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612.0

Finanzhaushaltsgesetz

(FHG)

vom 04.06.2012 (Stand 01.06.2019)

Präambel

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 96 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

Anhänge

I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Steuerung, den Vollzug und die Kontrolle des Finanzhaushaltes von Kanton und Gemeinden.

Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen sowie für die unselbständigen Anstalten und für die Gerichte. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle.

Art. 2 Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung

Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. Sie darf nicht mit einem Aufwandüberschuss budgetiert werden, wenn ein Bilanzfehlbetrag besteht.

Bilanzfehlbeträge sind innert längstens sieben Jahren abzutragen. Die Abtragung ist im Aufgaben- und Finanzplan vorzusehen und im Voranschlag auszuweisen.

Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Voranschlag mindestens 100 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient mehr als 200 Prozent beträgt.

Art. 3 Sparsamkeit

Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und Dringlichkeit vorzunehmen.

Art. 4 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit

Finanzielle Mittel sind wirksam einzusetzen. Zielerreichung und Kosten-Nutzen-Verhältnis sind regelmässig zu prüfen.

Für jedes Vorhaben soll jene Variante gewählt werden, mit welcher die vorgegebenen Ziele volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich am günstigsten verwirklicht werden.

Art. 5 Verursacherprinzip und Vorteilsabgeltung

Wer besondere Leistungen verursacht, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.

Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind in der Regel dem Nutzen entsprechende Beiträge einzufordern.

Art. 6 Ausgaben a) Grundlagen

Ausgaben sind die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Reine Umschichtungen im Finanzvermögen gelten nicht als Ausgaben.

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.[2]

Art. 7 b) Gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn die Behörden hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, ihres Umfanges und ihres Zeitpunktes keine erhebliche Handlungsfreiheit haben.

Als gebunden gelten namentlich auch die Ausgaben für:

  1. Umbauten, Sanierungen und zeitgemässe Erneuerungen, welche der Erhaltung und dem Unterhalt des Werkes dienen, ohne den Zweck oder die vorhandenen Kapazitäten erheblich zu verändern;
  2. Ersatzbeschaffungen von Geräten, Fahrzeugen und Einrichtungen für den bisherigen Verwendungszweck einschliesslich der notwendigen Anpassungen an neue technische Erfordernisse.

Art. 8 c) Neue Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 7 gebunden ist. Sie ist als wiederkehrende Ausgabe zu behandeln, wenn sie während einer unbestimmten Zeitdauer periodisch anfällt.

Die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer Ausgaben richtet sich nach den Nettoausgaben. Zu deren Bestimmung werden die für einen bestimmten Zweck gebundenen Ausgaben von den Gesamtausgaben abgezogen. Bei wiederkehrenden Ausgaben sind die durchschnittlichen Nettoausgaben pro Jahr massgebend.

Ausgaben, die sachlich und zeitlich zusammengehören oder sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht aufgeteilt werden.

Art. 9 Finanzierungstransparenz

Bei allen Vorlagen und Anträgen ist die Finanzierung der damit verbundenen Ausgaben auszuweisen. Ausserdem sind die Auswirkungen auf den Aufgaben- und Finanzplan aufzuzeigen.

II. Haushaltsteuerung und Kredite

Art. 10 Aufgaben- und Finanzplan

Regierungsrat und Gemeinderat erstellen jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan, der die mittelfristige Entwicklung von Leistungen und Finanzen aufzeigt. Die Tätigkeit des Gemeinwesens wird zu diesem Zweck in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche gegliedert.

Der Aufgaben- und Finanzplan enthält namentlich:

  1. die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
  2. eine Übersicht über die Entwicklung der Hauptaufgaben und über die strategischen Ziele und die Entwicklung der Leistungen in den einzelnen Aufgabenbereichen;
  3. eine Übersicht über die geplanten Investitionen;
  4. die Planrechnungen und den Plangeldfluss;
  5. den geschätzten Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsmöglichkeiten;
  6. die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Finanzkennzahlen.

Der Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.

Art. 11 Voranschlag

Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Gemeinwesens und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.

Leitende Grundsätze für die Erstellung des Voranschlages sind Spezifikation, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Bruttodarstellung.

Der Voranschlag enthält namentlich:

  1. die allgemeinen Erläuterungen;
  2. die vorgeschlagene Erfolgs- und Investitionsrechnung;
  3. den Anhang mit einer Darlegung der Grundlagen des Voranschlages, den Erläuterungen neuer Positionen und wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie mit Informationen zur Finanzierung und über die Verwendung der laufenden Verpflichtungskredite.

