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621.11

Steuergesetz

vom 21.05.2000 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Die Stimmberechtigten von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[1] sowie auf Art. 98 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995[2],

beschliessen:

Anhänge

1. Teil: Staatssteuern

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Steuerarten

Der Staat erhebt zur Deckung seiner Ausgaben:

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen[3];
  2. Gewinn- und Kapitalsteuern oder an deren Stelle Minimalsteuern auf Grundstücken von juristischen Personen;
  3. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
  4. Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen;
  5. Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen.

Art. 2 Steuereinheit

Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Steuer ist die einfache Steuer, sofern sich die Höhe der Steuer nach dem Steuerfuss bestimmt.

Art. 3 Steuerfuss

Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Kapitalsteuern und der Quellensteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss. *

Auf den Kapitalsteuern wird ein fester Zuschlag des Vierfachen der einfachen Staatssteuer erhoben. Auf der Gewinnsteuer wird kein Zuschlag erhoben. *

Der Kantonsrat beschliesst für jedes Kalenderjahr den Steuerfuss.

Art. 3a * Eingetragene Partnerschaften

Die Stellung der eingetragenen Partnerinnen und Partner entspricht in diesem Erlass derjenigen von Ehegatten.

2. Besteuerung natürlicher Personen

A. Die Steuerpflicht

Art. 4 I. Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.

… *

Art. 5 II. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten;
  2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  3. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: *

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
  2. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
  3. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  4. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln;
  5. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
  6. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
  7. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 6 III. Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. *

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss Art. 5 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Art. 7 IV. Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt Abs. 2. *

Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern. *

Bei persönlicher Zugehörigkeit können Verluste aus ausländischen Betriebsstätten vorbehältlich von solchen aus Grundstücken mit inländischen Gewinnen verrechnet werden. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewinn des schweizerischen Unternehmens in dem Geschäftsjahr und dem Ausmass, in welchem die ausländische Betriebsstätte die Verlustverrechnung vornimmt. Gleiches gilt bei der Umwandlung einer Betriebsstätte in eine juristische Person und anschliessender Verlustverrechnung. In allen übrigen Fällen werden Auslandverluste nur satzbestimmend berücksichtigt. *

Art. 8 V. Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht

Steuerpflichtige Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt. Vorbehalten bleibt Abs. 2. *

Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem in der Schweiz erzielten Einkommen und dem in der Schweiz gelegenen Vermögen entspricht. Die Sozialabzüge und Steuerfreibeträge werden nicht gewährt. *

Art. 9 VI. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem eine steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der steuerpflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch Bundesrecht bestimmt[4].

Art. 10 VII. Familienbesteuerung

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, der Person zugerechnet, welche die elterliche Sorge innehat. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Zurechnung zum Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art. 38 Abs. 1 zusteht. Erwerbseinkommen der Kinder sowie Grundstückgewinne werden selbständig besteuert. *

Art. 11 VIII. Besteuerung von Personengemeinschaften 1. Personengesellschaften, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten

Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern zugerechnet.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 12 2. Erbengemeinschaften

Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder bedachten Personen zugerechnet.

Bei Ungewissheit über die erbberechtigten oder bedachten Personen oder über die auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person und nach deren letzten persönlichen Verhältnissen besteuert.

Art. 13 3. Unbestimmte Anspruchsverhältnisse

Gehört ein Vermögen keiner bestimmten Person und fehlt ihm eine eigene Persönlichkeit, so sind das Vermögen und sein Ertrag steuerpflichtig, wenn es nach seinem Zweck dem Kanton zugehört oder hier verwaltet wird.

In gleicher Weise ist steuerpflichtig das Vermögen verschollener oder auswärts verstorbener Personen, das im Kanton verwaltet und nicht nachweisbar andernorts kraft besseren Rechts versteuert wird. Die Besteuerung erfolgt in der Regel am Ort der Zugehörigkeit, sonst der Verwaltung.

Art. 14 IX. Steuernachfolge

Stirbt die steuerpflichtige Person, treten die Erben in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der verstorbenen Person geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit dem anfallenden Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Der überlebende eingetragene Partner haftet wie ein Ehegatte und mit dem Betrag, den er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung nach Art. 25 Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes[5] erhalten hat. *

Art. 15 X. Haftung

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Die solidarische Haftung für die während rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe aufgelaufenen Steuern bleibt auch nach einer Trennung oder Scheidung bestehen. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

  1. die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
  2. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
  3. die Käufer und Verkäufer einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von Händlern oder Vermittlern aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn diese in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben;
  4. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten in der Schweiz auflösen oder in der Schweiz gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Mit den Steuernachfolgern haften für die Steuer der verstorbenen Person solidarisch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Art. 17 XII. Steuererleichterung

Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Personenunternehmen, die neu eröffnet oder wesentlich erweitert werden, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren, sofern sie dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist der Neugründung gleichgestellt.

Die Steuererleichterungen können jederzeit rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen werden, sofern die Zusicherungen der Unternehmung oder die Auflagen des Regierungsrates nicht eingehalten werden.

Art. 18 XIII. Steuerbefreiung *

Begünstigte Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes[6] werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 8.

B. Einkommenssteuer

Art. 19 I. Steuerbare Einkünfte 1. Allgemeines

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes.

Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei.

Art. 20 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar. *

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Art. 41 besteuert. *

Art. 20a * Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
  2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligung gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 20b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 20c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 20d * Anteilsmässige Besteuerung

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Art. 20b Abs. 3 steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 21 3. Selbständige Erwerbstätigkeit a) Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen sowie Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer letztere im Zeitpunkt des Erwerbs oder bei Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht bei Zuzug aus dem Ausland zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 21b bleibt vorbehalten. *

Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 69 sinngemäss.

Kapitalgewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke des Geschäftsvermögens werden den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugerechnet, soweit der Veräusserungserlös die Anlagekosten nicht übersteigt. Art. 130 gilt sinngemäss.

Art. 21a * Aufschubtatbestände

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert, und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 21b * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.

Art. 21c * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 69a sinngemäss anwendbar.

Art. 22 * b) Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Art. 23 4. Bewegliches Vermögen

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde;
  2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die den Inhabern anfallen;
  3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen), soweit sie keine Rückzahlung bestehender Kapitalanteile darstellen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer[7] an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Abs. 1bis bleibt vorbehalten;
  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
  5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet;
  6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.

Art. 23a * Besondere Fälle

Als Vermögensertrag im Sinne von Art. 23 Abs. 1 gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden. Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 193 ff. besteuert;
  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 23b übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

Art. 23b * Kapitaleinlageprinzip

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 2 bleibt vorbehalten. *

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *

Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *

  1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 72 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 72 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
  2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Art. 72 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
  3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *

Abs. 1 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts[8] geleistet werden, nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *

Art. 24 5. Unbewegliches Vermögen

Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
  2. der Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
  4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Als Eigenmietwert gilt der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins einer nahestehenden Person überlassen wird.

Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbstbewohnter Grundstücke erforderlichen Bestimmungen. *

Art. 25 6. Einkünfte aus Vorsorge

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten.

Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 2 StHG. *

Art. 26 7. Übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch:

  1. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
  5. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

Art. 27 II. Steuerfreie Einkünfte

Steuerfrei sind:

  1. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
  2. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Art. 23 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten;
  3. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie die Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwenden;
  4. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
  5. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 26 lit. f;
  6. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
  7. die Zahlung von Genugtuungssummen;
  8. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
  9. der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5 000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dgl.); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
  10. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiel vom 29. September 2017[9] zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen;
  11. die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  12. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
  13. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 lit. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1 000.– nicht überschritten wird.
  14. Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose[10].

Art. 28 III. Ermittlung des Reineinkommens 1. Grundsatz

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge gemäss Art. 29–36 abgezogen.

Art. 29 2. Unselbständige Erwerbstätigkeit

Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 6 000.–;
  2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
  3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Art. 35 lit. l bleibt vorbehalten.
d)–f) *

Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Abs. 1 lit. c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. *

Art. 30 3. Selbständige Erwerbstätigkeit a) Allgemeines

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten und verbuchten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen;
  2. die notwendigen Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken;
  3. die eingetretenen Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
  4. die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  5. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f)–g) *
  1. die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Art. 21 Abs. 2 entfallen;
  2. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen (inkl. Steuerbussen und Strafsteuern) und Geldstrafen;
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 30a * Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 70a sinngemäss anwendbar.

Art. 31 b) Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen

Geschäftsmässig begründet sind:

  1. Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderung entsprechen, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR[11], in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind; der Regierungsrat kann Richtlinien für zusätzliche Sofortabschreibungen erlassen;
  2. Rückstellungen, die dem Ausgleich drohender Verluste oder von Verpflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch unbestimmt sind;
  3. Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.

Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und Entwicklung können jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden.

Art. 32 c) Ersatzbeschaffungen

Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven: *

  1. von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens;
  2. auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 33 d) Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Art. 34 4. Privatvermögen

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Unter den gleichen Voraussetzungen abgezogen werden können auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Die Investitionen für Energiesparen und Umweltschutz sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *

Die den Erträgen aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.

Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

Die steuerpflichtige Person kann für Liegenschaften des Privatvermögens, die überwiegend Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen, sofern die Bruttomieterträge einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag nicht übersteigen.

Art. 35 5. Allgemeine Abzüge[12]

Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 23, 23a und 24 steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer Fr. 50 000.–;
  2. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c StHG der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
  3. die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
  4. die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
  5. die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[13];
  6. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
  7. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5 400.– für in ungetrennter Ehe lebende, und von Fr. 2 700.– für die übrigen steuerpflichtigen Personen. Für jedes Kind, für welches die steuerpflichtige Person einen Abzug gemäss Art. 38 geltend machen kann, erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 1 000.–;
  8. Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, 10 Prozent, jedoch mindestens Fr. 2 400.– und höchstens Fr. 5 000.– abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 29–33 und der allgemeinen Abzüge nach Art. 35 lit. d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
  9. die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 25 000.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
  10. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 10 000.– an politische Parteien, die:
  1. im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen sind,
  2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
  3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
  1. von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Art. 27 Abs. 1 lit. k–n steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.–, als Einsatzkosten abgezogen; von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 27 Abs. 1 lit. l werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25 000.– abgezogen;
  2. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12 000.– pro steuerpflichtige Person, sofern:
  1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
  2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 36 6. Abzüge in Abhängigkeit der Einkünfte

Von den Einkünften werden ferner abgezogen:

  1. die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss Art. 28–35 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
  2. die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Personen und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes[14], soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt;
  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode Fr. 100.– erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss Art. 28–35 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.

Art. 37 7. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

  1. die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand;
  2. die Aufwendungen für Schuldentilgung;
  3. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
  4. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Erbschafts-, Schenkungs-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern.

Art. 38 IV. Sozialabzüge

Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:[15]

  1. als Kinderabzug, sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, das Kind auf den Unterhalt angewiesen ist und für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c abgezogen werden:
  1. * für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind bis zur Vollendung des 4. Altersjahres Fr. 5 000.–;
  2. * für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind nach Vollendung des 4. Altersjahres bis zur Vollendung des 15. Altersjahres Fr. 7 000.–;
  3. * für jedes unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person stehende Kind nach Vollendung des 15. Altersjahres bis zur Volljährigkeit sowie für jedes volljährige Kind in der beruflichen oder schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 26. Altersjahres Fr. 11 000.–.

Werden die Eltern getrennt besteuert, kann der Kinderabzug hälftig aufgeteilt werden, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c für das Kind geltend gemacht werden. *

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

Im internationalen Verhältnis werden die Sozialabzüge nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gewährt. *

Art. 39 V. Steuerberechnung 1. Steuertarife[16]

Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):

  1. Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif):  
  1. 0,00 Prozent für die ersten Fr. 16 000
  2. 0,50 Prozent für die weiteren Fr. 2 000
  3. 0,90 Prozent für die weiteren Fr. 3 000
  4. 1,40 Prozent für die weiteren Fr. 5 000
  5. 1,70 Prozent für die weiteren Fr. 9 000
  6. 1,90 Prozent für die weiteren Fr. 15 000
  7. 2,20 Prozent für die weiteren Fr. 15 000
  8. 2,50 Prozent für die weiteren Fr. 20 000
  9. 2,70 Prozent für die weiteren Fr. 25 000
  10. 2,80 Prozent für die weiteren Fr. 60 000
  11. 2,90 Prozent für die weiteren Fr. 230 000
  12. über 400 000: 2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens  
  1. für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif):  
  1. 0,00 Prozent für die ersten Fr. 8 000
  2. 0,60 Prozent für die weiteren Fr. 1 500
  3. 1,00 Prozent für die weiteren Fr. 1 500
  4. 1,50 Prozent für die weiteren Fr. 4 000
  5. 1,80 Prozent für die weiteren Fr. 11 000
  6. 2,20 Prozent für die weiteren Fr. 14 000
  7. 2,40 Prozent für die weiteren Fr. 12 000
  8. 2,60 Prozent für die weiteren Fr. 19 000
  9. 2,70 Prozent für die weiteren Fr. 14 000
  10. 2,80 Prozent für die weiteren Fr. 35 000
  11. 2,90 Prozent für die weiteren Fr. 130 000
  12. über 250 000: 2,60 Prozent des steuerbaren Einkommens  

Restbeträge von weniger als Fr. 100.– fallen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht.

Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

… *

Art. 39a * 1a. Ausgleich der Folgen der kalten Progression *

Bei der Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression durch eine gleichmässige Anpassung der Tarifstufen sowie der in Art. 35 lit. g–l und der in Art. 38 Abs. 1 genannten Abzüge vom Einkommen ausgeglichen [17]. Die Beträge sind auf Fr. 100.– auf- oder abzurunden. *

Der Regierungsrat passt die Tarifstufen und Abzüge an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens 3,0 Prozent seit der letzten Anpassung gestiegen ist. *

Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, ausgehend vom Indexstand am 31. Dezember 2010. *

… *

Art. 39b * 1b. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4.5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit entrichtet.

