Zweck Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach die- sem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
521.4
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Präambel
Ausserrhodische Gesetzessammlung 521.4
Konkordat
über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen
vom 15. November 2007
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, während der Veranstaltung oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
Art. 111
a) Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 126 Abs. 1, 129, 133, 134 d –113, es Schweizeri- sches Strafgesetzbuches
Art. 144
b) Sachbeschädigungen nach StGB;
Art. 181
c) Nötigung nach StGB;
Art. 221
d) Brandstiftung nach StGB;
Art. 223
e) Verursachung einer Explosion nach f) Gefährdung durch Sprengstoffe und StGB; giftige Gase in verbrecherischer
Art. 224
Absicht nach StGB;
- Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach
Art. 259
StGB;
Art. 260
h) Landfriedensbruch nach StGB;
Art. 285
i) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach StGB;
Art. 286
j) Hinderung einer Amtshandlung nach StGB.
Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in de- ren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
Art. 2
Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach a) entsprechende Gerichtsurteile oder polizeil b) glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen de tung, des Sicherheitspersonals oder der Sportv c) Stadionverbote der Sportverbände oder -vere d) Meldungen einer zuständigen ausländischen B gelten: iche Anzeigen; r Polizei, der Zollverwal- erbände und -vereine; ine; ehörde.
Aussagen nach Abs. 1 lit. b sind schriftlich festzuhalten und zu unter- zeichnen. II. Bewilligungspflicht und Auflagen
Art. 3a Bewilligungspflicht
Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obers- ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unte- rer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit zu befürchten ist.
Art. 2
Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbi insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den E ter personeller oder anderer Mittel durch den Veransta den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholis Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörd bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger schaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzung kann die nden. Diese können insatz bestimm- lter, die Regeln für cher Getränke oder die e kann insbesondere der Gastmann- en ihnen Zutritt zu den Sportstätten gewährt werden darf. Hooligan-Konkordat 521.4
Die Behörde kann anordnen, dass Besucherinnen und Besucher beim Besteigen von Fantransporten oder beim Zutritt zu Sportstätten Identitäts- ausweise vorweisen müssen und dass mittels Abgleich mit dem Informati- onssystem HOOGAN sichergestellt wird, dass keine Personen eingelassen werden, die mit einem gültigen Stadionverbot oder Massnahmen nach die- sem Konkordat belegt sind.
Werden Auflagen verletzt, können adäquate Massnahmen getroffen wer- den. Unter anderem kann eine Bewilligung entzogen werden, für künftige Spiele verweigert werden, oder eine künftige Bewilligung kann mit zusätzli- chen Auflagen versehen werden. Vom Bewilligungsnehmer kann Kostener- satz für Schäden verlangt werden, die auf eine Verletzung von Auflagen zurückzuführen sind. III. Polizeiliche Massnahmen
Art. 3b Durchsuchungen
Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rahmen von Zutrittskon- trollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen von Fantransporten bei einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Geschlechts auch unter den Kleidern am ganzen Körper nach verbotenen Gegenständen durchsu- chen. Die Durchsuchungen müssen in nicht einsehbaren Räumen erfolgen. Eigentliche Untersuchungen des Intimbereichs erfolgen unter Beizug von medizinischem Personal.
Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen, die vom Veranstal- ter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten und zu den Fantransporten beauftragt sind, ermächtigen, Personen unabhängig von einem konkreten Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen Geschlechts am gan- zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und Besucher seiner Sport- veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchungen.
Art. 4 Rayonverbot
Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportver- anstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständi- ge Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt.
.4 Hooligan-Konkordat
Das Rayonverbot wird für eine Dauer [von einem]
- von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit er- folgte;
- von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Person wohnt;
- von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht. Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Reihen- folge der Aufzählung in diesem Absatz.
Die Schweizerische Zentralstelle Hooliganismus (Zentralstelle) und das Bundesamt für Polizei (fedpol) können den Erlass von Rayonverboten bean- tragen.
Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizu- fügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
Art. 4
Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Abs. 3 und 4 erwähnten Behörden.
Art. 3
Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt
Art. 6 Meldeauflage
Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde be- zeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:
- sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkei-
Art. 2
ten gegen Personen im Sinne von Abs. 1 Buchstaben a und
Art. 126
c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Abs. 1 StGB;
Art. 144
b) sie Sachbeschädigungen im Sinne von Abs. 2 und 3 StGB be- gangen hat;
- sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegenstände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat;
- gegen sie in den letzten zwei Jahren bereits eine Massnahme nach die-
Art. 24c
sem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach desgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der innere des Bun- n Sicherheit
Art. 2
verfügt wurde und sie erneut gegen dieses Konkordats verstossen hat;
- aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder
- die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amts- stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der betroffenen Person. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die per- sönlichen Umstände der betroffenen Person.
Die für den Wohnort der betroffenen Person zuständige Behörde verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle und fedpol können den Erlass von Mel- deauflagen beantragen.
Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten
Art. 6
lässt ( a) aufg Person würde; b) die Wohnlag durch m werden Abs. 1 lit. e), ist namentlich anzunehmen, wenn: rund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen oder betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie e oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, ildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten kann.
Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Grün-
Art. 6
den nicht nach so hat sie die Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufent-
Art. 8 Polizeigewahrsam
Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
- konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwie- genden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und
- dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hin- dern.
Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weg- gefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei- stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt wer- den, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kan- tons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
Art. 8
Nationale Sportveranstaltungen nach tungen, die von den nationalen Sport Abs. 1 lit. a sind Veranstal- verbänden oder den nationalen Ligen
Art. 8
Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Abs. 1 lit. a sind
Art. 111
namentlich strafbare Handlungen nach den –113, 122, 123 Ziff. 2,
Art. 224
, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach StGB.
Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheits-
Art. 8
entzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen ( Abs. 5).
Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benach- richtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umge- hend.
Art. 10
Empfehlung Stadionverbot
Art. 4
Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den stelle und fedpol können den Organisatoren von Spor fehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen menhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder ons gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unte –9, die Zentral- tveranstaltungen emp- , welche in Zusam- ausserhalb des Stadi- r Angabe der notwendi-
Art. 24a
gen Daten gemäss Abs. 3 BWIS.
Art. 11
Untere Altersgrenze
Art. 4
Massnahmen nach den den, die das 12. Alt –7 können nur gegen Personen verfügt wer- ersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den
Art. 8
–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben. IV. Verfahrensbestimmungen
Art. 12 Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, die in Anwendung von
Art. 3a
ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwer-
.4 Hooligan-Konkordat
deinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag der Beschwerdefüh- rer gewähren.
Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den
Art. 4
–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen
Art. 3a
nach Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art. 3a Abs. 2–4, 3b und
–9.
Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass-
Art. 292
nahmen nach Ziff. III auf die Strafdrohung von StGB hin.
Art. 24a
Die zuständigen Behörden melden dem fedpol gestützt auf Abs. 4 BWIS:
Art. 4
a) Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den –9 und
;
Art. 4
b) Verstösse gegen Massnahmen nach den –9 sowie die entspre- chenden Strafentscheide;
- die von ihnen festgelegten Rayons.
- Schlussbestimmungen
Art. 14
Information des Bundes Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das
Art. 27o
vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone bei- getreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
Art. 16
Kündigung Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Art. 17
Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt,
Art. 13
die zuständigen Behörden nach Generalsekretariat KKJPD führt Abs. 1 und ihre Kündigung. Das eine Liste über den Geltungsstand des Konkordates.