Lexipedia

521.12

Verordnung über die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen

vom 10.12.2002 (Stand 01.01.2003)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 13. Mai 2002[1],

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die elektronische Bearbeitung von polizeilichen Datensammlungen der Kantonspolizei.

Art. 2 Art der Daten

Folgende Daten werden losgelöst vom einzelnen Fall in einer elektronischen Datenbank bearbeitet:

  1. Personen- und tatbestandsbezogene Daten der Kriminalpolizei;
  2. die Hotelkontrolle;
  3. die Waffenregistratur;
  4. das Register abgelegter Akten;
  5. die Geschäftskontrolle.

II. Datensammlung der Kriminalpolizei

Art. 3 Personenbezogene Daten a) Allgemeines

Die Datensammlung der Kriminalpolizei enthält folgende personenbezogene Daten:

  1. Grunddaten;
  2. erkennungsdienstliche Daten;
  3. Haftdaten;
  4. Fahndungsdaten;
  5. Anzeigedaten.

Art. 4 b) Grunddaten

Grunddaten werden über Personen gespeichert, über die erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzeigedaten vorliegen oder die in der Waffenregistratur verzeichnet sind.

Folgende Grunddaten können gespeichert werden:

  1. Namen und Vornamen;
  2. Geburtsdatum und Geburtsort;
  3. Heimatort oder Heimatland;
  4. Geschlecht;
  5. Wohnort;
  6. Namen und Vornamen der Eltern;
  7. Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten;
  8. Beruf;
  9. Verbindungen;
  10. Personenhinweise.

Art. 5 c) Erkennungsdienstliche Daten

Erkennungsdienstliche Daten sind Angaben über erkennungsdienstliche Unterlagen.

Folgende erkennungsdienstliche Daten können gespeichert werden[2]:

  1. Abnahmestelle, Abnahmedatum und Abnahmegrund;
  2. Ausweisdaten;
  3. Foto, Fotodatum und Fotonummer;
  4. Signalement und besondere Merkmale;
  5. Vorhandensein eines DNA-Profils;
  6. Hinweise auf Fingerabdrücke, Schriftproben und Spurenvergleiche.

Art. 6 d) Haftdaten

Haftdaten sind Angaben über Personen, die verhaftet oder vorläufig festgenommen wurden.

Folgende Haftdaten können gespeichert werden:

  1. Eintrittsdaten;
  2. Haftorte und Haftgründe;
  3. Entlassungsdaten;
  4. zuständige Stelle;
  5. Transporte;
  6. administrative Hinweise.

Art. 7 e) Fahndungsdaten

Fahndungsdaten sind Angaben über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind.

Folgende Fahndungsdaten können gespeichert werden:

  1. Fahndungsauftrag und Fahndungsgrund;
  2. Fahndungshinweise;
  3. Auftraggeberin oder Auftraggeber;
  4. Ausschreibungsdaten und Verfalldaten.

Art. 8 f) Anzeigedaten

Anzeigedaten sind Angaben über den Inhalt von Strafanzeigen der Polizei.

Folgende Anzeigedaten können gespeichert werden:

  1. Art des Ereignisses;
  2. Örtlichkeit und Zeit;
  3. Namen der Geschädigten;
  4. Tatvorgehen.

Verletzungen der Verkehrsregeln werden mittels Aktennachweis erfasst.

Art. 9 Tatbestandsbezogene Daten; Inhalt

Folgende tatbestandsbezogene Daten können gespeichert werden:

  1. Art des Ereignisses;
  2. Örtlichkeit und Zeit;
  3. Geschädigte;
  4. Finderin oder Finder;
  5. Tatvorgehen;
  6. Spuren;
  7. Deliktsgut und Fundgut;
  8. Hinweise auf die Täterschaft;
  9. Verbindungen zu artgleichen Ereignissen;
  10. Ausschreibungen.

