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521.11

Verordnung zum Polizeigesetz *

(Polizeiverordnung, PolV)

vom 10.12.2002 (Stand 01.07.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 43 des Polizeigesetzes vom 13. Mai 2002,[1]

verordnet:

1. Abschnitt: Organisation und Datenbearbeitung der Kantonspolizei

I. Organisation der Kantonspolizei

Art. 1 Gliederung

Die Kantonspolizei ist in Abteilungen unterteilt.

Die Abteilungen stehen unter der Leitung von Polizeioffizierinnen oder -offizieren; diese bilden den Kommando-Führungsstab, welcher unter der Leitung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten steht.

Die Abteilungen können in Dienststellen und Polizeiposten unterteilt werden.

Art. 2 Informationspflicht

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant hat das Departement Inneres und Sicherheit in geeigneter Form über die Aufgabenerfüllung und die Bewältigung von Ereignissen zu informieren. *

Art. 3 Kader

Das Kader der Kantonspolizei besteht aus dem Kommando-Führungsstab, der Chefin oder dem Chef Stabsdienste, den Stellvertretungen der Abteilungschefinnen oder Abteilungschefs sowie Personen mit besonderen Führungsfunktionen.

Das Kader unterstützt die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten in den Führungsaufgaben.

Art. 4 Aufgaben

Die Kantonspolizei erfüllt die ihr vom Gesetz, vom Regierungsrat oder vom Departement Inneres und Sicherheit zugewiesenen Aufgaben. *

Art. 5 Dienstbetrieb

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt die Personalstärke der Abteilungen und Polizeiposten; es ist eine ausreichende Polizeipräsenz auf dem Kantonsgebiet sicherzustellen.

Soweit dies für den betrieblichen Ablauf oder Einsatz notwendig ist, erlässt das Polizeikommando Dienstbefehle oder Weisungen.

Für die einzelnen Funktionen erstellt das Polizeikommando Stellenbeschriebe und bei Bedarf Pflichtenhefte. *

Art. 6 Dienstweg

Die Polizeiangehörigen haben in dienstlichen Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten.

Art. 7 Standorte

Das Polizeikommando befindet sich in Herisau.

In Herisau, Teufen und Heiden befinden sich Regionalposten, welche durch weitere Posten ergänzt werden können. *

Die Gemeinden verpflichten sich, der Kantonspolizei bei Bedarf ausreichende und geeignete Arbeitsräume gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

Art. 7a * Kantonale Notrufzentrale

Die von der Kantonspolizei geführte Kantonale Notrufzentrale koordiniert die Einsätze zu Gunsten der Bevölkerung und der Hilfesuchenden. Sie fungiert als Alarmzentrale für die Blaulichtorganisationen und den Bevölkerungsschutz, daneben erfüllt sie Koordinationsaufgaben zu den Bundesstellen, dem Grenzwachtkorps, der Armee sowie ausserkantonalen Polizeikorps.

Die Notrufzentrale befindet sich am Standort des Polizeikommandos.

Art. 8 Zuteilung des Arbeitsortes

Die Personalzuweisung erfolgt durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten. Bei einem Wechsel der Zuweisung ist auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen angemessen Rücksicht zu nehmen.

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann auch Arbeitsplatz- Zuweisungen ausserhalb des Kantons, in einem Kompetenz- oder Dienstleistungszentrum des Polizeikonkordates oder des Bundes anordnen.

Art. 9 Polizeiverstärkung

Die Kantonspolizei ist in Absprache mit dem Amt für Militär- und Bevölkerungsschutz für die Ausbildung und den Einsatz der Polizeiverstärkung verantwortlich.

Im Einsatz untersteht die Polizeiverstärkung direkt der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten. *

II. Aus- und Weiterbildung

Art. 10 Fort- und Weiterbildung

Das Polizeikommando fördert die fachliche Fort- und Weiterbildung und die körperliche Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden.

Es kann die Polizeiangehörigen zum Besuch von Fort- und Weiterbildungskursen verpflichten und vorübergehend zu anderen Amtsstellen abkommandieren.

