Dieses Gesetz regelt die Grundlagen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz, den Zivilschutz[2] und den Kulturgüterschutz.
511.2
Zivilschutzgesetz
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz [1],
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Art. 2 Regierungsrat
Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die Vorbereitung der Massnahmen und den Vollzug[3].
Er sorgt für die Zusammenarbeit mit Bund, anderen Kantonen und dem angrenzenden Ausland. Er kann dafür Vorschriften erlassen und Verträge abschliessen.
Art. 3 Departement Inneres und Sicherheit *
Das Departement Inneres und Sicherheit sorgt für die Einsatzbereitschaft der kantonalen Zivilschutzorganisation und bestimmt die personellen Besetzungen des Zivilschutzkommandos. *
Es regelt die Zuständigkeiten und Aufgabenteilungen mit den Gemeinden und den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz[4].
Das Departement Inneres und Sicherheit ist die zuständige Behörde, wenn nicht im Gesetz eine abweichende Regelung vorgesehen ist. Es kann Aufgaben an das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz delegieren. *
Art. 4 Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz stellt in Absprache mit dem Zivilschutzkommando die administrative und organisatorische Führung der Zivilschutzorganisation sicher.
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist, soweit nicht der Bund hiefür zuständig ist, insbesondere zuständig für:
- die Rekrutierung, Zuteilung und Entlassung der Schutzdienstpflichtigen;
- die Planung der Aus- und Weiterbildung, die Wiederholungskurse und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen;
- die Führung der Personalkontrollen;
- die finanziellen Belange des Zivilschutzes;
- die Beschaffung und Verwaltung von Material;
- die Festlegung des Bedarfs an Schutzräumen und Anlagen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Immobilien;
- die Überwachung der Betriebsbereitschaft von Schutzräumen (Periodische Schutzraumkontrolle PSK);
- den Kulturgüterschutz;
- die Einleitung oder den Verzicht auf ein Strafverfahren, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist;
- die Koordination der Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen.
Art. 5 Amt für Immobilien *
Das Amt für Immobilien ist zuständig für den baulichen Zivilschutz. *
Es ist insbesondere zuständig für:
- die Überwachung des Schutzraumbaus;
- die Planung und Steuerung des Schutzraumbaus in Zusammenarbeit mit dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz;
- die Erteilung der Baubewilligung betreffend Schutzraumbaupflicht; der Regierungsrat kann diese Aufgaben an Gemeinden delegieren;
- die Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Zivilschutzanlagen;
- die Verfügung ganzer oder teilweiser Befreiung von der Schutzraumbaupflicht mit oder ohne Ersatzbeitrag;
- die Aufhebung von Schutzräumen;
- die Anordnung der Ersatzvornahme.
Art. 6 Zivilschutzorganisation
Der Kanton errichtet eine kantonale Zivilschutzorganisation nach Massgabe des Bestandes an Schutzdienstpflichtigen, der hauptsächlichen Gefahren und Risiken sowie im Interesse einer wirksamen Aufgabenerfüllung und eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes zugunsten des Kantons und der Gemeinden.
Sie unterstützt die Gemeinden in ihren Aufgaben.
Art. 7 Gemeinden
Die Gemeinderäte sorgen für den Vollzug der den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben. Sie können Zivilschutzunterstützung durch den Kanton beanspruchen. Diese wird vom Zivilschutzkommando im Rahmen der verfügbaren Mittel zugeteilt.
Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:
- den Bau, die Ausrüstung, den Unterhalt, den Betrieb und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen;
- die Alarmierung und die Information der Bevölkerung in Absprache mit dem kantonalen Führungsstab;
- die Mitfinanzierung;
- die Kontrolle und den Einzug der verfügten Ersatzbeiträge. Sie sind über Spezialfinanzierungen auszuweisen.
III. Einteilung (Zuweisung)
Art. 8
Schutzdienstpflichtige können mit ihrem Einverständnis den Führungsstäben, der Polizei und nach Massgabe des Bundesrechts weiteren Organisationen und Diensten zur Verstärkung zugewiesen werden.
IV. Ausbildung und Aufgebot
Art. 9 Ausbildung
Der Kanton kann die nötigen Ausbildungsanlagen erstellen und betreiben. Er kann sich an ausserkantonalen Ausbildungsanlagen oder -angeboten beteiligen.
Der Kanton ist zuständig für die Aus- und Weiterbildung.
Das Personal der Führungsorgane kann zu Ausbildungskursen aufgeboten werden.
Die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz finden hierbei sinngemäss Anwendung. Der Regierungsrat kann Ausführungsvorschriften erlassen.
Art. 10 Aufgebot
Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft[5]. Für Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen können Aufgebote kurzfristig auf Antrag des kantonalen Führungsstabes oder der Gemeindeführungsstäbe erfolgen.
Das Zivilschutzkommando erlässt Aufgebote für die Aus- und Weiterbildung sowie für Wiederholungskurse.
Ausserkantonale Einsätze sind durch den Regierungsrat, gemeinnützige Einsätze durch das Amt für Miltär und Bevölkerungsschutz zu genehmigen.
Öffentlich angeschlagene Aufgebotsplakate sind dem persönlichen Aufgebot gleichgestellt.
Die Kantonspolizei kann einzelne Elemente der Zivilschutzformationen aufbieten. Das Zivilschutzkommando ist umgehend zu informieren.