Art. 12 Voranschlagskredit a) Wirkung

Der Voranschlagskredit ermächtigt dazu, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Bis der Voranschlag genehmigt wird, sind der Regierungsrat, der Gemeinderat und die Gerichte ermächtigt, die für eine ordentliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 13 b) Sperrung

Für voraussehbare Ausgaben, für welche bei der Beschlussfassung über den Voranschlag die Rechtsgrundlage oder der Verpflichtungskredit noch ausstehen, sind die Voranschlagskredite mit einem Sperrvermerk aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt und der Verpflichtungskredit rechtmässig bewilligt ist.

Art. 14 c) Nachtragskredite

Der Voranschlag kann mit Nachträgen ergänzt werden. Zuständig ist das ordentliche Voranschlagsorgan.

Ausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit vorgesehen ist, dürfen erst getätigt werden, wenn der Nachtragskredit bewilligt worden ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Kreditüberschreitungen.

Art. 15 d) Kreditüberschreitungen

Im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben können der Jahresrechnung ohne Einholung eines Nachtragskredites belastet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. es handelt sich um eine gebundene Ausgabe;
  2. das Geschäft erträgt ohne nachteilige Folgen für das Gemeinwesen keinen Aufschub;
  3. den Ausgaben stehen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüber;
  4. die Ausgabe ist geringfügig und liegt innerhalb der Kompetenzen des jeweiligen Organs.

Regierungsrat und Gemeinderat orientieren mit der Jahresrechnung über wesentliche Kreditüberschreitungen.

Art. 16 Globalkredit mit Leistungsauftrag

Für geeignete Organisationseinheiten kann ein Globalkredit mit Leistungsauftrag bewilligt werden. Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

Für die Genehmigung von Globalkredit und Leistungsauftrag ist das Voranschlagsorgan zuständig. Es können keine Nachträge genehmigt werden.

Ein Ertragsüberschuss kann bis zur Hälfte für neue Rücklagen verwendet werden, sofern im Leistungsauftrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Aufwandüberschuss ist mit Rücklagen zu decken. Ungedeckte Aufwandüberschüsse werden über die Erfolgsrechnung des Gemeinwesens ausgeglichen.

Mit der Jahresrechnung ist ein finanzstatistischer Ausweis nach Artengliederung vorzulegen.

Art. 17 Verpflichtungskredit a) Grundsätze

Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist erforderlich für neue Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen von Regierungsrat und Gemeinderat übersteigen.

Der Verpflichtungskredit wird als Objektkredit für ein Einzelvorhaben oder als Rahmenkredit für ein Programm gesprochen; er kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Im Beschluss über den Rahmenkredit wird das zuständige Organ für die Aufteilung in einzelne Objektkredite bestimmt.

Kredite für Vorprojekte gelten hinsichtlich der Finanzkompetenzen als selbständige Ausgabenbeschlüsse.

Der Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, soweit die Beiträge Dritter rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird. Preisstandsklauseln sind zulässig; der Verpflichtungskredit erhöht oder verringert sich entsprechend der Vergleichsbasis.

Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

Art. 18 b) Erhöhung des Verpflichtungskredites

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen. Dieser ist hinsichtlich der Finanzkompetenz als selbständiger Ausgabenbeschluss zu behandeln.

Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, können Regierungsrat und Gemeinderat unmittelbar dessen Fortsetzung beschliessen. Parlament und Öffentlichkeit sind über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten.

Art. 19 c) Verfahren

Dem zuständigen Organ ist für jeden Verpflichtungskredit eine separate Vorlage mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten, der auch die durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten aufzeigt.

Über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites ist eine Kontrolle zu führen, aus der hervorgeht, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind. Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag einzustellen.

Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Über das Ergebnis ist das zuständige Organ zu informieren.

Art. 20 Spezialfinanzierungen

Die vollständige oder teilweise Zweckbindung von Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.

In der Spezialfinanzierung sind alle damit zusammenhängenden Aufwände und Erträge auszuweisen.

Art. 21 Berichterstattung

Der Finanzbericht des Regierungsrates oder des Gemeinderates enthält:

  1. den Finanzkommentar der Exekutive;
  2. die Jahresrechnung samt Vergleich mit Voranschlag und Vorjahr;
  3. gegebenenfalls eine konsolidierte Rechnung;
  4. den Prüfbericht des Revisionsorgans;
  5. Zusatzinformationen nach Bedarf.

Art. 22 Beurteilung der Finanzlage

Regierungsrat und Gemeinderat legen finanzpolitische Zielgrössen für die Beurteilung der Finanzlage und eine gesunde Entwicklung des Haushaltes fest.

