Lexipedia

526.2

Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz

(Jagdgesetz)

vom 17.02.2003 (Stand 01.06.2023)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel[1] und auf Art. 15 der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel[2],

beschliesst:

I. Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume. Es bezweckt insbesondere die Förderung eines gesunden Wildbestandes und die Erhaltung der heimischen Tierwelt in ihrer Vielfalt.

Art. 2 Jagdregal

Dem Kanton steht im Rahmen des Bundesrechts das Jagdregal und das Verfügungsrecht über wild lebende Säugetiere und Vögel zu.

Der Kanton regelt und plant die Jagd. Er sorgt für eine angemessene Nutzung der Wildbestände unter Berücksichtigung der Interessen des Waldes, des Natur- und Tierschutzes sowie der Landwirtschaft.

Der Kanton sorgt für eine wirkungsvolle Jagdaufsicht.

II. Vollzugsorgane

Art. 3 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über das gesamte Jagdwesen sowie über den Wild- und Vogelschutz. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen des zuständigen Departements, der Jagdprüfungskommission und der Wildschadenkommission. *

Er bestimmt die jagdbaren Wild- und Vogelarten und erlässt aufgrund der Jagdplanung die jährlichen Jagdvorschriften.

Er sorgt für die Ausscheidung kantonaler Jagdbanngebiete und Vogelreservate.

Art. 4 Zuständiges Departement *

Das Departement Bau und Volkswirtschaft vollzieht das Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht. *

Es führt die unmittelbare Aufsicht über die Jagdverwaltung und entscheidet über Rekurse gegen deren Verfügungen.

Art. 5 Jagdkommission

Der Regierungsrat bestellt eine Jagdkommission und bestimmt deren Vorsitz. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Jagdverwaltung hat von Amtes wegen Einsitz. Die Bestellung der übrigen Mitglieder erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der betroffenen Interessenkreise, insbesondere von Jagd, Wild, Wald, Landwirtschaft und Naturschutz. *

Die Jagdkommission berät die amtlichen Stellen in jagdlichen Belangen. Sie erarbeitet namentlich die jährlichen Jagdvorschriften zuhanden des Regierungsrates und nimmt zu geplanten Änderungen von Gesetz und Verordnungen Stellung. Sie stützt sich dabei auch auf ökologische und wildbiologische Erkenntnisse.

Art. 6 Jagdprüfungskommission

Der Regierungsrat bestellt eine Jagdprüfungskommission und bestimmt deren Vorsitz. *

Die Jagdprüfungskommission führt die Jagdprüfung zur Erlangung des kantonalen Fähigkeitsausweises durch.

Im Rekursverfahren gegen Prüfungsentscheide können nur Rechtsfehler gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig.

Art. 7 Wildschadenkommission

Der Regierungsrat bestellt eine Wildschadenkommission von drei Mitgliedern und bestimmt deren Vorsitz. Bei der Wahl der Mitglieder ist den Interessen des Waldschutzes, der Landwirtschaft und der Jagd Rechnung zu tragen. *

Die Kommission befindet über die Entschädigung für Wildschaden. Bis zu einem Streitwert von Fr. 1000.– entscheidet die Kommission abschliessend.

Art. 8 Jagdverwaltung

Die Jagdverwaltung bearbeitet in administrativer Hinsicht alle jagdlichen Belange und koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Vollzugsorgane. Sie sorgt zusammen mit den ihr unterstellten Wildhüterinnen und Wildhütern und den nebenamtlichen Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern für eine wirkungsvolle Jagdaufsicht.

Sie gewährleistet die Information der Jagdvollzugsorgane und der Öffentlichkeit. Zu diesem Zweck erstellt sie jährlich einen Bericht über jagdliche Belange.

Sie unterstützt die Erhaltung und Förderung naturnaher Lebensräume in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und Amtsstellen.

Art. 9 Wildhüterinnen und Wildhüter

Die Wildhüterinnen und Wildhüter überwachen das Wild und seine Lebensräume und haben jagdpolizeiliche Befugnisse. Sie sind im Kanton nicht jagdberechtigt.

Wählbar ist, wer den ausserrhodischen oder einen anderen kantonalen Fähigkeitsausweis für Jägerinnen und Jäger erworben hat.

