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511.21

Verordnung zum Zivilschutzgesetz

vom 21.12.2004 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 20 des Zivilschutzgesetzes vom 13. September 2004[1],

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der dem Kanton und den Gemeinden übertragenen Aufgaben im Zivilschutz.

Art. 2 Zuständige Stelle

Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (nachfolgend Amt genannt) ist die für den Zivilschutz zuständige Stelle im Kanton.

II. Organisation und Aufgaben

Art. 3 Zuständigkeiten

Der Regierungsrat erlässt den Leistungsauftrag und ist zuständig für die Festlegung der Ausbildungsdauer, für die Grundausbildung im Sinne von Art. 33 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes[2] und für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Sinne von Art. 60 BZG.

Das Departement Inneres und Sicherheit erlässt Weisungen für Zivilschutzeinsätze bei Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, legt Fachbereiche in der Zivilschutzorganisation (ZSO) fest und bewilligt Ausnahmen; es bezeichnet Zivilschutzmassnahmen, für die Ersatzbeiträge verwendet werden können.[3] *

Das Amt ist zuständig für alle übrigen Aufgaben und Entscheide im Zivilschutz, die dem Kanton übertragen sind und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde, Organisation oder Einzelpersonen zuständig ist. Es erlässt die erforderlichen Weisungen für den Vollzug, insbesondere zu den Organisationsstrukturen und Beständen, zu den Funktionen und Graden, zur Enthebung aus Funktionen, für die Zuweisung sowie die vorzeitige Entlassung, zur Art und Zeitdauer der Ausbildungsdienste sowie für die gemeinsame Ausbildung mit Partnerorganisationen.

Die Gemeinden bezeichnen eine Melde- und Kontaktstelle für die kantonale Zivilschutzstelle.

Art. 4 Alarmierung und Aufgebot zu Einsätzen

Das Amt schafft in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen Kantonspolizei und Feuerwehr die nötigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Alarmierung und das Aufgebot der Zivilschutzorganisation und erlässt die erforderlichen Weisungen.

III. Kontrollführung, Schutzdienstpflicht und Aufgebot

Art. 5 Personaldatenverwaltung

Die für die Kontrollführung im Zivilschutz erforderlichen Personal- und Rekrutierungsdaten werden von der kantonalen Zivilschutzstelle von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernommen.

Das Amt verwaltet die für den Vollzug des Zivilschutzes erforderlichen Personaldaten.

Art. 6 Einteilung der Schutzdienstpflichten

Die Einteilung der Schutzdienstpflichtigen nach Grundfunktionen erfolgt aufgrund des kantonalen Zahlenbuches für die Rekrutierung.

Schutzdiensttaugliche, für die momentan keine Einteilungsmöglichkeiten bestehen, können für maximal drei Jahre zurückgestellt oder der Personalreserve zugewiesen werden.

Es besteht kein Anspruch auf Einteilung in den Aktivbestand der Zivilschutzorganisation.[4]

Art. 7 Beförderungen

Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absolvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. Das Amt kann ausnahmsweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben.

Art. 8 Dienstanzeigen

Die Orientierung der Dienstleistenden über die bevorstehenden Zivilschutzkurse erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung.

Art. 9 Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

Für die Grund-, Zusatz-, Kader- und Weiterausbildung erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt formelle Aufgebote.

Schutzdienstpflichtige, die vier Wochen vor Dienstbeginn nicht im Besitz eines formellen Aufgebots sind, haben sich auf der kantonalen Zivilschutzstelle zu melden.[5]

Art. 10 Aufgebot zu Einsätzen

Für Wiederholungskurse von Formationen der kantonalen Zivilschutzorganisation erstellt das Amt Dienstanzeigen und erlässt schriftliche Aufgebote.

Aufgebote für Einsätze können kurzfristig erfolgen.

Art. 11 Dispensation

Von der Dienstleistung dispensierte Schutzdienstpflichtige haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im selben Jahr.[6]

Art. 12 Besoldung

Die Besoldung erfolgt nach der Tabelle «Funktionen/Sold» des Amtes.[7]

Bei Ausbildungsanlässen des Zivilschutzes gelten die effektiven Arbeitstage als Teilnehmertage.[8]

IV. Ausbildung

Art. 13 Ausbildung des Lehrpersonals

Das Amt kann Ausbildungskurse vorschreiben.[9]

Art. 14 Ausbildungssteuerung

Das Amt überprüft jährlich das Erreichen der vereinbarten Ausbildungs- und Leistungsziele. Es inspiziert periodisch die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzkompanien und stellt dem Departement Inneres und Sicherheit die Resultate zur Überprüfung zu. *

V. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Art. 15

Die Gemeinden haben dem Amt Gesuche für Einsätze spätestens sechs Monate vor Beginn einzureichen.

Das Amt bewilligt Einsätze in der Regel nur, wenn sie mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. Solche Einsätze dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren.

VI. Schutzbauten

Art. 16 Steuerung und Ersatzbeiträge

Das Amt legt im Einverständnis mit den Gemeinden die Grenzen der Beurteilungsgebiete fest.

Sind im Beurteilungsgebiet für 100 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, so können Ersatzbeiträge geleistet werden.

Die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge erfolgt durch das Amt für Immobilien. *

Art. 17 Verwendung der Ersatzbeiträge

Für die Verwendung der Ersatzbeiträge gilt in der Regel die folgende Prioritätenordnung:

  1. Erstellung, Ausrüstung, Betrieb, Unterhalt und Werterhaltung von öffentlichen Schutzräumen;
  2. Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten der Schutzanlagen, soweit sie den jährlichen Pauschalbeitrag des Bundes übersteigen;
  3. Alarmierungs- und Telematikeinrichtungen;
  4. Zivilschutzmaterial.

Art. 18 Anlagen- und Schutzbautenkontrolle

Das Amt kontrolliert die Anlagen und Schutzräume mindestens alle sieben Jahre.[10]

VII. Material und Fahrzeuge

Art. 19

Das Amt bestimmt die Ausrüstung der Zivilschutzorganisation und regelt die Beschaffung und Verteilung.[11]

Evaluation und Beschaffung sind nach Möglichkeit mit den Partnerorganisationen zu koordinieren.

Das Amt kann mit anderen Kantonen, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und mit Partnerorganisationen Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung abschliessen.

VIII. Finanzen

Art. 20

Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen.[12]

IX. Inkraftsetzung

Art. 21

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 896

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
21.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 896
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 21.12.2004 01.01.2005 Erstfassung 896
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332