-direktoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von sowie Art. 57 der Bundesverfassung
. Allgemeine Bestimmungen
522.2
Ausserrhodische Gesetzessammlung 522.2
Interkantonale Vereinbarung
über die computergestützte Zusammenarbeit
der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt-
delikten
(ViCLAS-Konkordat)
vom 2. April 2009
Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von sowie Art. 57 der Bundesverfassung
. Allgemeine Bestimmungen
Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Ver- einbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesonde- re:
Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.
ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexu- aldelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter- Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.
ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internatio- nalen Ermittlungen.
Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
f) Tierquälerei im Sinn von Abs. 1 lit. a und b des Tierschutzgeset- zes
. Organisation, Zuständigkeiten
Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermitt- lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Un- tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
Abs. 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstel- len unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpoli- zei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informations- austausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zustän- dig sind.
.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. die Chefin Krimi- nalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschafts- pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
. Betrieb und Datenschutz
Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter und 4 bezeichne-
ten Daten gemäss den Grundsätzen von in einem zentralen System zu speicher gegenseitig auszutauschen, n sowie elektronisch auszuwerten.
Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der
gemäss zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss
Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997
Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der Zentralstelle.
Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewähr- leistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungs- weise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS- Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.
Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Da- tenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bear- beiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterlei- tung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflich- tet, wenn
Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aus- senstelle oder die Zentralstelle zu richten.
Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschrän- kungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.
Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernichtet werden.
Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.
.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichti- gungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986
Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen gelöscht:
Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhän Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt we benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Abs. 2 lit. d gig von den festgelegten rden. Alle nicht mehr Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.
Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie- hungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.
. Finanzierung
Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
. Schlussbestimmungen
Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort wirksam.
Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
.2 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Bestimmungen.
Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle ge-
mäss Abs. 2.
Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindes- tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertrags- partner.
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die
vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach der Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der anderen Vereinbarungspartner zu.
Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
. März 1969
finden Anwendung.
Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinn- gemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet werden.
Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung er tungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 19 ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer , welche sich eignet haben, ist für Tö- 93 möglich, sofern eine verwertbaren Qualität vorliegen.
Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu lö- schen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsät- zen nicht neu erfasst werden dürfen.
Daten von Vorkommnissen nach Vereinbarung ereignet haben, diese den in dieser Vereinbar , welche sich vor Inkrafttreten dieser dürften nur dann neu erfasst werden, sofern ung aufgestellten Grundsätzen nicht wider- sprechen.