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511.1

Bevölkerungsschutzgesetz

vom 13.09.2004 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz [1],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der erforderlichen Massnahmen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen oder bei Katastrophen und Notlagen sowie die Organisation der zuständigen Stellen.

Art. 2 Zweck

Das Gesetz bezweckt namentlich:

  1. die Tätigkeit und den Betrieb der politischen Institutionen und der öffentlichen Dienste sicherzustellen sowie die gegenseitige grenzüberschreitende Hilfeleistung zu gewährleisten;
  2. die Regierungstätigkeit, die Sicherheit und Ordnung, die Alarmierung und die Information von Behörden und Bevölkerung sowie den Vollzug der vom Bund delegierten Aufgaben[2] zu garantieren.

Art. 3 Begriffe

Besondere Lagen sind Situationen, in denen sektoriell gewisse Aufgaben mit den ordentlichen Abläufen nicht mehr bewältigt werden können und eine rasche Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren notwendig machen.

Ausserordentliche Lagen sind Situationen, in denen in zahlreichen Bereichen und Sektoren die ordentlichen Abläufe nicht genügen, um die anstehenden Aufgaben zu bewältigen und eine rasche Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren notwendig machen.

Die Notorganisation umfasst alle für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen notwendigen Führungsstäbe und Mittel des Kantons, der Gemeinden und Dritter.

Eine Katastrophe ist ein natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis, bzw. schwerer Unglücksfall, der so viele Schäden oder Unfälle verursacht, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.

Eine Notlage ist eine Situation, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert.

II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten

Art. 4 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist für die Vorbereitung und den Vollzug der in Art. 2 genannten Aufgaben und Massnahmen verantwortlich[3].

Er arbeitet mit den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem benachbarten Ausland zusammen. Er kann dazu Vorschriften erlassen und die erforderlichen Verträge abschliessen.

Der Regierungsrat ist für die Erklärung der Katastrophe oder Notlage zuständig und bezeichnet das betroffene Gebiet. Er orientiert unverzüglich die Öffentlichkeit und erstattet dem Kantonsrat Bericht.

Er ist im Weiteren insbesondere zuständig für:

  1. den Entscheid über den Einsatz der Notorganisation auf kantonaler Ebene;
  2. die Bezeichnung der Stabschefin oder des Stabschefs des kantonalen Führungsstabes (KFS) und ihrer oder seiner Stellvertretung;
  3. die Wahl der Mitglieder des Kernstabes des kantonalen Führungsstabes;
  4. den Erlass des Gefahrenkatasters.

Art. 5 Departement Inneres und Sicherheit *

Das Departement Inneres und Sicherheit vollzieht dieses Gesetz, soweit die Zuständigkeit in diesem Erlass nicht anders geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. Es bezeichnet insbesondere die Mitglieder des erweiterten Stabes des KFS. *

Art. 6 Gemeinden

Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zuständig für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen[4].

Sie planen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung, treffen Massnahmen zur Bewältigung von Schadenereignissen und halten ihre Mittel für die überörtliche Hilfe zur Verfügung.

Sie vollziehen dieses Gesetz, soweit die Zuständigkeit in diesem Erlass den Gemeinden übertragen ist. Sie entscheiden insbesondere über den Einsatz der Notorganisation auf kommunaler Ebene.

Art. 7 Führungsstäbe

Der Kanton bestellt den kantonalen Führungsstab (KFS), und die Gemeinden bestellen die Gemeindeführungsstäbe (GFS).

Art. 8 Aufgaben der Führungsstäbe

In der Vorbereitungsphase planen die Führungsstäbe die Massnahmen für besondere und ausserordentliche Lagen.

In der Einsatzphase obliegt den Führungsstäben die Bewältigung der besonderen und ausserordentlichen Lagen. Sie beraten die Behörden, setzen die angeordneten Massnahmen um und koordinieren den Einsatz aller Mittel.

Der Kanton unterstützt die Gemeinden mit Einsatzkoordinatorinnen oder Einsatzkoordinatoren.

Art. 9 Infrastruktur

Der Kanton und die Gemeinden stellen ihren Führungsstäben die notwendigen Räumlichkeiten und Mittel zur Verfügung.

Art. 10 Koordination

Soweit der Bundesrat nicht anders verfügt, bestimmt der Regierungsrat, nach welchen Grundsätzen Bereiche und Aufgaben zu koordinieren sind. Er bezeichnet ferner das Gebiet sowie Beginn und Dauer der Anwendung der entsprechenden Grundsätze.

III. Partnerorganisationen

Art. 11 Zusammenarbeit

Polizei, Feuerwehr, Organisationen des Gesundheitswesens, technische Werke und Zivilschutz arbeiten zusammen, wo es der Schutz der Bevölkerung erfordert.

Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

Art. 12 Verbund

Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn besondere und ausserordentliche Lagen sowie bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.

Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.

Art. 13 Aufgaben

Die Partnerorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung[5] bzw. von Leistungsvereinbarungen.

Sie stellen nach Massgabe ihrer Zuständigkeit die Führung im Einsatzgebiet sicher.

Art. 14 Technische Werke

Die technischen Werke sind im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen zur Zusammenarbeit verpflichtet.

Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Werke erfüllt, sorgt für die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.