Die fachliche Weiterbildung im Anschluss an die Polizeiausbildung und in den Folgejahren erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Polizei-Institut, dem Ostschweizer Polizeikonkordat, der Ostschweizer Polizeikommandantenkonferenz sowie weiteren Ausbildungsstätten des In- und Auslandes. *

Art. 11 Rückerstattung der Ausbildungskosten

Polizeiangehörige, die während der Polizeiausbildung oder im Verlauf der ersten vier Jahre nach Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung freiwillig aus der Kantonspolizei austreten, oder Polizeiangehörige, denen in dieser Zeit fristlos gekündigt wird aus Gründen, die sie zu vertreten haben, haben dem Kanton die Ausbildungskosten zurückzuerstatten. *

Zurückzuerstatten sind: *

  1. während der Polizeiausbildung bisher angefallene Kosten;
  2. im ersten Jahr Fr. 35 000.--;
  3. im zweiten Jahr Fr. 25 000.--;
  4. im dritten Jahr Fr. 15 000.--;
  5. im vierten Jahr Fr. 10 000.--;

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht vorsehen.

III. Polizeiliche Daten

Art. 12 Polizeiliche Datensammlungen

Die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen richtet sich nach der Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen[2].

Art. 12a * Aufschaltung von Videoaufnahmen

Videoaufnahmen mit Personenidentifikation werden grundsätzlich ohne Aufschaltung in der kantonalen Notrufzentrale gespeichert.

Sie können in der kantonalen Notrufzentrale aufgeschaltet werden:

  1. unmittelbar aufgrund eines Alarms, der bei der Kantonspolizei nach Drücken einer Alarm-Taste im überwachten Bereich eingeht;
  2. auf Veranlassung einer Dienst habenden Person, wenn ein anderweitiger Alarm eingeht, der den überwachten Bereich betrifft;
  3. auf Anweisung des Pikettoffiziers, wenn aufgrund der polizeilichen Lagebeurteilung die Annahme gerechtfertigt ist, dass im überwachten Bereich eine besondere Gefährdungssituation besteht.

Für eine unmittelbar notwendige Fahndung oder Sachverhaltsabklärung können Sequenzen reproduziert und an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

Art. 12b * Nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen

In gespeicherte Videoaufnahmen wird im Übrigen nur auf Anweisung des Staatsanwaltes bzw. der Staatsanwältin Einsicht genommen.

Art. 12c * Potokollierung

Sämtliche Aufschaltungen, Reproduktionen und Einsichtnahmen werden protokolliert. Das Protokoll nennt den Grund des Zugriffs, die anordnende Person sowie das Bildmaterial auf das zugegriffen wurde.

Das Datenschutzkontrollorgan entscheidet über Zeitpunkt und Periodizität der Berichterstattung durch die Kantonspolizei.

Art. 12d * Datensicherheit

Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern.

Namentlich ist:

  1. der Zutritt zum Speicherraum für Unberechtigte durch Einsatz geeigneter Massnahmen zu verunmöglichen;
  2. dafür zu sorgen, dass die digitalen Speichermedien in einem in baulicher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden;
  3. ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschliessen.

Art. 12e * Datenschutzkontrollorgan

Das kantonale Datenschutzkontrollorgan überwacht die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert insbesondere, ob:

  1. Aufschaltungen und nachträgliche Einsichtnahmen rechtmässig erfolgen;
  2. Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art. 24 Abs. 3 des Polizeigesetzes[3] gelöscht wird.

Das Datenschutzkontrollorgan ist in seiner Kontrolltätigkeit unabhängig und erstattet dem Regierungsrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen.

IV. Präventiver Bundesstaatsschutz

Art. 13 Organisation

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bezeichnet die Polizeiangehörigen, welche im Staatsschutzbereich tätig sind.

Bei dieser Aufgabenbearbeitung sind die Polizeiangehörigen direkt der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten unterstellt.

Die Kantonspolizei erfüllt ihren Staatsschutzauftrag gemäss Weisungen des Departements Inneres und Sicherheit und führt eine Geschäftskontrolle über die eingegangenen und erledigten Aufträge oder Anfragen. *

Art. 14 Informationspflicht

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant informiert das Departement Inneres und Sicherheit über die Aufgabenerfüllung im Staatsschutzbereich. *

2. Abschnitt: Dienstverhältnis

I. Rechte und Pflichten der Polizeiangehörigen

Art. 15 Dienstpflicht

Die Polizeiangehörigen erfüllen ihren Dienst nach bestem Wissen und Gewissen. Sie haben auch dann tätig zu werden, wenn damit Gefahren für die eigene Person verbunden sind, es sei denn, dass das Ausmass der Gefahren in keinem angemessenen Verhältnis steht.

