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527.2

Verordnung über die Fischerei

(Fischereiverordnung)

vom 06.02.1978 (Stand 30.09.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei[1] sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908[2]

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Halten, den Fang und die Hege von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den öffentlichen und privaten Gewässern.

Art. 2 Fischereiregal

Der Kanton Appenzell A.Rh. ist Inhaber des Fischereiregals[3]. Als solchem steht ihm das alleinige Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in allen Gewässern des ganzen Kantons im Rahmen des Bundesgesetzes über die Fischerei zu. Ausgenommen sind die privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können und umgekehrt.

Art. 3 Zuständigkeit

Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Fischerei und übt diese Funktion über das Departement Bau und Volkswirtschaft aus. *

Das Amt für Umwelt wird mit der Fischereiverwaltung beauftragt; dieser obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften sowie die Verwaltung der Gewässer. *

Art. 4 Fischereirecht

Das Fischereirecht wird nach dem Pachtsystem verliehen und berechtigt zum Fang von Fischen und Krebsen. Ausserdem können fischereiliche Nutzungsrechte durch Konzession begründet werden.

Art. 5 Uferbegehungsrecht

Das Betreten fremden Wies- und Weidelandes und Waldes zur Ausübung der Fischerei ist den Fischereiberechtigten gestattet, soweit dies ohne Schädigung der Grundeigentümer geschehen kann. Für entstehenden Schaden ist Schadenersatz zu leisten.[4]

Art. 6 Grenzgewässer

Die Fischerei in den Grenzgewässern wird vom Regierungsrat mit den Nachbarkantonen durch Übereinkünfte[5] geregelt, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen können.

Art. 7 Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen

Für den Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen kann das Departement Bau und Volkswirtschaft die erforderlichen Vorschriften erlassen. *

Art. 8 Fischereiaufsicht

Der Regierungsrat ernennt einen Fischereiaufseher. Diesem obliegt die Aufsicht über die Gewässer und der Vollzug von Aufträgen und Weisungen der Fischereiverwaltung.

Weitere Aufsichtsorgane sind die Wildhüter, die freiwilligen Jagdaufseher und die Polizeibeamten.

Die Organe der Fischereiaufsicht überwachen die Befolgung der eidgenössischen und kantonalen Fischereivorschriften. Sie treffen Massnahmen, die zur Feststellung eines Täters dienlich sind und bringen Fehlbare zur Anzeige. Sie sind berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, den Inhalt von Gefässen und Transportmitteln zu untersuchen sowie unerlaubte oder unrechtmässig verwendete Fanggeräte und gefreveltes Gut sicherzustellen.

Verzeigungen von Organen der Fischereiaufsicht gegen die Fischereivorschriften sind Polizeirapporten gleichgestellt.

Art. 9 Fischereireviere

Die Fischereigewässer werden in folgende Reviere eingeteilt:

1. Urnäsch ab Passhöhe (ohne Ursprung bis Strassendurchlass Passhöhe, d.h. Quellgebiet Siebenbrunnen) bis Einmündung Wissbach; samt Wissbach ab Kantonsgrenze.
2. Urnäsch ab Einmündung Wissbach, ohne Wissbach, bis Hundwilertobelbrücke; ohne Murbach.
3. Urnäsch ab Hundwilertobelbrücke bis Einmündung in die Sitter; ohne Sitter.
4. Murbach.
5. Necker bis Kantonsgrenze (Ruezenecker).
6. Zwisler; Tüfenbach bis Brücke Tüfi.
7. Glatt bis Zellersmüli.
8. Glatt ab Zellersmüli bis Einmündung Wissenbach, samt Wissenbach ab Gemeindegrenze Schwellbrunn.
9. Wissenbach bis Gemeindegrenze Schwellbrunn.
10. Widenbach bis Kantonsgrenze; Rotbach und Zwislenbach bis zu deren Vereinigung; ohne Mendlibach bis Bahndamm.
11. Rotbach ab Vereinigung Zwislenbach und Rotbach bis Einmündung Wissbach; ohne Wissbach und Zwislenbach.
12. Rotbach ab Einmündung Wissbach bis Wuhr obere Lochmühle; ohne Wissbach und Steigbach.
13. Rotbach ab Wuhr obere Lochmüli bis Einmündung in die Sitter; ohne Sitter und Goldibach.
14. Wissbach und Steigbach.
15. Goldibach.
16. Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach.
17. Sitter ab Einmündung Rotbach bis Einmündung Wattbach; ohne Rotbach und Wattbach.
18. Sitter ab Einmündung Wattbach bis Einmündung Urnäsch; ohne Wattbach und Urnäsch.
19. Wattbach.
20. Goldach ab Kantonsgrenze bis Chastenlochbrücke; ohne Bruderbach.
21. Goldach ab Chastenlochbrücke bis Aachmüli; ohne Landgraben.
22. Goldach ab Aachmüli bis Kantonsgrenze, samt Landgraben.
23. Bruderbach.
24. Gstaldenbach und Mattenbach bis Kantonsgrenze.
25. Klusbach ab Kantonsgrenze bis Tobelmüli.
26. Alle Bäche der Gemeinden Walzenhausen und Reute bis Kantonsgrenze.