Die Gemeinden üben die Aufsicht aus und können Weisungen erlassen. Erstreckt sich eine örtliche Korporation über mehrere Gemeinden[6], obliegen der Erlass von Weisungen und die Aufsicht derjenigen Gemeinde, welche die meisten Einwohnerinnen und Einwohner im Korporationsgebiet aufweist.

Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Werke erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit den Gemeinden[7] oder dem Kanton die Zusammenarbeit mit den anderen Partnerorganisationen im Verbund.

IV. Ausbildung und Einsatz

Art. 15 Ausbildung

Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der Orientierungstage, der Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung. Er kann das für die Notorganisation erforderliche Fachpersonal zu Kursen und Übungen aufbieten.

Der Kanton und die Gemeinden führen regelmässig Übungen für ihre Führungsstäbe sowie gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.

Art. 16 Aufgebot und Einsatz

Aufgebote der Führungsstäbe richten sich nach den vier Führungsstufen Alltagsereignisse, Grossereignisse, längerdauernde Einsätze und Kriegsfall[8].

Der Stabschefin oder dem Stabschef KFS im Einsatz sind unterstellt:

  1. Führungsstäbe;
  2. Verwaltungsstellen;
  3. Partnerorganisationen
  4. sowie weitere vom Regierungsrat bezeichnete Stellen.

Art. 17 Zusammenarbeit

Der Kanton und die Gemeinden unterstützen auf Begehren andere Kantone im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere durch Mittel des Bevölkerungsschutzes. Die Koordination obliegt dem Kanton.

Der Regierungsrat kann die Hilfe des Bundes, anderer Kantone und Dritter anfordern.

Der Regierungsrat kann mit dem Bund, anderen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die Hilfeleistung treffen.

Art. 18 Gemeinden

Die Gemeinden können durch Vereinbarung Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam erfüllen[9].

Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. Er kann seine finanzielle Beteiligung vom Grad der Zusammenarbeit abhängig machen.

V. Besondere Sachgebiete

Art. 19 Wirtschaftliche Landesversorgung

Um die vom Bund übertragenen Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung zu erfüllen,

  1. führt der Kanton eine Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung;
  2. führen die Gemeinden eine Stelle für wirtschaftliche Landesversorgung und bezeichnen eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter und eine Stellvertretung.

Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend. *

Art. 20 Unterbringung und Betreuung

Der Kanton trifft die nötigen Massnahmen für die Unterbringung und angemessene Betreuung von obdachlosen und Schutz suchenden Personen.

Art. 21 Pflicht zur Hilfeleistung und Requisition

Reichen die ordentlichen Organe nicht mehr aus, können die Führungsstäbe alle für die Hilfeleistungen

  1. geeigneten Personen, Betriebe und Organisationen aufbieten;
  2. erforderlichen Mittel requirieren. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den bundesrechtlichen Vorschriften[10].

Art. 22 Gesundheitswesen

In besonderen und ausserordentlichen Lagen trifft der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Behandlung, Betreuung und Pflege von Patientinnen und Patienten.

Er kann:

  1. die Institutionen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten verpflichten;
  2. die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben.

In allen Institutionen des Gesundheitswesens sind im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes für besondere und ausserordentliche Lagen Notfallorganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales deren Umfang fest. *

Art. 23 Heilmittel

Die Institutionen des Gesundheitswesens können verpflichtet werden, für besondere und ausserordentliche Lagen nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales Vorräte an Medizinalprodukten und Arzneimitteln bereitzuhalten. *

Art. 24 Geschütztes Spital

Die Inbetriebnahme des geschützten Spitals wird vom Bundesrat oder vom Regierungsrat angeordnet.

Die Betreiberin oder der Betreiber des Akutspitals führt das geschützte Spital.

Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt den Betrieb und den Unterhalt des geschützten Spitals.

VI. Finanzierung

Art. 25 Grundsatz

Der Kanton trägt die Kosten, die nicht von den Gemeinden oder den Partnerorganisationen getragen werden müssen.

Die Gemeinden tragen insbesondere die Kosten für Arbeiten, die in ihrer Zuständigkeit stehen sowie für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz ihrer Führungsstäbe, des Personals der Führungsunterstützung und den Unterhalt und Betrieb der Alarmierungssysteme.

Zur Finanzierung von Gemeindeübungen und Einsätzen kann der Kanton Beiträge leisten.

Art. 26 Partnerorganisationen

Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung[11].

Art. 27 Führungsorgane und Führungsunterstützung

Der Kanton trägt die Kosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals der kantonalen Führungsunterstützung.

Die Kosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 12 Abs. 2 gebotene Mitwirkung der Gemeinde in einem gemeinsamen Führungsorgan unterbleibt.

Art. 28 Rückgriff

Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit besonderen und ausserordentlichen Lagen entstehen, auf die Verursacherinnen oder Verursacher Rückgriff nehmen.

Art. 29 Entschädigung

Die Entschädigung Dritter wird in der Verordnung geregelt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 30 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen oder Anordnungen der nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 40 000.– bestraft.

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 5. April 1983 über die Organisation der kantonalen Zivilverteidigung und Katastrophenhilfe[12] und die vorläufige Verordnung vom 16. Dezember 2003 zum Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz[13] werden aufgehoben.

Art. 33 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.[14]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[15]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 885

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 885
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 22 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 13.09.2004 01.01.2005 Erstfassung 885
Art. 5 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 19 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 22 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588