Art. 175 lit. a gilt sinngemäss.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

Das Recht auf eine Bezugsprovision gemäss Art. 116 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

Die Verordnung bestimmt das Nähere.

Art. 40 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 41 3. Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter[18] *

Kapitalleistungen gemäss Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Der Satz der einfachen Steuer berechnet sich wie folgt: *

  1. für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif):
  1. 0,7500 Prozent bis Fr. 400 000.– und
  2. 1,0000 Prozent für den übersteigenden Betrag
  1. für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif):
  1. 1,0000 Prozent bis Fr. 400 000.– und
  2. 1,3333 Prozent für den übersteigenden Betrag

Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung.

Art. 41a * Liquidationsgewinne mit Vorsorgecharakter

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven gesondert besteuert. Einkaufsbeiträge nach Art. 35 lit. d sind abziehbar.

Werden keine Einkaufsbeiträge nach Art. 35 lit. d abgezogen, bestimmt sich die einfache Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nachweist, nach Art. 41 Abs. 1. Für den Restbetrag der realisierten stillen Reserven bestimmt sich die einfache Steuer ebenfalls nach Art. 41 Abs. 1.

Abs. 1 und 2 gelten auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie die übernommene Unternehmung nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

C. Vermögenssteuer

Art. 42 I. Steuerobjekt

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird der berechtigten Person zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *

Art. 43 II. Bewertung 1. Grundsatz

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.

Art. 44 * 2. Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen im Geschäftsvermögen

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet.

Art. 45 3. Lebens- und Rentenversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rück-kaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen.

Art. 46 4. Wertschriften und Forderungen

Wertschriften sind nach dem Kurswert zu bewerten.

Falls ein solcher fehlt, erfolgt die Bewertung nach dem inneren Wert.

Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Forderungen ist der Verlustwahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen.

Art. 46a * Bewertung von Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 20b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung regelt das Nähere.

Mitarbeiterbeteiligungen nach den Art. 20b Abs. 3 und 20c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 47 5. Unbewegliches Vermögen a) Grundsatz

Für Grundstücke ist der amtliche Verkehrswert massgebend.

Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in ein Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Verkehrswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag zum geltenden amtlichen Verkehrswert von 80 Prozent der Aufwendungen. *

Art. 48 b) Landwirtschaftliche Grundstücke *

Die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht[19] fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, sind zum Ertragswert zu bewerten.

Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in ein landwirtschaftliches Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Ertragswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag zum geltenden amtlichen Ertragswert von 20 Prozent der Aufwendungen. *

Art. 49 III. Schuldenabzug

Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von dieser getragen werden müssen.

Art. 50 IV. Steuerfreies Vermögen

Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände unterliegen nicht der Vermögenssteuer.

Art. 51 V. Steuerberechnung 1. Steuerfreie Beträge

Vom Reinvermögen werden für die Berechnung des steuerbaren Vermögens abgezogen: *

  1. für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, Fr. 150 000.–;
  2. für alle übrigen steuerpflichtigen Personen Fr. 75 000.–;
  3. zusätzlich für jedes minderjährige Kind, das unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person steht und für welches ein Kinderabzug gemäss Art. 38 Abs. 1 geltend gemacht werden kann, Fr. 25 000.–.

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Vorbehalten bleibt Abs. 3. *

Im internationalen Verhältnis werden die steuerfreien Beträge nur unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gewährt. *

Art. 52 2. Steuersatz

Für Vermögen bis Fr. 250 000.– beträgt die einfache Steuer 0,50 Promille. *

Für Vermögen über Fr. 250 000.– beträgt die einfache Steuer 0,55 Promille. *

Restbeträge von weniger als Fr. 1 000.– fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

D. Zeitliche Bemessung

Art. 53 Steuerperiode

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 41 bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 54 Bemessungsperiode

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Art. 55 Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 56 Begründung und Auflösung der Ehe

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden beide Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Art. 57 Steuerfüsse

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.

3. Besteuerung juristischer Personen

A. Steuerpflicht

Art. 58 I. Begriff der juristischen Person

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 des Kollektivanlagengesetzes[20] und die Genossenschaften;
  2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 oder Art. 118a des Kollektivanlagengesetzes[21]*

Ausländische juristische Personen sowie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

Art. 59 II. Steuerliche Zugehörigkeit 1. Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 60 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  4. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
  2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 61 III. Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. *

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss Art. 60 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Besteht an einem Vermögen Nutzniessung, so ist die berechtigte juristische Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig. *

Art. 62 IV. Steuerausscheidung

Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt Abs. 2. *

Juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. *

Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz können Verluste aus ausländischen Betriebsstätten vorbehältlich von solchen aus Liegenschaften mit inländischen Gewinnen verrechnen. Erzielt die ausländische Betriebsstätte in den nachfolgenden Jahren Gewinne, erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewinn des schweizerischen Unternehmens in dem Geschäftsjahr und dem Ausmass, in welchem die ausländische Betriebsstätte die Verlustverrechnung vornimmt. Gleiches gilt bei der Umwandlung einer Betriebsstätte in eine juristische Person und anschliessender Verlustverrechnung. *

Art. 64 VI. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch Bundesrecht[22] bestimmt.

Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein. *

Art. 65 VII. Haftung

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag ihres Reinvermögens. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

  1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
  2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Wer eine im Kanton gelegene Liegenschaft kauft oder verkauft, haftet für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.

Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Art. 66 VIII. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  2. der Kanton und seine Anstalten;
  3. die Gemeinden und ihre Anstalten, soweit diese ihren Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen;
  4. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
  5. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, nach Massgabe des Bundesrechts;
  6. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
  7. die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Kirchen;
  8. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
  9. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes[23] für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
  10. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. d oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. e sind.
  11. die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

… *

Die in Abs. 1 lit. d bis lit. h und lit. j genannten juristischen Personen unterliegen jedoch in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer. *

Art. 67 IX. Steuererleichterung

Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet oder wesentlich erweitert werden, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren, sofern sie dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist der Neugründung gleichgestellt.

Die Steuererleichterungen können jederzeit rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen werden, sofern die Zusicherung der Unternehmung oder die Auflagen des Regierungsrates nicht eingehalten werden.

B. Gewinnsteuer

Art. 68 I. Steuerobjekt

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

Art. 69 II. Berechnung des Reingewinnes 1. Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

1. dem Saldo der Erfolgsrechnung;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
  a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
  b) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen für Forschung und Entwicklung sowie Rückstellungen;
  c) Einlagen in die Reserven;
  d) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus eigenen Mitteln, soweit diese nicht versteuerten Reserven entnommen werden;
  e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
3. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne;
4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 88.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

Art. 69a * Patente und vergleichbare Rechte

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 24a StHG[24]) wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 70a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten.

Auf Antrag hin kann die Hinzurechnung nach Abs. 3 auf die ersten fünf Jahre nach Eintritt in die Patentbox verteilt und mit den Reingewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten zur Verrechnung gebracht werden. Die Verordnung regelt das Nähere.

