Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist erforderlich für neue Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen von Regierungsrat und Gemeinderat übersteigen.
Der Verpflichtungskredit wird als Objektkredit für ein Einzelvorhaben oder als Rahmenkredit für ein Programm gesprochen; er kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Im Beschluss über den Rahmenkredit wird das zuständige Organ für die Aufteilung in einzelne Objektkredite bestimmt.
Kredite für Vorprojekte gelten hinsichtlich der Finanzkompetenzen als selbständige Ausgabenbeschlüsse.
Der Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, soweit die Beiträge Dritter rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird. Preisstandsklauseln sind zulässig; der Verpflichtungskredit erhöht oder verringert sich entsprechend der Vergleichsbasis.
Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.