Häusliche Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen.
Die Kriterien für den Entscheid einer Wegweisung, eines Rückkehr-, eines Annäherungs- oder eines Kontaktverbotes sind: *
- Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sind ernsthaft gefährdet; sie wurden verbal, psychisch, physisch oder sexuell konkret bedroht;
- wiederholte Interventionen ohne vorgängige Wegweisung; jeder Fall ist in Berücksichtigung der Kriterien und unter Miteinbezug früherer Vorfälle neu zu beurteilen;
- der Zustand der auszuweisenden Person ist für die Mitbewohnerin oder den Mitbewohner aufgrund von Gewalttätigkeit, Aggressivität, Unberechenbarkeit, massiver Drohung gegen die Gesundheit, das Leben und oder die sexuelle Integrität nicht zumutbar.
- die nachstellende Person verfolgt den davon betroffenen Menschen fortgesetzt, belästigt oder bedroht ihn und versetzt ihn so in Angst und Schrecken (Stalking).
Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die Gewalt ausübende oder gewaltbereite Person weggewiesen aus:
- dem gemeinsam benutzten Wohnraum, ungeachtet der Miet- oder Eigentumsverhältnisse;
- dem Wohnraum der gewaltbetroffenen Person.
Das Polizeikommando ist in Zusammenarbeit mit dem Departement Inneres und Sicherheit für die Bereitstellung der Informationsunterlagen an die Betroffenen verantwortlich. *
Der Notfallzettel wird vom Polizeikommando bereitgestellt und aktualisiert.
Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die belästigende Person mit einem Annäherungsverbot belegt. Der Umfang des Annäherungsverbotes wird in der Verfügung räumlich und distanzmässig begrenzt. *