Art. 70 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern;
  2. die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
  3. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
  4. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
  5. die notwendigen Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken;
  6. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
  7. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *

  1. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinn des schweizerischen Strafrechts;
  2. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
  3. Bussen (inkl. Steuerbussen und Strafsteuern);
  4. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.

Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:  *

  1. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
  2. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Art. 70a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.[25]

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
  2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

Art. 70b * Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach Art. 69a Abs. 1 und 2 und Art. 70a darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach den Art. 78 und Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

Art. 71 3. Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
  2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 72 4. Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden: *

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. *

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben: *

  1. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d;

Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 193 ff. nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. *

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. *

Art. 72a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. *

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. *

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. *

Art. 72b * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. *

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. *

Art. 73 5. Abschreibungen, Rückstellungen und Wertberichtigungen

Geschäftsmässig begründet sind:

  1. Abschreibungen, die einem angemessenen Ausgleich der in den massgebenden Geschäftsjahren eingetretenen Wertverminderung entsprechen, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR[26], in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind; der Regierungsrat kann Richtlinien für zusätzliche Sofortabschreibungen erlassen;
  2. Rückstellungen, die dem Ausgleich drohender Verluste oder von Verpflichtungen dienen, die im Bestand oder dem Umfang nach noch unbestimmt sind;
  3. Wertberichtigungen, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode entstandenen, vorübergehenden Wertverminderung entsprechen.

Rückstellungen, Wertberichtigungen sowie Rücklagen für Forschung und Entwicklung können jährlich auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden.

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Art. 74 6. Ersatzbeschaffung

Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt des betriebsnotwendigen Anlagevermögens übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung stiller Reserven: *

  1. von Grundstücken auf Gegenstände des beweglichen Vermögens;
  2. auf Vermögen ausserhalb der Schweiz.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

Art. 75 7. Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksichtigt, wenn für eine Steuerperiode die Minimalsteuer gemäss Art. 96 entrichtet wurde.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen darstellen, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Beim Wechsel von einer privilegiert besteuerten Gesellschaft in eine ordentlich besteuerte Gesellschaft und beim Wegfall einer Steuerbefreiung nach Art. 66 besteht ein Anspruch auf Verrechnung von Verlusten aus früheren Jahren nur im Ausmass der bisherigen Gewinnbesteuerung. *

Art. 76 8. Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die kollektiven Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 77 * III. Steuerberechnung 1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Der steuerbare Gewinn von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird gesamthaft mit 6.5 Prozent besteuert. *

Der Steuersatz wird bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in ein internationales Konzernverhältnis eingebunden sind, unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf die vom ausländischen Staat akzeptierte minimale Steuerbelastung angehoben. *

Art. 78 2. Beteiligungsgesellschaften a) Grundsatz

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: *

  1. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
  2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
  3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens Fr. 1 000 000.– hält.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Betrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist.

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.

Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [27] werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: *

  1. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art. 11 Abs. 4 BankG[28]; und
  2. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28–32 BankG[29].

Art. 79 b) Kapitalgewinne auf Beteiligungen

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören, unter Vorbehalt von Abs. 2–4, die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen, die Erlöse aus den dazugehörigen Bezugsrechten sowie die Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR[30]*

Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR[31] werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: *

  1. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt;
  2. sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 000 000.– hatten. *

Die Gestehungskosten werden um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung nach Art. 78 Abs. 3 zur Folge hatten. Nach einer Aufwertung gemäss Art. 670 OR[32] werden die Gestehungskosten entsprechend erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. *

Art. 83 6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Der steuerbare Gewinn von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen wird gesamthaft mit 6,5 Prozent besteuert. *

Gewinne unter Fr. 20 000.– werden nicht besteuert. *

Art. 83a * 6a. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000.– betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 84 7. Kollektive Kapitalanlagen *

Der steuerbare Gewinn von kollektiven Kapitalanlagen wird gesamthaft mit 6,5 Prozent besteuert. *

Art. 85 * IV. Verteilung

Der Ertrag der Gewinnsteuer der juristischen Personen fällt im Umfang von 50 Prozent an die Gemeinde. *

… *

C. Kapitalsteuer

Art. 86 I. Steuerobjekt 1. Gegenstand

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 87 2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften a) Allgemeines

Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von Art. 23b, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *

Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach Art. 78 Abs. 1, der Patente und vergleichbaren Rechte nach Art. 69a und der Darlehen an Konzerngesellschaften zu den gesamten Aktiven. *

Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen aus der Nutzniessung erhöht und nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet. *

Art. 88 b) Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 89 3. Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen *

Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:

  1. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen;
  2. den kollektiven Kapitalanlagen der auf den Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen.

Bei Nutzniessung wird das steuerbare Reinvermögen um das Reinvermögen aus der Nutzniessung erhöht. *

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

Art. 90 II. Steuerberechnung

Die einfache Steuer beträgt 0.065 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Der Tarif beginnt für im Kanton nach Art. 59 persönlich zugehörige juristische Personen bei Fr. 120.–. Für im Kanton nach Art. 60 wirtschaftlich zugehörige juristische Personen beginnt der Tarif bei Fr. 70.–. *

… *

Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, einschliesslich der kollektiven Kapitalanlagen, unter Fr. 50 000.– wird nicht besteuert. *

Art. 91 * III. Verteilung

Der Ertrag der Kapitalsteuer wird zwischen Kanton und Gemeinde gemäss Art. 85 verteilt.

D. Zeitliche Bemessung

Art. 92 Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 93 Bemessung des Reingewinnes

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

Art. 94 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *

Art. 95 Steuersätze

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.

Art. 96 Minimalsteuer

Juristische Personen entrichten von ihren im Kanton gelegenen Grundstücken eine Minimalsteuer von 2 Promille des amtlichen Verkehrswertes. Für Neu- und Anbauten oder für andere wertvermehrende Investitionen in ein Grundstück, die noch nicht in einer amtlichen Verkehrswertschätzung erfasst sind, erfolgt ein Zuschlag von 80 Prozent der Aufwendungen. *

Die Minimalsteuer wird erhoben, sofern sie die Steuern vom Reingewinn und Kapital übersteigt.

Von der Minimalsteuer sind ausgenommen:

  1. neugegründete juristische Personen für die ersten 2 Steuerjahre, wenn sie nicht durch Umstrukturierung entstanden sind;
  2. juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;
  3. juristische Personen für Grundstücke, soweit sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen.

… *

Der Steuerbetrag wird zwischen Kanton und Gemeinde gemäss Art. 85 verteilt. *

4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 97 I. Quellensteuerpflichtige Personen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 39b unterstehen. *

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *

Art. 98 II. Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind:

  1. alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Naturalleistungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile; nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung;
  2. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung; dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen;
  3. die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[33].

Art. 99 III. Steuertarif auf Erwerbseinkünften 1. Grundlage

Der Regierungsrat bestimmt die Steuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen. Vorbehalten bleibt die Besteuerung geringfügiger Nebenerwerbseinkünfte nach einem proportionalen Satz.

Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuer sowie die direkte Bundessteuer. Der Regierungsrat kann den Bezug weiterer Abgaben auf dem Verordnungsweg vorsehen.

Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Einkommenssteuern der Gemeinden.

Art. 100 2. Ausgestaltung

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Abzüge bei unselbständigem Erwerb und Versicherungsprämien mit Ausnahme der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.

Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.

… *

Art. 101 IV. Steuertarif auf Ersatzeinkünften

Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte zum Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn an stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, wenigstens jedoch zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr. 40 000.–.

Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die die Arbeitgeber ausrichten, unterliegen zusammen mit den Arbeitseinkünften dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.

Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung direkt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können. Für diese kann der Regierungsrat einen proportionalen Satz vorsehen.

Art. 103 VI. Nachträgliche ordentliche Veranlagung 1. Obligatorisch *

Personen, die nach Art. 97 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn: *

  1. ihre Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr einen vom Regierungsrat bestimmten Betrag erreichen oder übersteigen; oder
  2. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, für die sie nicht der Quellensteuer unterliegen.

Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *

Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung verlangen. *

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Art. 104 2. Auf Antrag *

Personen, die nach Art. 97 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 103 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. *

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der antragstellenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. *

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung. *

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt. *

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. *

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *

Art. 105 * VII. Wechsel zwischen Quellensteuerabzug und ordentlicher Veranlagung

Der Regierungsrat regelt den Wechsel vom Quellensteuerabzug in das ordentliche Veranlagungsverfahren und vom ordentlichen Veranlagungsverfahren zum Quellensteuerabzug. *

… *

Art. 106 VIII. Vergütung aus dem Ausland

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Einkünfte von Arbeitgebern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland erhalten und die nicht einer Betriebsstätte in der Schweiz belastet werden, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Die steuerpflichtigen Personen sind in diesen Fällen verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.

B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz *

Art. 107 Arbeitnehmer

Wer im Ausland wohnt, unterliegt für die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn diese Person:

  1. für kurze Dauer, als Grenzgänger, Wochenaufenthalter oder als leitender Angestellter für Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig ist;
  2. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse für diese Leistungen Lohn oder andere Vergütungen von Arbeitgebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhält; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
  3. Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG[34] erhält, für diese Leistungen.

Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 39b unterstehen. *

Der Steuerabzug wird gemäss den Tarifen nach Art. 99 ff. berechnet. *

Art. 108 Künstler, Sportler, Referenten

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten deren Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht den Künstlern, Sportlern oder Referenten selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat.

Die Gewinnungskosten betragen: *

  1. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
  2. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.

Die Steuer beträgt:

  1. 8 Prozent bei Tageseinkünften bis Fr. 200.–;
  2. 12 Prozent bei Tageseinkünften von Fr. 201.– bis Fr. 1 000.–;
  3. 16 Prozent bei Tageseinkünften von Fr. 1 001.– bis Fr. 3 000.–;
  4. 20 Prozent bei Tageseinkünften über Fr. 3 000.–.

Als Tageseinkünfte gelten die Einkünfte gemäss Abs. 2 nach Abzug der Gewinnungskosten.

Art. 109 Organe juristischer Personen

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. *

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 110 Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen.

Die Steuer beträgt 18 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 111 Empfänger von Vorsorgeleistungen

Wer im Ausland wohnt und aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton oder aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhält, unterliegt für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.

Die Steuer beträgt 6 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Art. 111a * Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen nach Art. 20b Abs. 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 20d steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 18 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 112 Geringfügiges Einkommen

Der Regierungsrat legt fest, bis zu welchem Einkommen auf einen Steuerabzug wegen Geringfügigkeit verzichtet wird.

Art. 114 Abgegoltene Steuer

Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Die nachträgliche Gewährung von Abzügen, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, ist ausgeschlossen. *

Art. 114a * Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach Art. 107 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:

  1. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, zu denen auch die Einkünfte des Ehegatten zu zählen sind, in der Schweiz steuerbar ist;
  2. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
  3. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 114b * Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die Kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 115 I. Fälligkeit

Die an der Quelle zu erhebende Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände von der steuerbaren Leistung abgezogen.

Art. 116 II. Bezugsprovision

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision. Die Höhe der Bezugsprovision wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Kommt der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Kantonale Steuerverwaltung die Bezugsprovision herabsetzen oder ausschliessen.

Art. 117 III. Haftung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Die mit der Organisation der Darbietung von Künstlern, Sportlern oder Referenten in der Schweiz beauftragten Veranstalter haften solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.

Art. 118 IV. Interkantonales Verhältnis *

Die örtliche Zuständigkeit und der Anspruch auf die bezogene Quellensteuerbeträge richten sich nach Bundesrecht. *

Zu viel bezogene Steuern werden den steuerpflichtigen Personen ohne Zins zurückbezahlt, zu wenig bezogene von ihnen nachgefordert. Der Regierungsrat beschliesst, bis zu welchen Beträgen auf einen Nachbezug oder eine Rückerstattung verzichtet werden kann. *

Art. 120 V. Internationale Verhältnisse

Bei internationalen Verhältnissen bleiben abweichende Vorschriften von Staatsverträgen vorbehalten.

Art. 121 VI. Gemeindeanteile

Die im Steuerabzug enthaltenen Gemeindeanteile kommen derjenigen Gemeinde zu, in der: *

  1. bei Fälligkeit der Leistung die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben bzw. die im Kanton nachträglich ordentlich veranlagten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben;
  2. bei Fälligkeit der Leistung die Arbeitgeber der im Ausland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte haben;
  3. die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben;
  4. bei Fälligkeit der Leistung die juristische Person oder die ausländische Unternehmung, in deren Verwaltung oder Geschäftsführung im Ausland wohnhafte steuerpflichtige Personen tätig sind, Sitz oder Betriebsstätte hat;
  5. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung im Ausland wohnhafter Gläubiger oder Nutzniesser durch Faustpfand gesichert ist.

Für Wochen- und Kurzaufenthalter gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss. *

Die Gemeindeanteile an den Steuern auf Vorsorgeleistungen werden auf die Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl am Ende des Vorjahres nach der Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes verteilt.

5. Grundstückgewinnsteuer

Art. 122 I. Gegenstand

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden.

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ferner:

  1. Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen;
  2. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. d–h und j von der Steuerpflicht befreit sind;
  3. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken von Vereinen, Stiftungen, Korporationen des Privatrechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Gewinne nicht der Einkommens- oder Gewinnbesteuerung unterliegen; ausgenommen bleiben der Kanton und seine Gemeinden.

Art. 123 II. Veräusserungen 1. Steuerbegründende Veräusserungen

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.

Als Veräusserung gelten auch:

  1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
  2. Die Überführung eines Grundstücks sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person;
  3. Die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
  4. Die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens an Immobiliengesellschaften, wenn diese Beteiligungsrechte ein Sondernutzungsrecht an einer Wohneinheit verkörpern.

Art. 124 2. Steueraufschiebende Veräusserungen

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

  1. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
  2. Eigentumswechsel unter Ehegatten zur Abgeltung güter- und scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausserordentlicher Beiträge gemäss Art. 165 ZGB[35], auf Begehren beider Ehegatten;
  3. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
  4. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
  5. Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstücks, das im Eigentum einer juristischen Person steht, welche gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. d–h und j von der Steuerpflicht befreit ist, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes verwendet wird;
  6. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
  7. Umstrukturierungen im Sinne von Art. 22 sowie Art. 72; vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung im Verfahren nach Art. 193 ff., wenn die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 und 4 erfüllt sind.