Der Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung zu geben, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.

Muss im Rahmen der Dienstausübung unmittelbarer Zwang angewendet werden, so ist dieser, soweit es die Umstände zulassen, vorgängig schriftlich oder mündlich anzudrohen.

Die Polizeiangehörigen müssen während ihrer Dienst- und Pikettzeit jederzeit erreichbar und innert nützlicher Frist einsatzbereit sein.

Art. 16 Annahme von Geschenken

Die Angehörigen der Kantonspolizei dürfen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind die üblichen Gelegenheits- und Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Das Polizeikommando ist im Zweifelsfall zu orientieren. *

Art. 17 Pflichten ausser Dienst

Die Polizeiangehörigen haben wenn nötig, auch wenn sie nicht im Dienst sind, einzugreifen, sofern dies ihnen zumutbar ist.

Sie können auch ausserhalb ihrer Arbeitszeit für besondere Einsätze oder Pikettdienst- Leistungen herangezogen werden.

Sie haben in der Regel das vom Polizeikommando zur Verfügung gestellte Kommunikationsmittel zu tragen. Einzelheiten und Ausnahmen von der Tragpflicht regelt das Polizeikommando in einer Dienstvorschrift.

Art. 18 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit richtet sich nach der Dienstplanung sowie nach besonderen Weisungen.

Das Polizeikommando kann in Absprache mit dem Departement Inneres und Sicherheit Teilzeitarbeit bewilligen. *

Art. 20 Uniform und Bewaffnung

Der Polizeidienst erfolgt in der Regel bewaffnet und wird, abgesehen von der Kriminalpolizei, in der Regel in Uniform ausgeführt. Über Ausnahmen entscheidet das Polizeikommando.

Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft sind auf dem Arbeitsweg die Waffe und das auf Empfang geschaltete Kommunikationsmittel mitzuführen. *

Art. 21 Ausrüstung

Uniform, Bewaffnung, benötigte Spezialausrüstungen und andere Ausrüstungsgegenstände werden durch das Polizeikommando beschafft und den Polizeiangehörigen zur Verfügung gestellt.

Die Polizeiangehörigen sorgen für die Pflege und den Unterhalt des ihnen anvertrauten Materials; sie haften dem Kanton gegenüber bei grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verlusten und Beschädigungen.

Defekte und Mängel an Waffen und Ausrüstungsgegenständen sind dem Polizeikommando unverzüglich zu melden. Instandstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten gehen in der Regel zu Lasten des Kantons.

Bei Austritt oder Entlassung sind die anvertrauten Gegenstände und Akten dem Polizeikommando zurückzugeben. Das Polizeikommando kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 22 Namensschild

Im Polizeieinsatz wird auf der Uniform in der Regel ein Namensschild getragen.

In besonderen Situationen oder bei Sondereinsätzen kann auf das Tragen des Namensschildes verzichtet werden.

Das Namensschild entbindet nicht von der im Polizeigesetz[4] festgelegten Ausweispflicht.

Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

Art. 23 Schusswaffengebrauch

Polizeiangehörige melden jeden Schusswaffengebrauch unverzüglich dem Polizeikommando.

Der Einsatz von Spezialwaffen wird von der Polizeikommandantin oder vom Polizeikommandanten angeordnet oder in einer Dienstvorschrift oder Weisung geregelt. *

Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.

Art. 23a * Erkennungsdienstliche Behandlung

Die Polizeiangehörigen werden bei Ihrem Eintreten in die Kantonspolizei zum Zweck allfälliger Spurenausscheidungen daktyloskopisch und fotografisch erfasst. Im Bedarfsfall können ihnen im Rahmen des Bundesrechts[5] nachträglich auch Proben zur DNA-Analyse abgenommen werden. Bei Korpsangehörigen, welche bereits eingetreten sind, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, wird dies nachgeholt.

Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kriminaltechnischen Dienstes werden neben der daktyloskopischen und fotografischen Erfassung gleichzeitig Proben zur DNA-Analyse genommen.

Art. 24 Wohnsitz

Das Departement Inneres und Sicherheit kann Ausnahmen von der gesetzlichen Wohnsitzpflicht bewilligen, wenn *

  1. achtenswerte persönliche Gründe der gesuchstellenden Person vorliegen, und
  2. die Fahrzeit mit einem Motorfahrzeug vom ersuchten Wohnort zum zugeteilten Dienstort nicht über 20 Minuten beträgt oder innerhalb des Kantons liegt.