V. Bauliche Massnahmen
Art. 11 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden erstellen die für ihre Schutzorganisationen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen sowie für Einwohnerinnen und Einwohner, die über keinen Schutzraum verfügen, öffentliche Schutzräume.
Die Gemeinden erfüllen ihre Baupflicht vornehmlich zusammen mit der Errichtung öffentlicher Bauten. Öffentliche Schutzräume können auch zusammen mit privaten Bauten errichtet werden.
Art. 12 Gemeinsame Anlagen
Gemeinden können Anlagen gemeinsam erstellen und betreiben.
Art. 13 Zivilschutzbauten
Die Eigentumsverhältnisse der bestehenden Zivilschutzanlagen und Bauten für Einsatzleitungen und Formationen sowie öffentliche Schutzräume bleiben bestehen. Bei neu zu erstellenden Bauten und Anlagen sind die Eigentumsverhältnisse vertraglich zu regeln.
Wenn Anlagen und Einrichtungen dem Zweck des Zivilschutzes entfremdet werden, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, wenn der Bund seinen Beitrag zurückfordert. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für Kantons- und Gemeindebeiträge, welche nach früherem Recht an Private und Betriebe ausgerichtet wurden.
Für die dauernde oder vorübergehende zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher oder gemeinsamer Schutzräume sowie von Schutzanlagen ist eine Bewilligung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz erforderlich.
VI. Kulturgüterschutz (Massnahmen)
Art. 14
Der Schutz der Kulturgüter durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen ist für die eigenen Güter Sache der Besitzerin oder des Besitzers.
Die Durchführung des Kulturgüterschutzes obliegt auf kantonaler Ebene dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz. Dieses überwacht den Vollzug des Bundesrechts und beantragt den zuständigen Instanzen die notwendigen Massnahmen. Es arbeitet mit dem Staatsarchiv und der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zusammen.
Das Amt für Militär und Bevökerungsschutz hat im Rahmen der Zivilschutzorganisation das erforderliche Personal einzuteilen und auszubilden sowie für die im kantonalen Besitz befindlichen beweglichen Kulturgüter die erforderlichen Schutzräume zur Verfügung zu stellen.
VII. Weitere Massnahmen
Art. 15 Polizeiverstärkung
Der Kanton kann zur Unterstützung der Kantonspolizei für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen und von Grossanlässen eine bewaffnete Polizeiverstärkung einrichten.
Die Polizeiverstärkung wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Die Kantonspolizei trägt die Verantwortung für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.
Die Kantonspolizei kann Angehörige der Polizeiverstärkung einsetzen für:
- Zutrittskontrollen und Objektschutz;
- Überwachungen;
- Absperrungen und Umleitungen;
- Verkehrsregelung;
- Vermisstensuche;
- weitere Aufgaben unter Begleitung und Führung durch Angehörige des Polizeikorps.
Das Polizeikommando bietet die Angehörigen der Polizeiverstärkung für den Einsatz auf.
Art. 16 Psychologische erste Hilfe (Care-Team)
Der Kanton kann zur Unterstützung Betroffener und deren Umfeld, der Partnerorganisationen und des Zivilschutzes eine psychologische erste Hilfe einrichten. Er trägt die Kosten für Ausbildung, Organisation und Einsätze und kann Zusammenarbeits-Vereinbarungen eingehen.
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Verantwortlichkeit, Organisation, Ausbildung und zu den Aufnahme- und Einsatzgrundsätzen des Teams.
Art. 17 ABC-Dienst
Der Kanton kann zur Unterstützung bei atomaren, biologischen und chemischen Ereignissen oder bei Verstrahlung einen ABC-Dienst einrichten.
Der ABC-Dienst wird aus Schutzdienstpflichtigen gebildet. Der Kanton trägt die Verantwortung und die Kosten für die fachliche Ausbildung und den Einsatz.
Der kantonale Führungsstab bietet die Angehörigen des ABC-Dienstes für den Einsatz auf.
VIII. Finanzierung
Art. 18
Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten des Zivilschutzes je zur Hälfte. Die Verrechnung der Kosten an die Gemeinden erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 19 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen oder Anordnungen der nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 40 000.– bestraft.
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. April 1965 über die Einführung der Bundesvorschriften über den Zivilschutz und über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz[6] sowie die Verordnung vom 16. Juni 1908 über den Zivilschutz und den Kulturgüterschutz[7] werden aufgehoben.
Die vorläufige Verordnung vom 16. Dezember 2003 zum Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz[8] wird aufgehoben.
Art. 22 Referendum und Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 13.09.2004 | 01.01.2005 | Erlass | Erstfassung | 886 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 3 | Titel geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 3 Abs. 1 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 11.05.2015 | 01.01.2016 | Art. 3 Abs. 3 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| 27.09.2016 | 30.09.2016 | Art. 4 Abs. 2, f) | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
| 27.09.2016 | 30.09.2016 | Art. 5 | Titel geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
| 27.09.2016 | 30.09.2016 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 13.09.2004 | 01.01.2005 | Erstfassung | 886 |
| Art. 3 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | Titel geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 3 Abs. 1 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 3 Abs. 3 | 11.05.2015 | 01.01.2016 | geändert | 1287 / 2015, S. 588 |
| Art. 4 Abs. 2, f) | 27.09.2016 | 30.09.2016 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
| Art. 5 | 27.09.2016 | 30.09.2016 | Titel geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |
| Art. 5 Abs. 1 | 27.09.2016 | 30.09.2016 | geändert | 1321 / 2016, S. 1332 |