… *

Art. 125 III. Steuersubjekt, Steueranspruch und Fälligkeit *

Steuerpflichtig ist, wer veräussert. Mehrere veräussernde Personen haben die Steuer nach Massgabe ihrer Anteile unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten.

Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung und wird mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung fällig. *

Art. 126 IV. Steuerobjekt 1. Grundstückgewinn

Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Art. 127 2. Erlös

Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiterer Leistungen der erwerbenden Person.

Wird kein Kaufpreis festgelegt, so ist der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräusserung massgebend. Die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person können eine Neuschätzung verlangen.

Art. 128 3. Anlagekosten a) Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person.

Fehlt ein Kaufpreis, ist der amtliche Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs massgebend. Bei Erwerb aus einem Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder hätte.

Leistungen, die unter Umgehung der Steuerpflicht erfolgt sind, werden nicht berücksichtigt.

Art. 129 b) Aufwendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar:

  1. die nachgewiesenen Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessung und andere dauernde Werterhöhungen von Grundstücken;
  2. Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge;
  3. Handänderungsabgaben, Vermittlungsprovisionen in üblicher Höhe und Insertionskosten;
  4. Der Wert der eigenen Arbeit, sofern dieser als Einkommen in der Schweiz versteuert wurde;
  5. Mehrwertabgaben nach Art. 56a ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht[36].

Nicht anrechenbar sind die Auslagen für den Unterhalt und die Verwaltung sowie Aufwendungen, die bereits bei der ordentlichen Einkommensveranlagung als Abzug berücksichtigt worden sind. *

Art. 130 c) Leistungen von Drittpersonen

Die Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten in Abzug gebracht.

Art. 131 d) Spezialfälle

Bei Erwerb aus Eigentumswechsel mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung, die keinen Steueraufschub bewirkt hat, massgebend.

Bei Ersatzbeschaffungen im Sinne von Art. 124 lit. d–f wird der wieder angelegte nicht besteuerte Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.

Liegt die massgebende Handänderung mehr als 20 Jahre zurück, so darf die steuerpflichtige Person wahlweise die nachweisbaren Anlagekosten oder den amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren, zuzüglich der seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen, in Anrechnung bringen.

Art. 132 e) Teilveräusserungen

Bei parzellenweiser Veräusserung, eingeschlossen der Veräusserung bloss eines Grundstückteils, ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.

Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.

Art. 133 V. Steuertarif

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt 30 Prozent.

Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Eigentumsdauer von mindestens 10 Jahren um 2,5 Prozent für jedes folgende volle Jahr, höchstens aber um 50 Prozent. *

Bei Erwerb des Grundstücks aus steueraufschiebender Veräusserung wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub begründet hat.

Die nach Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Eigentumsdauer von weniger als *

  1. ½ Jahr um 50 Prozent
  2. 1 Jahr um 35 Prozent
  3. 2 Jahren um 20 Prozent
  4. 3 Jahren um 10 Prozent
  5. 4 Jahren um 5 Prozent

Grundstückgewinne unter Fr. 3 000.– werden nicht besteuert. Der steuerbare Gewinn ist auf die nächsten Fr. 500.– abzurunden.

Der Regierungsrat kann in der Verordnung festlegen, in welchen Fällen des Erwerbs von Grundstücken für die Verbesserung des Staats- oder Gemeindestrassennetzes oder deren Nebenanlagen für die Berechnung des steuerbaren Gewinns höchstens Fr. 10 000.– abgezogen werden können.

Art. 134 VI. Verteilung

Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer fällt zu zwei Drittel an die Gemeinde.

6. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Art. 135 I. Gegenstand 1. Erbschaftssteuer

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts.

Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere solche aufgrund von gesetzlicher Erbfolge, Erbvertrag, letztwilliger Verfügung, Schenkung auf den Todesfall oder Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall oder Nacherbeneinsetzung.

Art. 136 2. Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die empfangende Person aus dem Vermögen einer andern Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.

Art. 137 3. Versicherungsansprüche

Versicherungsansprüche, die zufolge Todes übergehen oder zu Lebzeiten der schenkenden Person fällig werden, sind steuerbar, soweit sie nicht als Einkommen oder Gewinn besteuert werden.

Art. 138 II. Steuerfreie Vermögensübergänge

Von der Steuer sind befreit:

  1. Zuwendungen an den Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  2. Zuwendungen an den Kanton und seine Anstalten, soweit Letztere den Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen;
  3. Zuwendungen an die Gemeinden sowie deren Anstalten, soweit Letztere den Reingewinn nicht in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen;
  4. andere juristische Personen mit Sitz im Kanton, soweit das kantonale Recht diese von der direkten Steuer gemäss Art. 66 befreit.

Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 sind steuerfrei, sofern der andere Kanton Gegenrecht hält.

Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

Art. 139 III. Ehegatten, Nachkommen, Eltern; Gelegenheitsgeschenke *

Zuwendungen an Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder, den Ehegatten und die Eltern sind steuerfrei. Ausserdem werden übliche Gelegenheitsgeschenke bis Fr. 2 000.– nicht besteuert.

Art. 140 IV. Steuerpflicht a) Steuerliche Zugehörigkeit

Die Steuerpflicht besteht, wenn:

  1. die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet wurde;
  2. die schenkende Person im Zeitpunkt der Zuwendung ihren Wohnsitz im Kanton hatte;
  3. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.

Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ausserdem, wenn im Kanton steuerpflichtiges bewegliches Vermögen übergeht.

Art. 141 b) Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist, wer Zuwendungen erhält (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigte, Begünstigte).

Bei Zuwendungen von Nutzniessungen und anderen periodischen Leistungen sind die Nutzniesser oder die Leistungsempfänger steuerpflichtig.

Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl Vor- als auch Nacherben steuerpflichtig.

Art. 142 c) Steueranspruch

Der Steueranspruch entsteht:

  1. bei Zuwendungen auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
  2. bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft beendet ist;
  3. bei Schenkungen im Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung;
  4. bei Zuwendungen mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.

Art. 143 V. Steuerbemessung 1. Bewertung a) Grundsatz

Das übergehende Vermögen wird nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet, soweit die folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.

Die Bewertungsregeln gemäss Art. 43–48 werden sinngemäss angewendet.

Art. 144 b) Spezialfälle

Für Grundstücke können die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person eine Neuschätzung verlangen.

Gegenstände, die bis zum Teilungstag an Drittpersonen veräussert werden, sind nach dem Erlös zu bewerten.

Nutzniessungen, Renten oder andere periodische Leistungen werden nach dem Kapitalwert bewertet.

Bei einer Nacherbeneinsetzung, die nicht auf den Überrest beschränkt ist, wird der Vermögensanfall an die Vorerben zum Kapitalwert der Vorerbschaft bewertet.

