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611.2

Gesetz über die Privatisierung und den Verkauf der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank

Präambel

587 611.2

Gesetz

über die Privatisierung und den Verkauf

der Appenzell-Ausserrhodischen

Kantonalbank

vom 28. April 1996

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.

beschliesst:

Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 1

Verzicht auf die Führung einer Kantonalbank Der Kanton verzichtet auf die Führung einer unter seiner Verantwortung ste- henden Kantonalbank und damit auf die Fortführung der Appenzell-Ausser- rhodischen Kantonalbank mit Sitz in Herisau, nachfolgend Bank genannt. Er beschliesst, die Bank zu veräussern.

Art. 2 Erwerb von Aktien; Kraftloserklärung

Der Regierungsrat wird beauftragt, die nicht bereits im Eigentum des Kan- tons oder der Bank stehenden Aktien freihändig auf dem Weg eines öffentli- chen Übernahmeangebotes zu erwerben, wobei der Rücknahmepreis Fr.

.– beträgt.

Die nicht auf diesem Wege erhältlichen Aktien werden unter gleichwertiger Entschädigung der Aktionäre nach einem vom Regierungsrat festzulegenden Verfahren kraftlos erklärt. Die Entschädigung wird vom Regierungsrat hinter- legt und kann von den Aktionären innert fünf Jahren nach Kraftloserklärung ihrer Aktien beansprucht werden.

Art. 3

Veräusserung Der Regierungsrat wird beauftragt, die Veräusserung der Bank abzuwickeln. Er erhält die umfassende und ausschliessliche Kompetenz, unter Wahrung der Interessen des Kantons alle zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Entscheide zu treffen. Insbesondere ist der Regierungsrat beauftragt:

  1. das rechtliche Verfahren zum Zwecke der Veräusserung festzulegen;
  2. mit den involvierten Behörden, insbesondere der Eidgenössischen Ban- kenkommission und den Handelsregisterämtern von Bund und Kanton Verhandlungen zu führen und die erforderlichen Absprachen zu treffen;
  3. Verhandlungen zu führen, den Inhalt eines Vertrages auszuhandeln und insbesondere den Preis festzulegen, der mindestens Fr. 180 Mio. betragen muss, wobei die Tilgung teilweise durch die Überlassung von Liegen- schaften erfolgen kann und der Regierungsrat ermächtigt ist, den Anrech- nungswert dieser Liegenschaften festzulegen;
  4. den Vertrag für den Kanton verbindlich zu unterzeichnen und
  5. für die rechtzeitige Erfüllung des Vertrags besorgt zu sein.

Art. 4

Staatsgarantie Die Staatsgarantie gilt weiter bis zur Veräusserung der Bank und nachher bis zurerstenmöglichenFälligkeitdereinzelnenzumVeräusserungszeitpunktbe- stehenden Verbindlichkeiten. Wenn für einzelne Verpflichtungen keine Fällig- keit eintritt, haftet der Kanton dafür während zwei Jahren seit der Veräusse- rung.

Art. 5

Inkrafttreten; aufgehobenes Recht Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde vom 28. April 1996 in Kraft. Bis zur Veräusserung der Kantonalbank bleibt das Kantonal- bankgesetz1) in Kraft, soweit es durch dieses Gesetz nicht sinngemäss ab- geändert wird.

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