Für diese Beurteilung der Finanzlage sind massgebend:

  1. Nettoverschuldungsquotient;
  2. Selbstfinanzierungsgrad;
  3. Zinsbelastungsanteil.

Zusätzlich auszuweisen sind:

  1. Nettovermögen oder -schuld in Franken pro Einwohner;
  2. Selbstfinanzierungsanteil;
  3. Kapitaldienstanteil;
  4. Bruttoverschuldungsanteil;
  5. Investitionsanteil.

Art. 23 Finanzstatistik

Mit der Jahresrechnung wird ein finanzstatistischer Ausweis in funktionaler Gliederung erstellt, welcher auch einen Zeitreihenvergleich umfasst.

Diese Statistik ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und ermöglicht Vergleiche zwischen den Gemeinwesen.

Art. 24 Controlling, Steuerung und Vollzug auf Verwaltungsebene

Regierungsrat und Gemeinderat schaffen die organisatorischen Voraussetzungen für einen gesetzmässigen Vollzug des Haushaltes. Sie sorgen insbesondere für ein angemessenes Controlling.

Regierungsrat und Gemeinderat entscheiden über:

  1. Verpflichtungen im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen;
  2. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind;
  3. die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen;
  4. die Aufnahme von Mitteln, die der Finanzierung dienen;
  5. die Organisation des Rechnungswesens und der Belegaufbewahrung.

Die Organisationseinheiten sind verantwortlich für:

  1. die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte;
  2. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten;
  3. die Einhaltung der Voranschlags- und Verpflichtungskredite;
  4. die Führung eines zweckdienlichen Internen Kontrollsystems (IKS);
  5. den Nachweis der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung.

Art. 25 Internes Kontrollsystem

Das Interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen mit dem Ziel:

  1. das Vermögen zu schützen;
  2. die rechtmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sicherzustellen;
  3. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;
  4. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Das Interne Kontrollsystem hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:

  1. es beruht auf einer aktuellen Risikoanalyse;
  2. die Zuständigkeiten und die Verantwortung bezüglich der Kontrollen sind geregelt;
  3. die Kontrolltätigkeiten, die Ergebnisse sowie die Korrekturmassnahmen bei festgestellten Fehlern sind dokumentiert.

Die Ausgestaltung des Internen Kontrollsystems berücksichtigt das Verhältnis von Kosten und Nutzen.

III. Rechnungslegung

Art. 26 Grundsätze

Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, das den Tatsachen möglichst entspricht. Sie orientiert sich am Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden.

Grundsätze der Rechnungslegung sind Bruttodarstellung, Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.

Voranschlag und Jahresrechnung sind gleich darzustellen.

Art. 27 Jahresrechnung

Die Jahresrechnung umfasst:

  1. die Erfolgsrechnung;
  2. die Investitionsrechnung;
  3. die Geldflussrechnung;
  4. die Bilanz;
  5. den Anhang.

Art. 28 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode. Auf der ersten Stufe wird das ordentliche und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis ermittelt. Der Aufwand- oder Ertragsüberschuss verändert das Eigenkapital.

Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Als ausserordentlich gelten zudem alle Veränderungen der Reserven.

Art. 29 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben für Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzungsdauer und stellt diese den Investitionseinnahmen gegenüber.

Regierungsrat und Gemeinderat bestimmen, ab welcher Investitionshöhe eine Bilanzierung als Verwaltungsvermögen erfolgt.

Art. 30 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung orientiert über Herkunft und Verwendung der flüssigen Mittel, aufgegliedert nach Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel.

Art. 31 Bilanz

Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.

Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Alle übrigen Vermögenswerte gehören zum Finanzvermögen.

Spezialfinanzierungen werden nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd- oder dem Eigenkapital zugeordnet.

Art. 32 Anhang

Der Anhang der Jahresrechnung:

  1. nennt die Grundlagen der Rechnungslegung und begründet Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden,
  2. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
  3. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
  4. zeigt die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital auf (Eigenkapitalnachweis),
  5. informiert über Bestand und Veränderungen der Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen (Anlagespiegel),
  6. führt die Organisationen auf, an denen das Gemeinwesen kapitalmässig oder anders massgeblich beteiligt ist (Beteiligungsspiegel),
  7. orientiert über Bestand und Veränderung der Rückstellungen (Rückstellungsspiegel),
  8. führt die Tatbestände auf, aus denen sich in Zukunft wesentliche Verpflichtungen des Gemeinwesens ergeben können (Gewährleistungsspiegel),
  9. begründet wesentliche Kreditüberschreitungen,
  10. gibt Auskunft über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag,
  11. verzeichnet die beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite,
  12. weist die Finanzkennzahlen aus,
  13. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 33 Konsolidierte Rechnung

Mit der Jahresrechnung wird dem zuständigen Organ eine konsolidierte Rechnung zur Kenntnisnahme vorgelegt, wenn:

  1. die finanziellen Risiken bei bedeutenden Beteiligungen an Anstalten, Körperschaften und anderen Institutionen nicht verlässlich aus der Jahresrechnung ersichtlich sind;
  2. eine Beurteilung der Finanzlage des Kantons oder der Gemeinde ohne konsolidierte Rechnung nicht möglich ist.

