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615.1

Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Präambel

I.

Appenzell Ausserrhoden tritt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale

Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (Rahmenvereinba-

rung, IRV) bei.2)

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Ratifizierung bei der Konferenz der

Kantonsregierungen vorzunehmen.3)

II.

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.4)

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.5)

Beschluss

über den Beitritt von Appenzell

Ausserrhoden zur Rahmenvereinbarung

für die interkantonale Zusammenarbeit mit

Lastenausgleich vom 24. Juni 2005

(Rahmenvereinbarung, IRV)

vom 30. Oktober 2006

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

Art. 60bis

gestützt auf lit. b der Ve 30. April 199 rfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 51) , beschliesst:

. Januar 2007

. Januar 2007)

. Januar 2007 (RRB vom 16. Januar 2007)

Ausserrhodische Gesetzessammlung 615.1

. Allgemeine Bestimmungen

. Grundsätze

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkanto- nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.

Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.

Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Auf- gabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine be- darfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.

Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entschei- dungsträger sind.

Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.

Art. 3

Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005

.1 Anhang 1 986

Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente

Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente recht- zeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu in- formieren.

Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parla- mente.

. Zuständigkeiten und Kompetenzen

Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)

Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rah- menvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.

Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenver- einbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.

Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

Art. 6

Präsidium der KdK Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)

Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Ver- tretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind

Art. 34

gemäss 986 Anh Abs. 5 von den Parteien zu tragen. ang 1 615.1

. Begriffe

Art. 8

Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.

Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.

Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.

Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.

Art. 13

Nachfragende im Sinne von und 23 sind potenzielle Leistungsbe- züger. II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Art. 9

Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusam- menarbeit mit Lastenausgleich:

  1. die gemeinsame Trägerschaft;
  2. den Leistungskauf.

. Gemeinsame Trägerschaft

Art. 10 Definitionen

Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus- gleich gemeinsam zu erbringen.

Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.

Art. 11 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.

.1 Anhang 1 986

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkanto- nalen Verträgen.

Art. 12 Rechte der Trägerkantone

Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.

Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

Art. 13

Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

Art. 14 Aufsicht

Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.

Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Träger- kantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

Art. 15 Geschäftsprüfung

Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäfts- prüfungskommissionen eingesetzt.

Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trä- gerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen

Anhang 1 615.1

der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.

Art. 16 Eintritt

Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteils- mässig entspricht.

Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.

Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

Art. 17 Austritt

Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

Art. 18 Auflösung

Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Mass- gabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.

Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.

Art. 19 Haftung

Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.

Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.

.1 Anhang 1 986

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkanto- nalen Verträgen.

Art. 20

Information Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.

. Leistungskauf

Art. 21

Formen des Leistungskaufs Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

Art. 22

Mitsprache der Leistungskäufer Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspra- cherecht gewährt.

Art. 23 Zugang zu den Leistungen

NachfragendeausdenVertragskantonenhabengrundsätzlichgleichberech- tigten Zugang zu den Leistungen.

Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskanto- nen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.

Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

Art. 24

Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen zu informieren.

Rahmenvereinbarung, IRV 615.1

III. Lastenausgleich

. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

Art. 25 Kosten- und Leistungsrechnungen

Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nach- vollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.

Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

Art. 26 Kosten- und Nutzenbilanz

Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.

Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

. Grundsätze für die Abgeltungen

Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen

Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezü- gerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.

Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grund- sätzlich Sache der Vertragsparteien.

Art. 28 Kriterien für die Abgeltung

Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnitt- lichen Vollkosten.

Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.

.1 Rahmenvereinbarung, IRV 986

Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:

  1. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
  2. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
  3. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leis- tungserbringung und dem Leistungsbezug;
  4. Transparenz des Kostennachweises;
  5. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

Art. 29

Abgeltung des Leistungserstellers Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungserstellung trägt.

Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller

Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mit- spracherecht einzuräumen.

IneineminterkantonalenVertragkannGemeindenodervonihnengetragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung

Art. 31 Grundsatz

DieKantoneundinterkantonaleOrganebemühensich,Streitigkeitenausbe- stehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der inter- kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom

. Juni 20051) am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.

Art. 32 Streitbeilegungsverfahren

Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem infor- mellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Ver- mittlungsverfahren vor der IVK.

Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeile- gungsverfahren einleiten.

Art. 33 Informelles Vorverfahren

Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsi- dent der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.

Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Media- tion besonders befähigte Person beigezogen werden.

Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förm- liche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren

Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfah- rens bekannt.

Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.

Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegen- standes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interes- sen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.

.1 Rahmenvereinbarung, IRV 986

Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Par- teien zu regeln.

Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfäl- ligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.

Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 35 Beitritt und Austritt

Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.

Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.

Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In- krafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Art. 36

Inkrafttreten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.

Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.

Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

Rahmenvereinbarung, IRV 615.1

Art. 38

Änderung der Rahmenvereinbarung Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenverein- barung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft.

.1 Rahmenvereinbarung, IRV 986