III. Löschung von Daten

Art. 10 Personenbezogene Daten a) Erkennungsdienstliche Daten

Erkennungsdienstliche Daten werden zwanzig Jahre nach der Beschaffung gelöscht.

Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder Anzeigedaten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsdauer bis zur Löschung dieser Daten.

Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung, wenn erkennungsdienstliche Unterlagen nach Art. 131 des Gesetzes über den Strafprozess[3] vernichtet werden.

Art. 11 b) Haftdaten

Haftdaten werden zehn Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person aus dem Gefängnis oder aus der Anstalt gelöscht.

Art. 12 c) Fahndungsdaten

Fahndungsdaten werden drei Monate nach dem Widerruf des Fahndungsauftrags, spätestens mit Eintritt der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung gelöscht.

Art. 13 d) Anzeigedaten

Anzeigedaten werden gelöscht:

  1. fünf Jahre nach der Anzeige bei Kindern und Jugendlichen im Sinn des StGB[4];
  2. zwanzig Jahre nach der Anzeige bei Tötungsdelikten, bei schweren Raub und Sittlichkeitsdelikten sowie bei Brandstiftungen;
  3. zehn Jahre nach der Anzeige in den übrigen Fällen.

Art. 14 Tatbestandsbezogene Daten

Tatbestandsbezogene Daten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.

Daten über Deliktsgut und Fundgut können solange aufbewahrt werden, als ein polizeiliches Interesse daran besteht.

Art. 15 Löschung auf Antrag

Personenbezogene Daten werden gelöscht und Registraturhinweise entfernt, wenn:

  1. sich nachträglich ergibt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung fehlen, oder dass kein hinlänglicher Grund für die Registrierung des erkennungsdienstlichen Materials vorliegt;
  2. die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen oder ein Strafverfahren definitiv eingestellt worden ist.

Die Löschung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person.

IV. Hotelkontrolle

Art. 16 Meldescheine

Die Meldescheine der Beherbergungsbetriebe[5] können elektronisch registriert werden. Sie werden nach 5 Jahren automatisch gelöscht; dabei sind die Meldescheine zu vernichten.

V. Waffenregistratur

Art. 17 Waffenerwerbsschein und Waffentragschein

Die Waffenregistratur enthält die Daten des Waffenerwerbsscheines sowie eines allfällig ausgestellten Waffentragscheines.

Die persönlichen Daten der waffenerwerbenden oder waffentragenden Person werden in der Personenregistratur festgehalten.

Die Daten der Waffenregistratur werden grundsätzlich nicht gelöscht, es sei denn, es bestehe kein polizeiliches Interesse mehr an diesen Daten.

VI. Register abgelegter Akten

Art. 18 Aktennachweis

Abgelegte Akten können elektronisch registriert werden.

Das Register dient ausschliesslich dem Aktennachweis.

VII. Geschäftskontrolle

Art. 19

Die Kantonspolizei führt eine elektronische Geschäftskontrolle.

VIII. Datensicherung

Art. 20 Zugriff

Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kantonspolizei, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 21 Massnahmen

Die Kantonspolizei sichert die Daten durch:

  1. Regelung der Zugriffs- und Eingabeberechtigung;
  2. Schutz der Räume, in denen sich Datenstationen befinden, gegen den Zutritt Unbefugter;
  3. technische Massnahmen zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung.

IX. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren

Art. 22 Zuständigkeit

Die Kantonspolizei entscheidet über Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsbegehren.

Art. 23 Ausweis

Wer ein Auskunftsbegehren stellt, hat sich über seine Identität auszuweisen.

Art. 24 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege[6].

Art. 25 Gebühren

Auskunft, Berichtigung und Löschung erfolgen kostenlos.

Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn:

  1. das Berichtigungs- oder das Löschungsbegehren abgewiesen wird;
  2. die betroffene Person während der letzten zwölf Monate schon die gleiche Auskunft erhalten hat.

X. Schlussbestimmung

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 807

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
10.12.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung 807

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 10.12.2002 01.01.2003 Erstfassung 807