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612.2

Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe

vom 13.09.2004 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[1],

beschliesst:

Art. 1 Rechnung

Die Rechnung für den Bau, die Erhaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Staatsstrassen sowie deren Nebenanlagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen[2] wird als Spezialfinanzierung geführt.

Die Beiträge des Kantons an die Bahnübergänge gemäss Art. 28a des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen gehen zu Lasten der Staatsstrassenrechnung. *

Die Staatsstrassenrechnung ist Bestandteil der Staatsrechnung.

Art. 2 Finanzielle Mittel

Für die Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 stehen folgende Mittel zur Verfügung:

  1. der kantonale Anteil am Ertrag des Zolles auf flüssigen Treibstoffen[3],
  2. 40 % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern gemäss Art. 6a EG SVG[4],
  3. die Werkbeiträge des Bundes, der Gemeinden sowie allfälliger Dritter,
  4. die Beiträge des Bundes an Bau, Betrieb und Unterhalt des Bundeshauptstrassennetzes,
  5. 60 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe[5],
  6. ausserordentliche Beiträge aus der laufenden Verwaltungsrechnung, welche vom Kantonsrat in das Budget aufzunehmen sind.

Für den Strassenbau vorsorglich erworbene Grundstücke werden der Strassenrechnung erst im Zeitpunkt der Beanspruchung belastet.

Art. 3 Verschuldung

Die Verschuldung der Staatsstrassenrechnung darf höchstens Fr. 25 Millionen betragen.

Art. 4 Finanzkompetenzen

Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 4 Millionen sowie für zeitlich dringliche Projekte.

Der Regierungsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 2 Millionen sowie für Projektierungen und den vorsorglichen Erwerb von Liegenschaften für den Strassenbau.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 500 000.–. *

Die Kreditlimiten (Stand 1. Januar 2005) sind jährlich der Bauteuerung anzupassen.

Art. 5 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Für die ungedeckten Kosten des öffentlichen Verkehrs im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind 20% des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bestimmt.

An den Bau und Unterhalt der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen mit ihren Nebenanlagen werden den Gemeinden 20 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ausgerichtet. Die Bestimmung der Anteile der Gemeinden richtet sich nach den gewichteten Längen und Flächen der Strassen und Nebenanlagen. *

Art. 6 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt, soweit erforderlich, die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

Art. 7 Änderungen bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind folgende Erlasse aufgehoben: Gesetz[6] vom 28. April 1974 über die Investitionsrechnung für den Strassenbau.

Geändertes Recht:[7]

  1. Gesetz über die Staatsstrassen (bGS 731.11)
  2. Verordnung zum Gesetz über die Staatsstrassen (bGS 731.111)

Art. 8 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.[8]

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.[9]

Egress

Lf. Nr. / Abl. 887

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
13.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 887
24.09.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1bis eingefügt 1018 / 2007, S. 995
24.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 1018 / 2007, S. 995
24.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert 1018 / 2007, S. 995
16.06.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 1266 / 2014, S. 688
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 13.09.2004 01.01.2005 Erstfassung 887
Art. 1 Abs. 1bis 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1018 / 2007, S. 995
Art. 2 Abs. 1, b) 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1018 / 2007, S. 995
Art. 2 Abs. 1, b) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 4 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1018 / 2007, S. 995