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524.2

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 05.01.1999 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition[1] und Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.[2],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Waffengesetzes, der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition[3], des Reglementes über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung[4], der Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen[5] sowie des Reglementes über die Prüfung für die Waffentragbewilligung[6].

Art. 2 Zuständigkeit

Das Polizeikommando vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit in dieser Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.

Bewilligungsgesuche können beim Polizeikommando und bei allen Polizeiposten eingereicht werden. Die Einreichungsstelle prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit.

Art. 2a * Meldungen

Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen übermitteln dem Polizeikommando die Meldungen nach Art. 21 Abs. 1bis und Abs. 1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbsscheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

Das Polizeikommando führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Art. 32a Abs. 2 des Waffengesetzes. Es registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts.

Art. 2b * Sammlertätigkeit

Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer

  1. seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt,
  2. im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist und
  3. sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.

Art. 3 Verwaltungsrechtspflege

Gegen Verfügungen des Polizeikommandos kann innert 20 Tagen Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erhoben werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren[7]*

Gegen Verfügungen des Departements Inneres und Sicherheit kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht eingereicht werden[8]*

Art. 4 Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 24. April 1979[9] zum Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 703

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
05.01.1999 01.01.1999 Erlass Erstfassung 703
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
10.12.2019 01.01.2020 Art. 2a eingefügt 1389 / 2019, S. 1657
10.12.2019 01.01.2020 Art. 2b eingefügt 1389 / 2019, S. 1657

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 05.01.1999 01.01.1999 Erstfassung 703
Art. 2a 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1389 / 2019, S. 1657
Art. 2b 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1389 / 2019, S. 1657
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588