In diesen Revieren sind die Zuflüsse inbegriffen, soweit sie nicht ausdrücklich davon ausgenommen sind.

Der Regierungsrat kann die Reviere aus fischereiwirtschaftlichen Gründen ändern.

Art. 10 Fischereiberechtigung

Die Fischereiberechtigung wird erworben durch

  1. Pacht
  2. Jahresbewilligung
  3. Tagesbewilligung

Einem Pächter wird für eine Pachtperiode nur ein Revier verpachtet, sofern genügend geeignete Bewerber für die übrigen Reviere vorhanden sind.

Pächtern und Inhabern von Jahreskarten wird während einer Fangsaison keine weitere Jahresbewilligung erteilt, ausgenommen bis zum Erreichen der Mindestzahl gemäss Art.12 Abs. 2, wenn diese sonst nicht erreicht werden kann.

Art. 11 Fischereibewilligungen a) Pacht

Dem Pächter ist eine Pächterkarte abzugeben.

Art. 12 b) Jahreskarte

Jahreskarten gelten nur für ein Revier und werden abgegeben, soweit es der fischereiwirtschafliche Zustand des Reviers zulässt.

Die Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier im Verhältnis zu seinem fischereiwirtschaftlichen Zustand die Mindestzahl von Jahreskarten fest, die bei genügender Nachfrage abgegeben werden muss, sowie die Höchstzahl, die abgegeben werden kann. *

Jahreskarten werden nur mit Zustimmung des Pächters abgegeben. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die vorgeschriebene Mindestzahl bezogen wird; er darf nur in dem Masse Pachtbeiträge verlangen, als es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.

Art. 13 c) Tageskarte

Der Pächter kann in seinem Revier Tageskarten abgeben. Diese sind bei der Fischereiverwaltung nach deren Weisungen zu beziehen. Ein allfälliger Pachtbeitrag darf nicht höher sein, als es die Pacht- und Bewirtschaftungskosten rechtfertigen.

Art. 14 d) Gebühren

Die Pächterkarte wird kostenlos abgegeben.

Für die Jahreskarte haben Kantonseinwohner eine Gebühr von Fr. 15.– zu entrichten; für ausserhalb des Kantons wohnhafte Personen beträgt die Gebühr 20 % des Pachtzinses des betreffenden Reviers.

Für die Tageskarte ist eine Gebühr von Fr. 4.– zu entrichten.

Der Regierungsrat kann diese Gebührensätze geänderten Verhältnissen anpassen.

Art. 15 e) Persönliche Erfordernisse

Zum Fischfang als Pächter oder mit Jahresbewilligung werden nur Personen zugelassen, die

  1. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,
  2. in der Schweiz niedergelassen sind,
  3. nicht unter gerichtlichem Fischereiverbot stehen,
  4. in den letzten 3 Jahren keine öffentliche Unterstützung bezogen haben,
  5. in den letzten 5 Jahren nicht wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen die Fischereivorschriften bestraft worden sind,
  6. in den letzten 5 Jahren nicht in Konkurs gefallen oder fruchtlos gepfändet worden sind, sofern sie nicht die Befriedigung sämtlicher Gläubiger nachweisen.

Tageskarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und im übrigen die persönlichen Erfordernisse gemäss Abs.1 Buchstabe c–f erfüllen.

Art. 16 f) Entzugsgründe

Die Fischereibewilligung ist dem Inhaber zu entziehen, wenn

  1. die persönlichen Erfordernisse nicht mehr erfüllt sind,
  2. die Pachtzinse oder Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind,
  3. er seine Pflichten als Fischereiberechtigter erheblich vernachlässigt oder andere fischereirechtliche Vorschriften grob missachtet hat.

