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527.4

Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern

Präambel

11 Ausserrhodische Gesetzessammlung 527.4

Vereinbarung

über die Fischerei in den Grenzgewässern

vom 29. Januar/24. März 19801)

Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.

vereinbaren:

Art. 1

Die Grenzgewässer zwischen Appenzell Inner- und Ausserrhoden werden unter den Vertragskantonen zur fischereilichen Nutzung wie folgt aufgeteilt:

. Als rein innerrhodische Fischereigewässer gelten:

  1. Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Einmündung Rotbach; ohne Rotbach;
  2. Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel.

. Als rein ausserrhodische Fischereigewässer gelten:

  1. Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis Einmündung in die Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach;
  2. Fallbach, Blaubach und Gonzerenbach, soweit sie Kantonsgrenze bilden, sowie Fallbach ab Ausserrhoder Kantonsgrenze beim Hof bis zur st.-gallischen Kantonsgrenze.

In diesen Gewässern sind die Zuflüsse inbegriffen, soweit sie nicht aus- drücklich davon ausgenommen sind.

Art. 2

Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab Stechlenegg), sind die Inner- und Ausserrhoder Fischereiberechtigten auf beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt. — — — — — — — — — — — —

. Januar 1980, die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 24. März 1980 zugestimmt. Der Schweizerische Bundesrat hat die Vereinbarung am 4. Juni 1980 genehmigt. Fischerei in den Grenzgewässern;

.4 Vereinbarung mit Appenzell I.Rh. 11

Art. 3

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft und ersetzt diejenige vom 18./25. März 1922 und den Nachtrag dazu vom 28. März 19671) . Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer

-jährigen Pachtperiode gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezember 1986. — — — — — — — — — — — —