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522.2

Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt-delikten (ViCLAS-Konkordat)

Präambel

Ausserrhodische Gesetzessammlung 522.2

Interkantonale Vereinbarung

über die computergestützte Zusammenarbeit

der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt-

delikten

(ViCLAS-Konkordat)

vom 2. April 2009

Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und

Art. 56

-direktoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von sowie Art. 57 der Bundesverfassung

. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Ver- einbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesonde- re:

  1. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Ana- lyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
  2. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermitt- lungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.

Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.

Art. 2 Begriff

ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexu- aldelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter- Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.

Art. 3 Anwendungsbereich

ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internatio- nalen Ermittlungen.

Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:

  1. Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
  2. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und An- tragsdelikte),
  3. Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeu- ten,
  4. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist,
  5. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),

Art. 26

f) Tierquälerei im Sinn von Abs. 1 lit. a und b des Tierschutzgeset- zes

. Organisation, Zuständigkeiten

Art. 4 Grundsatz

Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermitt- lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un- tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.

In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:

  1. Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
  2. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
  3. Angaben über Täter-Opferbeziehung,
  4. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
  5. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
  6. Angaben über die Tatorte,
  7. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
  8. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder der Täterschaft stehen.

Abs. 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

Art. 5 Organisation

Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.

Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstel- len unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpoli- zei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.

Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informations- austausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zustän- dig sind.

.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. die Chefin Krimi- nalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschafts- pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.

. Betrieb und Datenschutz

Art. 3

Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter und 4 bezeichne-

Art. 8

ten Daten gemäss den Grundsätzen von in einem zentralen System zu speicher gegenseitig auszutauschen, n sowie elektronisch auszuwerten.

Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der

Art. 5

gemäss zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

Art. 7 Betriebsbewilligung

Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss

Art. 52

Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997

Art. 8 Speicherung und Datenpflege

Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.

Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:

  1. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstel- le.
  2. Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS- Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.
  3. Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.

Art. 9 Verantwortlichkeit

Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr- leistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungs- weise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS- Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.

Art. 10 Akteneinsichtsrecht

Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Da- tenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bear- beiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterlei- tung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflich- tet, wenn

  1. sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag ergeben oder
  2. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.

Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aus- senstelle oder die Zentralstelle zu richten.

Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.

Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschrän- kungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.

Art. 11 Berichtigung von Daten

Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.

Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz

Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti- gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986

Art. 13 Löschung von Daten

Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht:

  1. Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Ein- gabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.
  2. Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Abspra- che mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zu- ständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
  3. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
  4. Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme.
  5. Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von Amtes wegen zu löschen: - unter Vorbehalt von lit. f nach einem Freispruch bezüglich der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder - sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht defini- tiv ausgeräumt ist.
  6. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldun- fähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsätzen von lit. a bis d vorgegangen.

Art. 3

Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhän Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt we benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Abs. 2 lit. d gig von den festgelegten rden. Alle nicht mehr Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.

Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie- hungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.

. Finanzierung

Art. 14 Kostenregelung

Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.

Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.

Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.

. Schlussbestimmungen

Art. 15 Beitritt und Kündigung

Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.

Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.

Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.

.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 16 Vollzug

Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.

Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge-

Art. 5

mäss Abs. 2.

Art. 17 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes- tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertrags- partner.

Art. 18 Notifikation an den Bund

Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die

Art. 27o

vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach der Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Art. 20 Rechtspflege

Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.

Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

. März 1969

finden Anwendung.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinn- gemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.

Art. 3

Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung er tungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 19 ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer , welche sich eignet haben, ist für Tö- 93 möglich, sofern eine verwertbaren Qualität vorliegen.

Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.

Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu lö- schen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsät- zen nicht neu erfasst werden dürfen.

Art. 3

Daten von Vorkommnissen nach Vereinbarung ereignet haben, diese den in dieser Vereinbar , welche sich vor Inkrafttreten dieser dürften nur dann neu erfasst werden, sofern ung aufgestellten Grundsätzen nicht wider- sprechen.