Art. 17 * g) Erteilung und Entzug

Über die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug von Pächter-, Jahres- und Tageskarten entscheidet die Fischereiverwaltung.

Art. 18 h) Vorweisungspflicht

Der Fischereiberechtigte hat die Fischerkarte zusammen mit einem persönlichen Ausweis bei Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und den Organen der Fischereiaufsicht sowie andern Fischereiberechtigten vorzuweisen.

Art. 19 Verpachtung a) Pachtdauer

Die Reviere werden jeweils für die Dauer von sechs Jahren verpachtet.

Das Pachtjahr läuft mit dem Kalenderjahr.

Art. 20 b) Pachtzins

Der Regierungsrat setzt auf den Beginn einer neuen Pachtperiode die jährlichen Pachtzinse unter Berücksichtigung des Ertragswertes, der Grösse, Wasserführung und Begehbarkeit fest.

Für nicht im Kanton wohnhafte Personen erhöht sich der Pachtzins um 50 %.

Der Pachtzins ist jeweils am 1. März fällig und innert Monatsfrist zu entrichten.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, den Pachtzins bei schwerer Schädigung des Fischbestandes ganz oder teilweise zu erlassen. *

Art. 21 c) Bisherige Pächter

Bei der Vergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für eine zweite Pachtperiode den Vorrang, sofern sie ihr Revier in der abgelaufenen Pachtperiode gut bewirtschaftet und auch sonst zu keinen namhaften Beanstandungen Anlass gegeben haben.

Art. 22 * d) Freie Bewerbung

Neu zu verpachtende Reviere werden zur freien Bewerbung öffentlich bekanntgegeben. Die Vergebung der Pacht erfolgt nur, wenn die persönlichen Erfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 erfüllt sind.

Die Fischereipachten werden nach folgender Prioritätenordnung vergeben:

  1. In erster Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die seit mindestens sechs Jahren im Kanton Appenzell A.Rh. wohnhaft sind;
  2. in zweiter Linie wird eine Pacht an Personen vergeben, die in der Schweiz wohnhaft sind.

Liegen innerhalb einer Prioritätsstufe für das gleiche Revier mehrere Anmeldungen vor, entscheidet das Los.

Bei ungenügender Nachfrage entscheidet die Fischereiverwaltung über die Bewirtschaftung der nicht verpachteten Reviere.

Art. 23 * e) Übertragung

Während der Dauer einer Pacht kann ein Revier mit Zustimmung der Fischereiverwaltung auf einen neuen Pächter übertragen werden, wenn der bisherige Pächter den Fischfang wegen Wegzugs aus dem Kanton, Invalidität und dergleichen nicht mehr ausüben kann oder wenn sein Pachtvertrag erloschen ist.

Art. 24 f) Rücktritt

Der Pächter kann das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Jahres kündigen, wenn die Ausübung der Fischerei durch bauliche Massnahmen oder höhere Gewalt wesentlich beeinträchtigt wird.

Art. 25 g) Erlöschen

Der Pachtvertrag erlischt mit dem Entzug der Fischereibewilligung oder mit dem Tod des Pächters.

Art. 26 Fischfang

Fische dürfen nur mit der Angelrute gefangen werden.

Die Fischereiverwaltung kann im Rahmen des Bundesrechts weitere Geräte und Fangmethoden zulassen, namentlich für die Besatzwirtschaft, Bestandesregulierungen, Schutz gefährdeter Bestände, Bestandeskontrollen usw.

Art. 27 Schutzbestimmungen a) Schonzeiten

Die Schonzeit dauert

  1. für Forellen vom 16. September bis 31. März,
  2. für Krebse vom 16. September bis 30. Juni.

Art. 28 b) Fangmindestmass

Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 22 cm. Der Regierungsrat kann das Mindestmass erhöhen, wenn dies aus fischereibiologischen Gründen erforderlich ist.

Art. 29 c) ZeitIiche Beschränkungen

Der Fischfang ist zur Nachtzeit, an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen[6] sowie während der Schonzeit verboten.

Art. 30 d) Fischschädliche Tiere

Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann geeignete Personen mit dem Abschuss fischschädlicher Tiere beauftragen. *

Art. 31 e) Ausnahmen

Die Fischereiverwaltung kann zu den gleichen Zwecken wie in Art. 26 Abs. 2 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen zulassen.