In die konsolidierte Rechnung sind insbesondere Organisationen aufzunehmen, die wesentlich beeinflusst werden können und bedeutende Beiträge oder Entschädigungen erhalten.

Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung und den Grundsätzen für die Jahresrechnung erstellt. Eine vereinfachte Darstellung ist zulässig.

Der Regierungsrat oder der Gemeinderat bestimmt, welche Angaben die betroffenen Organisationen zu melden haben.

Art. 34 Bilanzierungsgrundsätze

Vermögenswerte werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen oder unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird, dessen Höhe verlässlich ermittelt werden kann. Sind Fälligkeit oder Höhe mit Unsicherheiten behaftet, werden Rückstellungen gebildet.

Art. 35 Bewertungsgrundsätze

Finanzvermögen wird mit dem Verkehrswert bilanziert und Fremdkapital mit dem Nominalwert.

Verwaltungsvermögen wird erstmalig mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Übertragungen aus dem Finanzvermögen erfolgen zum Verkehrswert.

Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt in der Regel zum Verkehrswert.

Art. 36 Ordentliche Abschreibungen, Wertberichtigungen

Positionen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden linear nach ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Regierungsrat und Gemeinderat legen die Abschreibungssätze nach Anlagekategorien fest.

Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.

Art. 37 Reserven

Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit die Erfolgsrechnung im ordentlichen Ergebnis mit einem Ertragsüberschuss schliesst, der nicht anderweitig verwendet wird. Die betroffenen Positionen des Verwaltungsvermögens sind einzeln auszuweisen.

Unter den gleichen Voraussetzungen können im Sinne einer Vorfinanzierung zweckgebundene Reserven für bewilligte Investitionsvorhaben gebildet werden. Sie sind über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes schrittweise aufzulösen.

IV. Finanzkontrolle

Art. 38 Allgemeines

Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan für die Finanzaufsicht. Sie ist verwaltungsunabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet.

Der Kantonsrat wählt die Leitung der kantonalen Finanzkontrolle. Die übrigen Mitglieder werden von der Leitung der kantonalen Finanzkontrolle angestellt. Die Anstellungsbedingungen richten sich sinngemäss nach den personalrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung. *

Der Kantonsrat kann der kantonalen Finanzkontrolle für die Prüfung der Jahresrechnung den Beizug eines anerkannten Revisionsunternehmens bewilligen.

Die Finanzkontrolle in den Gemeinden wird durch die Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen. Sie zieht für die Prüfung der Jahresrechnung ein anerkanntes Revisionsunternehmen bei.

Art. 39 Aufgaben

Die Finanzkontrolle prüft die Gesetzmässigkeit und die Einhaltung der Grundsätze des Finanzhaushaltes. Sie legt ihr jährliches Prüfprogramm selbständig fest.

Sie prüft insbesondere:

  1. die Jahresrechnung;
  2. die separaten Rechnungen;
  3. die Verwendung von Krediten;
  4. die Einrichtung eines gesetzmässigen Internen Kontrollsystems;
  5. das Risikomanagement der Organisationseinheiten.

Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn in einzelnen Prüfbereichen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind oder eine Aufgabe nicht mit dem ordentlichen Personalbestand erfüllt werden kann.

Der Finanzkontrolle dürfen keine Vollzugsaufgaben übertragen werden.

Der Kantonsrat kann die kantonale Finanzkontrolle für die Wahrnehmung der parlamentarischen Aufsicht beiziehen.

Die kantonale Finanzkontrolle kann Revisionsmandate von öffentlichen Institutionen wahrnehmen. Sie lehnt die Übernahme solcher Aufgaben ab, wenn ihr gesetzlicher Auftrag dadurch beeinträchtigt wird.

Art. 40 Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle

Die kantonale Finanzkontrolle ist zuständig für:

  1. die kantonalen Behörden und die Gerichte;
  2. die kantonale Verwaltung;
  3. die selbständigen Anstalten des Kantons;
  4. weitere Personen und Organisationen, denen die Erfüllung kantonaler Aufgaben übertragen ist.

