziales bestimmt, in welchen Fällen für Bewilligungen gewerbsmässiger Wildtierhaltung und gewerbsmässigen Handels mit Tieren Kautionen zu leisten sind. Diese sind bei der Appenzell A.Rh. Kantonalbank zu hinterlegen. *

Art. 19 Gebühren

Für Kontrollen, Bewilligungen, Verfügungen und dergleichen werden dem Aufwand entsprechende Gebühren erhoben. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen

Art. 20 Rekurs

Verfügungen der Vollzugsorgane können beim Departement Gesundheit und Soziales, dessen Verfügungen beim Regierungsrat angefochten werden. *

Rekursentscheide sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar.[32] *

Art. 21 Zutritt

Die Vollzugsorgane haben nach Art. 34 TSchG Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren.

Art. 22 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei unterstützt die Vollzugsorgane. Sie meldet Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonstierarzt.

Art. 23 Meldepflicht

Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Kantonstierarzt und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmungen

Dem Kantonstierarzt sind bis Ende 1986 einzureichen:

  1. der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung bestehender Haus- und Wildtierhaltungen[33],
  2. das Gesuch um Erteilung eines Fähigkeitsausweises nach Art. 75 Abs. 2 TSchV als Inhaber eines Zoofachgeschäftes, einer gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Personen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft[34].

Egress

Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1983[35]

Lf. Nr. / Abl. 124

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.06.1983 06.09.1983 Erlass Erstfassung 124
24.10.1994 01.01.1995 Art. 20 Abs. 1 geändert 520 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 520 / 1994, S. 887
18.11.1996 18.11.1996 Art. 1 Abs. 1, f) aufgehoben 626 / 1996, S. 1021
18.11.1996 18.11.1996 Art. 7 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 13.06.1983 06.09.1983 Erstfassung 124
Art. 1 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 1 Abs. 1, f) 18.11.1996 18.11.1996 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021
Art. 3 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 18.11.1996 18.11.1996 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021
Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 20 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 520 / 1994, S. 887
Art. 20 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 20 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 eingefügt 520 / 1994, S. 887
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