Einer Bewilligung des Polizeikommandos bedarf, wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt, namentlich:
- die persönlichen Angelegenheiten Dritter auskundschaftet, deren Verhalten beobachtet und darüber Auskunft erteilt;
- Personen oder fremdes Eigentum bewacht;
- bei Veranstaltungen oder Betrieben polizeiähnliche Aufgaben übernimmt.
Die Bewilligungspflicht gilt auch für Angestellte und Beauftragte.