Keine Ausnahmebewilligungen werden für Angehörige des Kaders sowie von Einzel- und Doppelposten erteilt.

Art. 25 Unfälle

Sind Polizeiangehörige auf einer Dienstfahrt mit einem privaten oder mit einem Dienstfahrzeug an einem Verkehrsunfall beteiligt, so ist, unabhängig von der gesetzlichen Meldepflicht, unverzüglich das Polizeikommando in Kenntnis zu setzen. Das Polizeikommando kann in jedem Fall eine Unfallaufnahme anordnen.

Art. 26 Haftbarkeit bei Unfällen

Polizeiangehörige haften dem Kanton für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden an Dienstfahrzeugen.

Für Schäden an privaten Fahrzeugen, welche während einer Dienstfahrt verursacht wurden, gilt das Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit[6]*

Art. 27 Private Motorfahrzeuge

Polizeiangehörige von Einzel- oder Doppelposten sind, sofern dem Posten kein Dienstfahrzeug zugeteilt ist, verpflichtet, ihre privaten Motorfahrzeuge jederzeit für dienstliche Zwecke einzusetzen.

Für die übrigen Polizeiangehörigen gilt diese Verpflichtung im Einsatzfall.

Es wird dafür eine Entschädigung ausgerichtet; Unterhalt und Reparaturen gehen zu Lasten der Polizeiangehörigen.

II. Beförderungen

Art. 28 Dienstgrade

Die Kantonspolizei hat folgende Dienstgrade:

  1. Polizeioffizierin / Polizeioffizier
  2. Polizei-Adjutantin / Polizei-Adjutant (Adj)
  3. Polizei-Feldweibelin / Polizei-Feldweibel (Fw)
  4. Polizei-Wachtmeisterin 1 und 2/Polizei-Wachtmeister 1 und 2 (Wm 1 und Wm 2)
  5. Polizei-Korporalin / Polizei-Korporal (Kpl)
  6. Polizei-Gefreite (Gfr)
  7. Polizistin / Polizist (Pol)
  8. Polizistin / Polizist in Ausbildung (Pol i A)
  9. Polizeiaspirantin / Polizeiaspirant

Art. 29 Begriff und Zuständigkeit

Als Beförderung im Polizeidienst gilt der Aufstieg in einen höheren Dienstgrad.

Beförderungen bis und mit Polizei-Adjutantin oder Polizei-Adjutant nimmt das Departement Inneres und Sicherheit vor, darüber der Regierungsrat. *

Beförderungstermin ist in der Regel der 1. Januar.

Art. 30 Allgemeine Voraussetzungen

Beförderungen erfolgen aufgrund fachlicher und persönlicher Fähigkeiten. Eine Grundvoraussetzung ist die bisherige Bewährung im Polizeidienst bzw. in der ausgeübten Funktion.

Beförderungen hängen ausserdem von der Funktion und dem Dienstalter der Polizeiangehörigen ab.

Während der Dauer eines Disziplinarverfahrens wird eine Beförderung in der Regel aufgeschoben.

Art. 31 Dienstjahre

Für Beförderungen sind folgende Dienstjahre eine weitere Voraussetzung:

  1. Polizistin / Polizist in Ausbildung: Bestehen der Prüfung der Einsatzfähigkeit (PEF)
  2. Polizistin / Polizist: Erfolgreicher Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung
  3. Polizei-Gefreite: 3 Jahre nach Abschluss der eidgenössischen Berufsprüfung bzw. 4 Jahre nach Bestehen der PEF
  4. Polizei-Korporalin / Polizei-Korporal: 3 Jahre seit der Beförderung zur oder zum Polizei-Gefreiten
  5. Polizei-Wachtmeisterin 2 / Polizei-Wachtmeister 2: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Korporalin / zum Polizei-Korporal
  6. Polizei-Wachtmeisterin 1 / Polizei-Wachtmeister 1: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Korporalin / zum Polizei-Korporal
  7. Polizei-Feldweibelin/Polizei-Feldweibel: 4 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Wachtmeisterin 1 / zum Polizei- Wachtmeister 1
  8. Polizei-Adjutantin / Polizei-Adjutant 2 Jahre seit der Beförderung zur Polizei-Feldweibelin/zum Polizei-Feldweibel