Art. 10 Nebenamtliche Jagdaufsicht

Das zuständige Departement ernennt nach Bedarf nebenamtliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, welche die Wildhüterinnen und Wildhüter unterstützen und Aufträge der Jagdverwaltung erledigen. *

Art. 11 Jagdorganisationen a) Anerkennung

Der Regierungsrat anerkennt Jagdorganisationen durch Genehmigung ihrer Statuten.

Statuten werden genehmigt, wenn sie

  1. das Gebiet umschreiben, in dem die Organisation tätig ist,
  2. die Jagdart bezeichnen, der sich die Organisation widmen will,
  3. mit dem eidgenössischen und kantonalen Jagdrecht übereinstimmen und
  4. die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben gemäss Art. 12 gewährleisten.

Je Jagdgebiet und Jagdart wird nur eine Jagdorganisation anerkannt.

Art. 12 b) Aufgaben

Die anerkannten Jagdorganisationen sorgen in Zusammenarbeit mit der Jagdverwaltung und den Wildhüterinnen und Wildhütern für die Hege.

Sie widmen sich der Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger.

Sie führen jährlich obligatorische Schiessübungen durch und organisieren das Schweisshundewesen.

Art. 13 c) Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Jagdorganisation darf nur davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Bewerbende die Voraussetzungen zum Bezug eines Jagdpatentes erfüllt und den statutarischen Pflichten nachkommt.

III. Jagdberechtigung

Art. 14 Patentjagd

Wer die Jagd ausübt, bedarf eines von der Jagdverwaltung erteilten Jagdpatentes.

Es werden folgende Arten von Patenten erteilt:

  1. Hochjagdpatente;
  2. Niederjagdpatente;
  3. Bewilligungen für Jagdgäste;
  4. Sonderbewilligungen.

Die Hoch- und Niederjagdpatente sind während einer einjährigen Jagdperiode gültig und nicht übertragbar.

Das Jagdpatent berechtigt zur Jagd innerhalb der vom Regierungsrat bestimmten räumlichen und zeitlichen Grenzen.

Art. 15 Erteilung von Patenten

Jagdpatente werden Personen erteilt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Handlungsfähigkeit;
  2. Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung;
  3. Wohnsitz in der Schweiz;
  4. anerkannter Fähigkeitsausweis;
  5. aktive Mitgliedschaft in einer anerkannten appenzell-ausserrhodischen Jagdorganisation;
  6. Jagdhaftpflichtversicherung im bundesrechtlich vorgeschriebenen Deckungsumfang;
  7. Gewähr für weidgerechtes Verhalten.

Für Jagdgäste entfallen die unter lit. b, c und e genannten Voraussetzungen.

Die Zulassung von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons kann aufgrund der Jagdplanung beschränkt oder mit besonderen Auflagen betreffend Ort und Zeit der Jagdausübung und der jagdbaren Wildarten verbunden werden.

Art. 16 Verweigerung und Entzug von Patenten

Die Jagdverwaltung verweigert oder entzieht Patente, wenn einer Person die Jagdberechtigung durch das Gericht entzogen wurde oder wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Jagdperiode:

  1. eine Freiheitsstrafe von mehr als dreissig Tagen verbüsst hat;
  2. wegen vorsätzlicher Übertretung jagdrechtlicher Vorschriften verurteilt wurde;
  3. wegen vorsätzlicher Tierquälerei bestraft wurde.

Patente können auch verweigert oder entzogen werden, wenn eine Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Jagdperiode wegen fahrlässiger Widerhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften oder wegen fahrlässiger Tierquälerei verurteilt wurde. An die Stelle der Verweigerung oder des Entzugs kann eine Verwarnung treten.

Ist gegen eine Person ein Verfahren hängig, welches zur Verweigerung des Patentes führen könnte, kann ihr das Patent bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens verweigert oder entzogen werden.

Art. 17 Patentgebühren

Der Regierungsrat setzt alljährlich die Gebühren für die Erteilung der Jagdpatente fest. Er berücksichtigt dabei die jeweilige Abschussberechtigung und die staatlichen Aufwendungen für das Jagdwesen.

Für die Erteilung von Jagdpatenten an Personen mit Wohnsitz im Kanton beträgt der Gebührenrahmen:

  1. Fr. 200.– bis 800.– für Hochjagdpatente;
  2. Fr. 300.– bis 2000.– für Niederjagdpatente;
  3. Fr. 30.– bis 300.– für Gästebewilligungen;
  4. Fr. 150.– bis 500.– für Sonderbewilligungen.

Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben für das jeweilige Jagdpatent einen Zuschlag von 50 % bis 250 % zu entrichten. Auf Gästebewilligungen wird kein Zuschlag erhoben.

Art. 18 Verwendung des Ertrages

Der Ertrag aus den Patentgebühren wird in erster Linie wie folgt verwendet:

  1. zur Durchführung der Wildhut;
  2. für die Förderung der weidgerechten Jagd;
  3. für Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Förderung des Lebensraumes wild lebender Tiere;
  4. für notwendige Erhebungen und Untersuchungen an jagdbaren Wildbeständen.

IV. Schutzmassnahmen

Art. 19 Schutz vor Störungen

Schädliche oder störende Einwirkungen auf die wild lebenden Tiere und ihren Lebensraum sind verboten.

Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse nachgewiesen wird, das gegenüber dem Bedürfnis an einer ungestörten Wildfauna überwiegt. *

Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist dem Schutz der wild lebenden Tiere und ihrer Lebensräume Rechnung zu tragen.

Zum Schutz des Wildes und der Vögel können Wildruhezonen ausgeschieden werden.

Art. 20 Schutz der Lebensräume

Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensräume der wild lebenden Tiere und unterstützen Massnahmen zu ihrer Verbesserung und Vernetzung.

Die Wildbestände sind zum Schutz ihres eigenen Lebensraumes, des Waldes und der landwirtschaftlichen Kulturen durch jagdliche Massnahmen zu regulieren.

Die Jagdorganisationen können zur Betreuung der Lebensräume herangezogen werden.

Art. 21 Gefährdete Tierarten

Der Kanton kann Massnahmen zugunsten gefährdeter Tierarten treffen.

Art. 22 Wildschaden

Der Kanton trifft und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden. Er erlässt Vorschriften über die erlaubten Selbsthilfemassnahmen zum Schutze des privaten Besitzes.

Wildschaden wird nach Massgabe des Bundesrechts durch den Kanton entschädigt. Bei Schaden, der durch Tiere geschützter Arten verursacht wird, übernimmt der Kanton die vom Bund nicht getragenen Restkosten.

V. Strafbestimmung

Art. 23 Übertretungen kantonalen Rechts

Wer vorsätzlich diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird, soweit keine anderen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft. *

… *

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt ergänzende Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere den Jagdbetrieb und die Hege sowie das Verfahren zur Erlangung des kantonalen Fähigkeitsausweises für Jägerinnen und Jäger.

Er kann Vereinbarungen mit anderen Kantonen abschliessen, namentlich über die Zusammenarbeit in jagdpolizeilichen Belangen, die Durchführung von Eignungsprüfungen für Jägerinnen und Jäger und die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitsausweisen.

Art. 25 Besitzstand

Der Patentgebührenzuschlag für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons entfällt, wenn die oder der Bewerbende schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal ein ausserrhodisches Hoch- oder Niederjagdpatent erworben hat.

Art. 26 Referendum, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum[3]. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[4]

Mit seinem Inkrafttreten werden aufgehoben:

  1. das Gesetz vom 29. April 1990 über Jagd, Wild- und Vogelschutz [5];
  2. die Verordnung vom 18. Februar 1991 zum Gesetz vom 29. April 1990 über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdverordnung)[6].

Egress

Lf. Nr. / Abl. 833

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
17.02.2003 01.05.2003 Erlass Erstfassung 833
26.06.2006 01.01.2007 Art. 23 Abs. 1 geändert 946 / 2006, S. 541
26.06.2006 01.01.2007 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 946 / 2006, S. 541
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
31.10.2022 01.06.2023 Art. 5 Abs. 1 geändert 1473 / 04.11.2022
31.10.2022 01.06.2023 Art. 6 Abs. 1 geändert 1473 / 04.11.2022
31.10.2022 01.06.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 1473 / 04.11.2022

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 17.02.2003 01.05.2003 Erstfassung 833
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 1 31.10.2022 01.06.2023 geändert 1473 / 04.11.2022
Art. 6 Abs. 1 31.10.2022 01.06.2023 geändert 1473 / 04.11.2022
Art. 7 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 1 31.10.2022 01.06.2023 geändert 1473 / 04.11.2022
Art. 10 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 19 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 23 Abs. 1 26.06.2006 01.01.2007 geändert 946 / 2006, S. 541
Art. 23 Abs. 2 26.06.2006 01.01.2007 aufgehoben 946 / 2006, S. 541