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527.3

Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St. Gallen über die fischereiliche Zuständigkeit in den Grenzgewässern

Präambel

42 Ausserrhodische Gesetzessammlung 527.3

Interkantonale Vereinbarung

zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und

St. Gallen über die fischereiliche

Zuständigkeit in den Grenzgewässern

vom 10. Februar 19811)

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St. Gallen

erlassen

in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei2)

als Vereinbarung:

Art. 1

Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons Appenzell A.Rh. unterstehen:

  1. der Rötelbach oberhalb der Einmündung des Tellbachs;
  2. der Tüfenbach oberhalb der Brücke Tüfi;
  3. der Wissenbach oberhalb der Einmündung in die Glatt, einschliesslich der Weiheranlagen in Tal und Eggstatt mit Ausnahme des Weihers süd- lich von Egg;
  4. die Glatt oberhalb der Einmündung des Wissenbachs;
  5. der Wattbach.

Art. 2

Der fischereilichen Zuständigkeit des Kantons St. Gallen unterstehen:

  1. der Necker oberhalb Ruezenecker;
  2. die Sitter von der Einmündung des Wattbachs bis zur Einmündung der Urnäsch;
  3. die Goldach von der Einmündung des Landgrabens bis zur Einmündung des Bernhardsbachs mit Ausnahme des Weihers oberhalb des Bern- hardsbachs in Unterwilen;
  4. der Landgraben. — — — — — — — — — — — —

Art. 3

Zuflüsse gehören zu den Grenzgewässern, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 4

Die Grenzgewässer unterstehen der Gesetzgebung des zuständigen Kan- tons in Bezug auf:

  1. die Fischereiberechtigung;
  2. den Fischfang und die Fanggeräte;
  3. die fischereiliche Bewirtschaftung;
  4. die Aufsicht;
  5. die Strafen und die Massnahmen.

Art. 5

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende jedes sechsten Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1986.

Art. 6

Die Übereinkunft zwischen den Kantonen St. Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern vom 30. März 19211) wird aufgehoben.

Art. 7

Die Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die beiden Kantone und nach Genehmigung des Bundesrates2) angewendet. — — — — — — — — — — — —

. März 1981