Bei Führungsfunktionen und beim Vorliegen ausserordentlicher Leistungen kann das Departement Inneres und Sicherheit die für Beförderungsschritte vorgesehenen Dienstjahre kürzen. *

Bei der Übernahme einer Führungsposition kann das Departement Inneres und Sicherheit die direkte Beförderung in den dafür vorgesehenen Grad vornehmen. *

Art. 32 * Funktionen

Zu Polizei-Wachtmeisterinnen 1 oder Polizei-Wachtmeistern 1 können ernannt werden: *

  1. die Chefin oder der Chef von Polizeiposten;
  2. Polizeiangehörige, welche für besonders qualifizierte Spezialgebiete zuständig sind;
  3. Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt.

Zu Polizei-Feldweibelinnen oder Polizei-Feldweibeln können ernannt werden:

  1. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Regionenchefs bzw. der Dienstchefs;
  2. Polizeiangehörige, welche eine Funktion bekleiden, die eine Beförderung zu höheren Graden erlaubt.

Polizeiangehörige mit Spezialaufgaben erhalten zusätzlich die Bezeichnung „mit besonderen Aufgaben“ (mbA). *

Zu Polizei-Adjutantinnen oder Polizei-Adjutanten können ernannt werden:

  1. die Chefin oder der Chef der Regionalpolizeiposten;
  2. die Chefin oder der Chef eines Dienstes;
  3. Offizier-Stellvertreter oder die Chefin bzw. der Chef Stabsdienste. Diese erhalten zusätzlich die Bezeichnung „ mit besonderen Aufgaben“ (mbA).

Art. 33 Offizierinnen oder Offiziere

Die Beförderung zur Polizei-Offizierin oder zum Polizei-Offizier setzt in der Regel die Führung einer Abteilung, eines Dienstleistungszentrums oder die Funktion einer Chefin / eines Chefs Support und Personelles voraus. *

III. Besoldung und Entschädigungen

IV. Diensthundewesen

Art. 45 Allgemeines

Die Haltung und Ausbildung von Diensthunden wird gefördert durch:

  1. finanzielle Beiträge;
  2. Beurlaubung der Polizeihundeführerinnen und -führer zu den Übungen, Kursen und Prüfungen;
  3. Koordination des dienstlichen Einsatzes von Polizeihunden.

Art. 46 Anschaffung und Ausbildung

Die Anschaffung eines Polizeihundes muss vom Polizeikommando bewilligt werden.

Das Polizeikommando kann Weisungen über die Ausbildung von Polizeihunden erlassen.

Art. 47 Finanzielle Beiträge

Für Diensthunde wird ein jährliches Futtergeld ausgerichtet.

Das Polizeikommando beteiligt sich an den Kosten für die Anschaffung von Polizeihunden, für bauliche Einrichtungen im Zusammenhang mit der Hundehaltung sowie für tierärztliche Besuche.

Die Höhe der Beiträge bestimmt das Departement Inneres und Sicherheit. *

Das Polizeikommando kann die Entrichtung dieser Beiträge vom erfolgreichen Abschluss anerkannter jährlicher Prüfungen abhängig machen.

Art. 48 Versicherung

Es besteht eine Haftpflichtversicherung des Kantons für Diensthunde. Eine allfällige Zusatzversicherung wird vom Polizeikommando bezahlt.

V. Disziplinarwesen

Art. 49 Massnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:

  1. der schriftliche Verweis;
  2. die Versetzung im Dienst;
  3. die vorübergehende Einstellung im Dienst;
  4. die disziplinarische Entlassung.

Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

Art. 50 Verfahren

Für die vorgesehenen Massnahmen sind zuständig:

  1. die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant für den schriftlichen Verweis und die Versetzung im Dienst;
  2. das Departement Inneres und Sicherheit zusätzlich für die vorübergehende Einstellung im Dienst und für die disziplinarische Entlassung;
  3. der Regierungsrat für die disziplinarische Entlassung, soweit sie fristlos erfolgt.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[7].

Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. Die Rekursbehörde kann eine gegenteilige Verfügung treffen[8].

3. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

I. Gebühren

Art. 51

Die Gebühren sind in der Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei geregelt[9].

