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521.14

Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten

vom 08.06.2004 (Stand 01.07.2004)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 44 des Polizeigesetzes[1],

verordnet:

Art. 1 Bewilligung

Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt, namentlich:

  1. die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt;
  2. Personen oder fremdes Eigentum bewacht;
  3. bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Aufgaben übernimmt.

Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.

Art. 2 Ausnahmen

Keiner Bewilligung bedürfen:

  1. Personen, die nach dem Recht ihres Wohnsitzkantons zur Ausübung einer privaten polizeiähnlichen Tätigkeit berechtigt sind und diese höchstens bis zu einem Monat auf den Kanton Appenzell A.Rh. ausdehnen müssen;
  2. Personen, die bei einem Bewilligungsinhaber ausgebildet werden; die Ausbilderin oder der Ausbilder hat sie ab Stellenantritt halbjährlich dem Polizeikommando zu melden;
  3. private Personen- und Werkschutzorganisationen, sofern sich die Tätigkeit auf Bewachung innerhalb privater Grundstücke beschränkt.

Art. 3 Unübertragbarkeit

Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

Art. 4 Gesuch

Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist dem Polizeikommando einzureichen.

Es sind beizulegen:

  1. ein Lebenslauf;
  2. ein Auszug aus dem Strafregister;
  3. ein Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister;
  4. ein Nachweis einer Haftpflichtversicherung;
  5. ein Handelsregisterauszug;
  6. Angaben über Art, Zweck und Umfang der künftigen Geschäftstätigkeit;
  7. Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;
  8. Wohnsitzangaben der letzten 5 Jahre;
  9. Bescheinigung einer allenfalls ausserkantonal abgelegten Prüfung.

Art. 5 Erteilung

Die Bewilligung wird unter Vorbehalt von Art. 6 erteilt, wenn:

  1. Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, Geschäftsleitung und Personal hinreichend Gewähr für eine einwandfreie Erfüllung der übernommenen Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben bieten;
  2. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Abschluss einer für die Art und Umfang des Geschäftes ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

Wer die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt, bedarf überdies ausreichender Rechtskenntnisse, insbesondere im Straf-, Prozess-, Polizei- und Waffenrecht. Das Polizeikommando kann eine Prüfung durchführen oder eine ausserkantonale gleichwertige Prüfung anerkennen.

Art. 6 Verweigerung

Die Bewilligung wird verweigert, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und der Eintrag im Strafregister nicht gelöscht worden ist.

Sie kann verweigert werden, wenn auf mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu schliessen ist, insbesondere weil sie oder er in den letzten zehn Jahren:

  1. wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
  2. wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht hat;
  3. sich einer schwer wiegenden Erziehungsmassnahme unterziehen musste;
  4. fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist.

Steht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen eines Verbrechens oder Vergehens in einem Strafverfahren, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

Art. 7 Erneuerung

Die Bewilligung bedarf jährlich der Erneuerung. Das Gesuch mit den Beilagen gemäss Art. 4 Abs. 2 ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Bewilligung dem Polizeikommando einzureichen.

Art. 8 Entzug der Bewilligung

Das Polizeikommando entzieht die Bewilligung, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind;
  2. die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Verordnung oder eine mit der Bewilligung auferlegte Pflicht oder Auflage verstösst.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 9 Dauer

Der Entzug dauert wenigstens sechs Monate.

Die Wiedererteilung der Bewilligung setzt ein neues Bewilligungsverfahren voraus.

Art. 10 Gebühren

Es werden Gebühren nach Massgabe der Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei[2] erhoben.

Art. 11 Verzeichnis

Das Polizeikommando führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber, Angestellten und Beauftragten.

Es erteilt Dritten auf Verlangen Auskunft über das Vorliegen einer Bewilligung.

Art. 12 Berufsbezeichnung

Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben insbesondere auf Geschäftspapier, Ausweisen und Firmenschildern sowie in Inseraten und Verzeichnissen zu unterlassen:

  1. Hinweise, die hoheitliche Befugnisse vortäuschen;
  2. Beifügungen wie «staatlich diplomiert» oder «staatlich anerkannt»;
  3. Bezeichnungen, die Verwechslungen mit öffentlich-rechtlichen Institutionen hervorrufen können.

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeit mit polizeilicher Bewilligung ausgeübt wird.

Art. 13 Ausweis

Personen, welche eine polizeiähnliche Tätigkeit im Sinne von Art. 1 ausüben, gibt das Polizeikommando einen Ausweis ab.

Bei Aufgabe der Tätigkeit ist der Ausweis zurückzugeben.

Art. 14 Uniform

Werden Uniformen verwendet, sind diese einheitlich zu gestalten. Die Uniformen verschiedener Organisationen müssen sich deutlich voneinander und von öffentlichen Uniformen unterscheiden.

Bei Anständen entscheidet das Polizeikommando abschliessend.

Art. 15 Bewaffnung

Ohne besondere Bewilligung dürfen bei der Aufgabenerfüllung keine Waffen oder bewilligungspflichtigen Gegenstände getragen werden.[3] Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Waffen[4] betreffend Bewilligungen zum Erwerb oder Tragen von Waffen bleiben vorbehalten.

Art. 16 Strafbestimmungen

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung gewerbsmässig als Privatdetektivin oder Privatdetektiv betätigt oder Bewachungsaufträge und andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt oder in anderer Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 40 000.– bestraft.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei[5] wird wie folgt geändert:[6]

Art. 18 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 875

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
08.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung 875

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 08.06.2004 01.07.2004 Erstfassung 875