Bei Vermögensübertragungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach dem Rückkaufswert oder der ausbezahlten Versicherungsleistung.

Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schenkungssteuer vom Schenker übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Steuerbetrag. *

Art. 145 2. Abzüge

Für die Steuerbemessung werden in Abzug gebracht:

  1. die Schulden der verstorbenen Person und die mit einer lebzeitigen Zuwendung an die empfangende Person übertragenen Schulden;
  2. die Todesfallkosten sowie die Kosten der Erbteilung, Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung;
  3. die Ansprüche der Hausgenossen gemäss Art. 606 ZGB[37];
  4. Vorausbezüge für noch nicht erzogene und gebrechliche Nachkommen gemäss Art. 631 Abs. 2 ZGB;
  5. Entschädigungen gemäss Art. 334 und Art. 334bis ZGB.

Ist eine Vermögensübertragung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer wiederkehrenden Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgerechnet. Dieser Abzug entfällt, wenn die zur Nutzniessung oder zur wiederkehrenden Leistung berechtigte Person steuerfrei ist.

Art. 146 VI. Steuerberechnung 1. Steuerfreie Beträge

Von den steuerbaren Vermögensübergängen sind bei der Steuerberechnung abzuziehen:

  1. für den nichtverheirateten Lebenspartner Fr. 10 000.–;
  2. für die übrigen empfangenden Personen Fr. 5 000.–.

Bei mehrmaligen Vermögensübertragungen zwischen den gleichen Personen kann der Steuerfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden.

Art. 147 2. Steuertarif

Die Steuer beträgt:

  1. für den nichtverheirateten Lebenspartner 12 Prozent;
  2. für Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern 22 Prozent;
  3. für die übrigen Empfänger 32 Prozent.

Als Lebenspartner gilt die während fünf oder mehr Jahren vor dem Tod der verstorbenen Person mit dieser in ununterbrochener Hausgemeinschaft lebende Person, sofern die verstorbene Person zu deren Unterhalt wesentlich beigetragen hat oder Gemeinschaftlichkeit der Mittel bestanden hat.

Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur ersten verstorbenen Person.

Art. 147a * 3. Ermässigung bei Unternehmensnachfolge

Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Steuer ermässigt sich um 90 Prozent, soweit dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.

Die gleiche Ermässigung wird gewährt, soweit dem Empfänger eine massgebliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt oder eine entsprechende massgebliche Beteiligung hält, zugewendet oder diesem bei Erbteilung zugeschieden wird und der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb in leitender Funktion tätig ist.

Eine massgebliche Beteiligung im Sinne von Abs. 2 liegt vor, wenn sie wenigstens 20 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagekapitals ausmacht oder der Beteiligte über wenigstens 20 Prozent der Stimmen verfügt.

Art. 147b * 4. Wegfall der Ermässigung

Die Ermässigung der Steuer nach Art. 147a fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert fünf Jahren:

  1. zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird;
  2. die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird.

Die nachträgliche Besteuerung der gewährten Ermässigung erfolgt im Verfahren nach Art. 193 ff.

Art. 148 VII. Haftung

Für die Steuer von Vermögensanfällen und Zuwendungen haften die Erben bis zur Höhe ihres eigenen Erbteils solidarisch.

Wer schenkt, haftet für die Schenkungssteuer solidarisch.

Erben, Willensvollstrecker und andere mit der Teilung der Erbschaft befasste Personen haften mit ihrem ganzen Vermögen solidarisch, soweit sie Erbteile oder Vermächtnisse vor Zahlung der Erbschaftssteuer ausrichten.

Art. 149 VIII. Verteilung der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Ertrag fällt zur Hälfte an die Gemeinde.

7. Verfahrensrecht

A. Steuerverwaltungsbehörden: Organisation

Art. 150 Kantonale Steuerverwaltung

Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.

Für die Erfüllung der Aufgaben, welche den Gemeinden übertragen werden, kann die Kantonale Steuerverwaltung Weisungen erteilen. Insbesondere regelt die Kantonale Steuerverwaltung die elektronische Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, soweit das für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann gegen Entschädigung Inkassoaufgaben für Dritte übernehmen. *

Art. 152 Grundstückschätzungsbehörde

Die Bewertung der Grundstücke erfolgt durch die Schätzungsbehörde.

Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Schätzungsbehörde und erlässt Vorschriften über die Grundstückschätzungen.

B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 153 Amtsgeheimnis

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

… *

Organe der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege können Auskünfte aus den Steuerakten verlangen, sofern sie ein begründetes Interesse nachweisen.

Soweit die Steuerbehörde automatische Registraturen und Dokumentationen betreibt, kann sie diese Daten anderen zum Zugriff auf Steuerdaten berechtigten Behörden und den als selbständige öffentliche Körperschaften konstituierten Kirchen im Abrufverfahren, in Listen oder in anderer Form zur Verfügung stellen.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann mittels Abrufverfahren auf Steuerdaten zurückgreifen, wenn sie Inkassoaufgaben für Dritte vornimmt oder Verlustscheine für Dritte bewirtschaftet. *

Art. 154 Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden und Gerichten

Verwaltungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten kostenlos Auskunft zu erteilen. Sie können der Veranlagungsbehörde jederzeit von sich aus Hinweise geben, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig oder zu unrecht unterblieben ist.

Der Regierungsrat verordnet, in welchen Fällen Verwaltungsbehörden und Gerichte von sich aus den Steuerbehörden kostenlos Mitteilung von Tatsachen zu machen haben, die für die Veranlagung von Bedeutung sind.

Die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten können der Kantonalen Steuerverwaltung auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Art. 155 Amtshilfe

Die Steuerbehörden erteilen den Steuerbehörden des Bundes oder der anderen Kantone jederzeit kostenlos Auskünfte sowie Einsicht in die Steuerakten. Der Regierungsrat beschliesst über den Austausch von elektronischen Daten mit anderen Steuerbehörden.

Art. 155a * Versichertennummer der AHV

Die Behörden nach Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[38] für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Art. 156 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem anderen Ehegatten eine Frist zur Unterzeichnung eingeräumt. Ist diese Frist unbenutzt abgelaufen, wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

Art. 157 Akteneinsicht

Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder unterzeichneten Akten des laufenden Veranlagungsverfahrens Einsicht zu nehmen.

Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit dem schutzwürdigen Interesse an der Einsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu deren Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

… *

Auf Ersuchen der steuerpflichtigen Person bestätigt die Kantonale Steuerverwaltung die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann. *

Art. 158 Beweisabnahmen

Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Der Zeugenbeweis ist nicht zulässig.

Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger haben dieselbe Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind. Sie sind der Kantonalen Steuerverwaltung so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind. Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ausnahmen vorsehen.

Wo das Gesetz die persönliche Unterzeichnung vorsieht, kann die Kantonale Steuerverwaltung statt dessen eine andere Form der Unterzeichnung zulassen.

Art. 159 Vertragliche Vertretung

Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Lässt sich die steuerpflichtige Person vertreten, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel der Vertretung zuzustellen; doch ist auch die direkte Zustellung an die steuerpflichtige Person gültig.