Art. 32 Förderung der Fischerei a) Fischeinsatz

Der Fischbestand in den Pachtgewässern ist mittels Pflichteinsatzes stets auf einem guten Stand zu halten. Diese Mindesteinsätze werden von der Fischereiverwaltung festgesetzt.

Als Besatzmaterial dürfen nur Bachforellen verwendet werden; der Einsatz anderer Fischarten bedarf der Zustimmung der Fischereiverwaltung.

Art. 33 b) Besatzwirtschaft

Zur Beschaffung geeigneten Besatzmaterials kann sich der Regierungsrat an Fischzuchtanlagen beteiligen. Er kann Pachtgewässer für die Aufzucht beanspruchen und die Fischereiverwaltung mit dem Betrieb und Unterhalt solcher Aufzuchtgewässer beauftragen.

Mit Zustimmung der Fischereiverwaltung können die Pächter in ihren Revieren Aufzuchtgewässer unterhalten.

Art. 34 c) Fischereifonds

Für besondere Massnahmen im Interesse der Fischerei sowie zur teilweisen Deckung von aussergewöhnlichen Schäden im Fischbestand ist vom Revierpächter ein jährlicher Zuschlag zum Pachtzins zu entrichten und in einem Fonds zu verwalten. Die Höhe des Zuschlages wird vom Departement Bau und Volkswirtschaft festgesetzt und darf nicht mehr als 10 % des Pachtzinses betragen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Verwendung der Mittel aus diesem Fonds. *

Art. 35 d) Beiträge

Der Regierungsrat kann Beiträge an bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung öffentlicher Fischgewässer gewähren, soweit der Bund die gleichen Leistungen erbringt.

Art. 36 Technische Eingriffe

Veränderungen der Gewässer oder ihres Wasserhaushaltes, der Wasserläufe sowie der Ufer bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung der Fischereiverwaltung. Diese hat die im Interesse der Fischerei erforderlichen Massnahmen vorzuschreiben.

Art. 37 Besatz und Fangstatistik

Der Pächter ist verpflichtet, nach den Weisungen der Fischereiverwaltung eine Statistik über die eingesetzten und gefangenen Fische und Krebse zu führen.

Art. 38 Beschlagnahme und Einziehung

Widerrechtlich gefangene Fische und Krebse sowie die verwendeten verbotenen Fanggeräte werden von der Fischereiverwaltung vorsorglich beschlagnahmt und nötigenfalls eingezogen.

Art. 39 Strafbestimmung

Wer dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird – sofern er nicht gegen Bundesrecht verstossen hat – mit Busse bestraft.

Art. 40 * Rechtsmittel a) Rekursrecht

Gegen Verfügungen der Fischereiverwaltung kann innert 20 Tagen an das Departement Bau und Volkswirtschaft rekurriert werden. *

Art. 42 Übergangsbestimmung

Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge werden auf Ende der Fangsaison 1980 aufgelöst.

Bei der Neuvergebung der Reviere haben die bisherigen Pächter für die nächste Pachtperiode den Vorrang.

Art. 43 Aufgehobenes Recht

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung betreffend die Fischerei vom 15. November 1920[7], das Reglement betreffend Verpachtung der Fischereigewässer vom 9. Juni 1896[8] und das Reglement über die Abgabe von Fischereitageskarten vom 1. März 1966[9].

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern[10] auf den durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.[11]

Egress

Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 4. April 1978

Lf. Nr. / Abl. 688

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
06.02.1978 01.08.1978 Erlass Erstfassung 688
11.03.1985 11.03.1985 Art. 22 totalrevidiert 171 / 1985, S. 154
24.10.1994 01.01.1995 Art. 12 Abs. 2 geändert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 17 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 22 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 23 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 40 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
09.09.2002 01.01.2003 Art. 41 aufgehoben 792 / 2002, S. 825
26.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 20 Abs. 4 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 30 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 34 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 40 Abs. 1 geändert 1316 / 2016, S. 1296

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 06.02.1978 01.08.1978 Erstfassung 688
Art. 3 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 3 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 7 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 12 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert 523 / 1994, S. 887
Art. 17 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 20 Abs. 4 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 22 11.03.1985 11.03.1985 totalrevidiert 171 / 1985, S. 154
Art. 22 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 23 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 30 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 34 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 40 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 523 / 1994, S. 887
Art. 40 Abs. 1 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Art. 41 09.09.2002 01.01.2003 aufgehoben 792 / 2002, S. 825