Die Rechnung für den Bau, die Erhaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Staatsstrassen sowie deren Nebenanlagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen[2] wird als Spezialfinanzierung geführt.
Die Beiträge des Kantons an die Bahnübergänge gemäss Art. 28a des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen gehen zu Lasten der Staatsstrassenrechnung. *
Die Staatsstrassenrechnung ist Bestandteil der Staatsrechnung.