II. Massnahmen gegen Häusliche Gewalt und Stalking *

Art. 52 Häusliche Gewalt

Häusliche Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen.

Die Kriterien für den Entscheid einer Wegweisung, eines Rückkehr-, eines Annäherungs- oder eines Kontaktverbotes sind: *

  1. Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sind ernsthaft gefährdet; sie wurden verbal, psychisch, physisch oder sexuell konkret bedroht;
  2. wiederholte Interventionen ohne vorgängige Wegweisung; jeder Fall ist in Berücksichtigung der Kriterien und unter Miteinbezug früherer Vorfälle neu zu beurteilen;
  3. der Zustand der auszuweisenden Person ist für die Mitbewohnerin oder den Mitbewohner aufgrund von Gewalttätigkeit, Aggressivität, Unberechenbarkeit, massiver Drohung gegen die Gesundheit, das Leben und oder die sexuelle Integrität nicht zumutbar.
  4. die nachstellende Person verfolgt den davon betroffenen Menschen fortgesetzt, belästigt oder bedroht ihn und versetzt ihn so in Angst und Schrecken (Stalking).

Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die Gewalt ausübende oder gewaltbereite Person weggewiesen aus:

  1. dem gemeinsam benutzten Wohnraum, ungeachtet der Miet- oder Eigentumsverhältnisse;
  2. dem Wohnraum der gewaltbetroffenen Person.

Das Polizeikommando ist in Zusammenarbeit mit dem Departement Inneres und Sicherheit für die Bereitstellung der Informationsunterlagen an die Betroffenen verantwortlich. *

Der Notfallzettel wird vom Polizeikommando bereitgestellt und aktualisiert.

Wenn die Kriterien erfüllt sind, wird die belästigende Person mit einem Annäherungsverbot belegt. Der Umfang des Annäherungsverbotes wird in der Verfügung räumlich und distanzmässig begrenzt. *

Art. 52a * Stalking

Stalking liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person einer anderen nachstellt und beharrlich:

  1. deren räumliche Nähe sucht;
  2. unter Verwendung von Kommunikationsmitteln oder über Dritte Kontakt herzustellen versucht;
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen aufgibt;
  4. sie mit der Verletzung von Leib und Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst oder einer ihr nahestehenden Person bedroht, oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch ihre Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.

III. Gefahrenabwehr durch Private

Art. 53 Grossveranstaltungen

Das Polizeikommando verfügt bei Grossveranstaltungen die gemäss Strassenverkehrsgesetz[10] und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen notwendigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen.

Die Veranstalter haben rechtzeitig und mit der notwendigen Begründung ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

Das Erteilen der Bewilligung kann von der Gewährleistung eines angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienstes abhängig gemacht werden[11]

Art. 54 Uniformen und ähnliche Erkennungszeichen

Um Verwechslungen zu verhindern, ist es anderen im Sicherheitsbereich im Kanton tätigen Personen untersagt, Uniformstücke, Abzeichen oder Schriftzüge zu verwenden, die denjenigen der Kantonspolizei ähnlich sehen.

IV. Sicherheitskommission

Art. 55

Für die Bereiche Polizei, Armee, Bevölkerungsschutz und Feuerwehr beruft das Departement Inneres und Sicherheit eine aus Vertreterinnen oder Vertretern von Kanton und Gemeinden sowie Mitgliedern des Kantonalen Führungsstabes und Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten zusammengesetzte Sicherheitskommission. *

Die Kommission hat Beratungsfunktion, jedoch keine Weisungsbefugnis.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 56 Dienstvorschriften

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant erlässt die erforderlichen Dienstvorschriften.

