Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
Es regelt:
- die Zuständigkeiten;
- die Pflichten der Halterinnen und Halter;
- die Hundekontrolle;
- die Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall;
- die Hundesteuer.
525.1
gestützt auf Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],
Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.
Es regelt:
Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen. Sie stellen sich gegenseitig die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.
Der Kanton erfüllt folgende Aufgaben:
Die Gemeinden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Kanton und die Gemeinden können den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden mit geeigneten Massnahmen fördern.
Sie können dazu insbesondere Kampagnen und andere Massnahmen der Öffentlichkeitsarbeit durchführen oder diejenigen anderer öffentlicher oder privater Organisationen unterstützen.
Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet,
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Vorbehalten bleiben Rechte und Pflichten der Halterinnen und Halter in anderen Erlassen, insbesondere in der Jagdgesetzgebung[2].
Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und unentgeltlich bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
Hunde müssen an der Leine geführt werden:
Die Gemeinde kann weitere Orte bezeichnen, an denen Hunde an der Leine zu führen sind.
Hunde müssen einen Maulkorb tragen:
Die Gemeinde kann Orte bezeichnen, zu denen Hunde keinen Zutritt haben.
Es ist verboten, Hunde:
Ausgenommen sind, sofern es deren Einsatzzweck erfordert:
Die Halterin oder der Halter muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die Risiken der Hundehaltung abdeckt.
Der Regierungsrat bestimmt die Mindestdeckungssumme.
Die Versicherungspolice ist auf Verlangen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzuweisen.
Die Halterin oder der Halter meldet den Einsatz eines Herdenschutzhundes den betroffenen Gemeinden.
Die Halterin oder der Halter informiert an den Fuss- und Wanderwegen, die durch das Weidgebiet führen, in geeigneter Weise über die Anwesenheit von Herdenschutzhunden und das korrekte Verhalten gegenüber den Hunden.
Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung[3] zu kennzeichnen und zu registrieren.
Der Regierungsrat bezeichnet die Melde- und Registrierungsstelle nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung[4]. Er kann die Bezeichnung an das zuständige Departement delegieren.
Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den Daten der Hundehaltungen. Der Regierungsrat kann weitere Zugriffsmöglichkeiten auf die entsprechende Datenbank regeln.
Zur Führung der Hundekontrolle meldet die Halterin oder der Halter innerhalb von 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle:
Der Regierungsrat bezeichnet die der zuständigen kantonalen Stelle vorzulegenden Dokumente.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kontrolle.
Die zuständige kantonale Stelle ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn:
Die zuständige kantonale Stelle ordnet insbesondere folgende Massnahmen an:
In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gemäss Abs. 2 gelten auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden.
Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.
Sie können zu diesem Zweck einen Hund insbesondere:
Streunende und herrenlose Hunde sind durch die Gemeinde in Gewahrsam zu nehmen und der Halterin oder dem Halter zuzuführen.
Sofern die Halterin oder der Halter innert angemessener Frist nicht ermittelt werden kann, wird der Hund auf Anordnung der Gemeinde vorläufig geeignet untergebracht.
Lässt sich der Hund nach zwei Monaten nirgends definitiv unterbringen, entscheidet die Gemeinde über das weitere Vorgehen. Sie kann den Hund einschläfern lassen.
Die Gemeinde trägt die Kosten, sofern die Halterin oder der Halter nicht ermittelt werden kann.
Die Halterin oder der Halter trägt die Kosten der Massnahmen nach diesem Abschnitt und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.
Steuerpflichtig ist die Halterin oder der Halter.
Die Höhe der Hundesteuer wird durch den Regierungsrat festgelegt. Sie beträgt maximal Fr. 200.–.
Hält eine Halterin oder ein Halter mehr als einen Hund, gilt für jeden weiteren Hund die doppelte Hundesteuer.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Keine Hundesteuer wird erhoben für:
Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu.
Der Kanton entrichtet der Gemeinde für jeden in der Gemeinde gehaltenen und steuerpflichtigen Hund 50 Prozent der erhobenen Abgabe.
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1, 8, 9, 10, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1 oder 14 Abs. 1 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Vollzugsbestimmungen über die Hundehaltung zuwiderhandelt.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement Rekurs erhoben werden.
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
|---|---|---|---|---|
| 23.03.2015 | 01.01.2016 | Erlass | Erstfassung | 1285 / 2015, S. 367 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Lf. Nr. / Abl. |
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| Erlass | 23.03.2015 | 01.01.2016 | Erstfassung | 1285 / 2015, S. 367 |