Sie kann die Finanzaufsicht auch dort ausüben, wo nach Gesetz eine eigene Revisionsstelle besteht. Sie hat bei subventionierten Organisationen ein Einsichtsrecht bezüglich der Verwendung von kantonalen Beiträgen.

Art. 41 Berichterstattung

Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder den Stimmberechtigten jährlich Bericht.

Sie informiert vorgängig den Regierungsrat oder den Gemeinderat und hört ihn an.

Art. 42 Informations- und Auskunftspflicht, Datenschutz

Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, welche geprüft werden. Die zu prüfenden Stellen wirken mit, legen alle notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.

Die Finanzkontrolle ist berechtigt, sämtliche Personen- und Sachdaten im Rahmen der Prüftätigkeit einzusehen und nötigenfalls zu kopieren. Gesammelte Daten dürfen nur zu Prüfzwecken verwendet und nicht weitergegeben werden. Personendaten sind nach Abschluss eines Prüf- oder Strafverfahrens zu vernichten.

Art. 43 Prüfberichte, Beanstandungen, Anzeige

Die Finanzkontrolle übergibt den Prüfbericht der geprüften Stelle und gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Gemeinderat oder dem Aufsichtsorgan der jeweiligen Organisation.

Der Prüfbericht enthält Hinweise und Empfehlungen zu den festgestellten Sachverhalten sowie allfällige Beanstandungen. Die Finanzkontrolle hat kein Weisungsrecht.

Bei Beanstandungen wird eine Frist für die Mängelbehebung angesetzt. Die geprüfte Stelle meldet der Finanzkontrolle auf dem Dienstweg die Erledigung unter Beilage einer zureichenden Dokumentation.

Bei begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung erstattet die Finanzkontrolle Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

Solange die Untersuchung bei einem strafrechtlichen Vorfall nicht abgeschlossen ist, dürfen in der beanstandeten Sache ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden.

V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden

Art. 44 Jährliche Prüfung der Finanzlage

Der Kanton prüft jährlich die Finanzlage der Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gemeinderat eröffnet.

Der Regierungsrat setzt für den Vollzug der Finanzaufsicht eine beratende Kommission ein. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über das Ergebnis der Prüfungen.

Art. 45 Massnahmenplan, Aufsichtsmassnahmen

Wird eine Verletzung der Regeln über das Haushaltsgleichgewicht oder die Schuldenbegrenzung festgestellt, ist der Gemeinderat verpflichtet, innert sechs Monaten einen Massnahmenplan zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Massnahmenplan enthält verbindliche Fristen zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes und der Schuldenbegrenzung.

Wird kein oder ein ungenügender Massnahmenplan vorgelegt, trifft der Regierungsrat die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen. Er kann namentlich die Genehmigungspflicht vorsehen für:

  1. den Voranschlag sowie den Aufgaben- und Finanzplan;
  2. geplante Investitionsvorhaben;
  3. die Festlegung von Steuerfuss, Abgaben und Gebühren.

Art. 46 Unterstützungsdarlehen

Der Kanton kann den Gemeinden zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verzinsliche Darlehen ausrichten. Die Darlehen können mit Auflagen über die Mittelverwendung verbunden und von der vorgängigen Erfüllung verfügter Massnahmen abhängig gemacht werden.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Neubewertungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten, der Beteiligungen und Darlehen sowie weiterer ausgewählter Positionen des Verwaltungsvermögens.

Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird als Neubewertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Sie ist zweckgebunden für den Ausgleich künftiger Wertberichtigungen im Finanzvermögen zu verwenden.

Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens wird als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Sie ist innerhalb von maximal zehn Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufzulösen. Regierungsrat und Gemeinderat legen mit der Neubewertung die Amortisationsdauer unveränderlich fest.

Die erste Jahresrechnung nach diesem Gesetz enthält einen Bericht über die Neubewertungen. Der Vergleich mit dem Vorjahr entfällt.

Art. 48 Übergangsfristen

Der neue Aufgaben- und Finanzplan wird im Kanton spätestens auf das Jahr 2017 und in den Gemeinden spätestens auf das Jahr 2019 eingeführt. Bis zu dessen Einführung ist ein Finanzplan nach altem Recht zu erstellen.

Das Interne Kontrollsystem wird im Kanton und in den Gemeinden spätestens im Jahr 2015 eingeführt.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1224 / 2012, S. 704

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
04.06.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung 1224 / 2012, S. 704
24.09.2018 01.06.2019 Art. 38 Abs. 2 geändert 1367 / 2018, S. 1336

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 04.06.2012 01.01.2014 Erstfassung 1224 / 2012, S. 704
Art. 38 Abs. 2 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336