Art. 57 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 806

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
10.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 806
30.10.2006 01.01.2008 Art. 19 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 34 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 35 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 36 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 37 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 38 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 39 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 40 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 41 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 42 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 43 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
30.10.2006 01.01.2008 Art. 44 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
02.03.2010 15.03.2010 Erlasstitel geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 5 Abs. 3 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 7 Abs. 2 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 7a eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 9 Abs. 2 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 11 Abs. 1bis eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 12a eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 12b eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 12c eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 12d eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 12e eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 16 Abs. 1 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 20 Abs. 2 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 23 Abs. 2 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 23a eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 26 Abs. 2 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 28 Abs. 1, b) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 28 Abs. 1, c) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 28 Abs. 1, e) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 28 Abs. 1, f) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 28 Abs. 1, g) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 29 Abs. 2 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 31 Abs. 1, b) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 31 Abs. 1, c) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 31 Abs. 1, d) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 31 Abs. 1, e) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 31 Abs. 1, f) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 31 Abs. 1, g) geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 31 Abs. 2 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 32 totalrevidiert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 33 Abs. 1 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Titel 3.2. geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 52 Abs. 2 geändert 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 52 Abs. 2, d) eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 52 Abs. 6 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
02.03.2010 15.03.2010 Art. 52a eingefügt 1145 / 2010, S. 261
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 1 geändert 1182 / 2010, S. 1548
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 2, a) geändert 1182 / 2010, S. 1548
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 2, b) geändert 1182 / 2010, S. 1548
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 2, c) aufgehoben 1182 / 2010, S. 1548
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 2bis eingefügt 1182 / 2010, S. 1548
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 3, a) geändert 1182 / 2010, S. 1548
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 3, b) geändert 1182 / 2010, S. 1548
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 3, c) geändert 1182 / 2010, S. 1548
14.12.2010 14.12.2010 Art. 32 Abs. 3, d) aufgehoben 1182 / 2010, S. 1548
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 47 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 50 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 52 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 55 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
24.11.2020 01.07.2021 Art. 10 Abs. 3 geändert 1410 / 27.11.2020
24.11.2020 01.07.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 1410 / 27.11.2020
24.11.2020 01.07.2021 Art. 11 Abs. 1bis, a) geändert 1410 / 27.11.2020
24.11.2020 01.07.2021 Art. 11 Abs. 1bis, f) aufgehoben 1410 / 27.11.2020
24.11.2020 01.07.2021 Art. 28 Abs. 1, gbis eingefügt 1410 / 27.11.2020
24.11.2020 01.07.2021 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 1410 / 27.11.2020
24.11.2020 01.07.2021 Art. 31 Abs. 1, abis) eingefügt 1410 / 27.11.2020
24.11.2020 01.07.2021 Art. 31 Abs. 1, b) geändert 1410 / 27.11.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 10.12.2002 01.01.2003 Erstfassung 806
Erlasstitel 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 3 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 7 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 7a 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 9 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 10 Abs. 3 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 11 Abs. 1 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 11 Abs. 1 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 11 Abs. 1bis 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 11 Abs. 1bis, a) 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 11 Abs. 1bis, f) 24.11.2020 01.07.2021 aufgehoben 1410 / 27.11.2020
Art. 12a 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 12b 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 12c 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 12d 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 12e 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 13 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 14 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 1 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 18 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 19 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 20 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 23 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 23a 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 24 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 26 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, b) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, c) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, e) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, f) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, g) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 28 Abs. 1, gbis 24.11.2020 01.07.2021 eingefügt 1410 / 27.11.2020
Art. 29 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 29 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 31 Abs. 1, a) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, a) 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 31 Abs. 1, abis) 24.11.2020 01.07.2021 eingefügt 1410 / 27.11.2020
Art. 31 Abs. 1, b) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, b) 24.11.2020 01.07.2021 geändert 1410 / 27.11.2020
Art. 31 Abs. 1, c) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, d) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, e) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, f) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 1, g) 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 31 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 31 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 32 02.03.2010 15.03.2010 totalrevidiert 1145 / 2010, S. 261
Art. 32 Abs. 1 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 2, a) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 2, b) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 2, c) 14.12.2010 14.12.2010 aufgehoben 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 2bis 14.12.2010 14.12.2010 eingefügt 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 3, a) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 3, b) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 3, c) 14.12.2010 14.12.2010 geändert 1182 / 2010, S. 1548
Art. 32 Abs. 3, d) 14.12.2010 14.12.2010 aufgehoben 1182 / 2010, S. 1548
Art. 33 Abs. 1 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 34 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 35 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 36 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 37 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 38 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 39 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 40 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 41 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 42 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 43 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 44 30.10.2006 01.01.2008 aufgehoben 1032 / 2006, S. 978
Art. 47 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 50 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Titel 3.2. 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 52 Abs. 2 02.03.2010 15.03.2010 geändert 1145 / 2010, S. 261
Art. 52 Abs. 2, d) 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 52 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 52 Abs. 6 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 52a 02.03.2010 15.03.2010 eingefügt 1145 / 2010, S. 261
Art. 55 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588