Die Steuererklärung, die vorläufige Steuerrechnung, die Akontozahlungsverfügung und die Schlussrechnung können der steuerpflichtigen Person direkt zugestellt werden, auch wenn sie eine Vertretung bestimmt hat. *

Art. 160 Zwingende Vertretung

Die Behörden können von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland oder bei länger dauernder Landesabwesenheit verlangen, dass sie eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet.

Leistet sie einer entsprechenden Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge, werden ihr die Verfügungen und Entscheide durch kostenpflichtige Publikation im Amtsblatt eröffnet.

Art. 160a * Elektronisches Verfahren

Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Dabei sind die Authentizität und die Integrität der Datenübermittlung sicherzustellen.

Die Steuererklärung samt Beilagen kann elektronisch eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind.

Verfügungen und Dokumente können der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis in elektronischer Form zugestellt werden.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

C. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

Art. 161 I. Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen 1. Steuererklärung

Die steuerpflichtigen Personen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Wer kein Formular erhält, muss es bei der zuständigen Behörde verlangen.

Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.

Die Steuerdeklaration sowie zusätzliche Hinweise müssen ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Formularfeldern erfolgen. Ausserhalb dieser Formularfelder angebrachte Hinweise und Angaben gelten als nicht erfolgt und nicht aktenkundig. *

Art. 162 2. Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer insbesondere beilegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *

  1. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen samt Anhängen) der Steuerperiode; oder
  2. bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR[39]: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie die Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

Art. 163 3. Weitere Mitwirkungspflichten

Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Art. 164 4. Aufbewahrungspflicht

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente richtet sich nach Art. 957 ff. OR[40]*

Art. 165 II. Pflichten von Drittpersonen 1. Bescheinigungspflichten

Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
  2. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
  3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz[41] unterstehen, müssen sie zusätzlich einen Ausweis nach Art.127 Abs.1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer[42] erstellen;
  4. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
  5. Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reicht die steuerpflichtige Person die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde von Drittpersonen einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 166 2. Auskunftspflichten

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über ihr Rechtsverhältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 167 3. Meldepflichten

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
  2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
  3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft.
  4. die Arbeitgeber über die geldwerten Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
  5. die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Leistungen.

Kollektive Kapitalanlagen müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. *

Art. 168 III. Veranlagung 1. Durchführung

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor. Sie stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie kann insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen Person oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

Art. 169 2. Ermessensveranlagung

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.

Art. 170 3. Eröffnung der Veranlagung

Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerberechnungsgrundlage, das Steuermass und die Steuerbeträge fest.

Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.

… *

Art. 171 IV. Einsprache 1. Voraussetzung

Gegen die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich Einsprache erheben. *

Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht wurde.

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Art. 172 2. Einspracheverfahren

Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, ihre Einsprache vor der Veranlagungsbehörde mündlich zu vertreten.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 173 3. Einspracheentscheid

Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann die Steuerberechnungsgrundlage neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung in allen Teilen zu deren Nachteil ändern.

Der Einspracheentscheid wird begründet.

Art. 174 V. Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

  1. während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
  3. solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit:

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person;
  3. der Einreichung eines Erlassgesuchs;
  4. der Einleitung eines Strafverfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode in jedem Fall verjährt.

D. Besondere Verfahrens- und Organisationsbestimmungen

Art. 175 I. Bei der Erhebung der Quellensteuer 1. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat alle für die vollständige Steuererhebung notwendigen Massnahmen vorzukehren, insbesondere:

  1. der Kantonalen Steuerverwaltung alle natürlichen und juristischen Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;
  2. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen, namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer von den steuerpflichtigen Personen einzufordern;
  3. den Steuerbezug auch dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton der Besteuerung unterliegt;
  4. der Kantonalen Steuerverwaltung die Steuern fristgerecht abzuliefern und periodisch mit ihr darüber abzurechnen;
  5. der Kantonalen Steuerverwaltung zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen;
  6. den steuerpflichtigen Personen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges sowie auf Verlangen gegebenenfalls einen Lohnausweis auszustellen;
  7. steuerpflichtige Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nach Art. 103 unterliegen, der Kantonalen Steuerverwaltung alljährlich unaufgefordert zu melden;
  8. der Kantonalen Steuerverwaltung Leistungen an Vorsorgenehmer oder Begünstigte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge spätestens 30 Tage vor Auszahlung zu melden.
  9. ist der Arbeitgeber verpflichtet, die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten. Er schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Art. 176 2. Pflichten der steuerpflichtigen Personen

Die steuerpflichtigen Personen haben der Kantonalen Steuerverwaltung und den Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann die steuerpflichtigen Personen zur Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Quellensteuern verpflichten, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden und ein Nachbezug bei den Schuldnern der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

Art. 176a * 2a. Notwendige Vertretung

Die Kantonale Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

Personen, die nach Art. 114a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuer. Art. 171 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 177 3. Verfügung

Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: *

  1. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 175 lit. f nicht einverstanden ist; oder
  2. die Bescheinigung nach Art. 175 lit. f vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *

Die Schuldner der steuerbaren Leistung bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

Art. 178 4. Ablieferung

Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben der Kantonalen Steuerverwaltung innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine Abrechnung über die abgezogenen Steuern einzureichen. Die abgezogenen Steuern sind innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu überweisen.

Bei verspäteter Überweisung wird ein Verzugszins erhoben. *

Art. 179 5. Nachforderung und Rückerstattung

Haben die Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verfügt die Steuerbehörde die Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldner auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.

Haben die Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, haben sie der steuerpflichtigen Person den Differenzbetrag zurückzuerstatten.

Ergibt sich erst nach der Ablieferung, dass eine zu hohe Steuer abgezogen worden ist, kann die Kantonale Steuerverwaltung den Differenzbetrag der steuerpflichtigen Person direkt zurückerstatten.

Art. 180 6. Einsprache

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die steuerpflichtige Person und der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach Art. 171 erheben. *

Art. 181 II. Bei den Grundstückgewinnsteuern

Die Veranlagungsbehörde stellt in einer anfechtbaren Verfügung den Gewinn fest, für den bei einer Ersatzbeschaffung nach Art. 124 Abs. 1 lit. d–f die Besteuerung aufgeschoben wird.

Wirtschaftliche Handänderungen sind durch die steuerpflichtige Person innerhalb von 30 Tagen der zuständigen Steuerbehörde zu melden.

Art. 182 III. Bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern 1. Veranlagungsbehörde

Die Veranlagungsbehörde bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die Teilungsbehörde der Gemeinde.

Art. 183 2. Veranlagungsgrundlagen

Die Erbschaftssteuer wird aufgrund des amtlichen Inventars oder des Protokolls über die Hinterlassenschaft veranlagt.

Art. 184 3. Verfahrenspflichten bei Schenkungen

Wer eine Zuwendung unter Lebenden erhält, muss innerhalb von 30 Tagen der zuständigen Gemeindekanzlei oder der Kantonalen Steuerverwaltung Anzeige machen. Die Anzeige hat Angaben über das Verwandtschaftsverhältnis zur schenkenden Person sowie über Art und Höhe der Schenkung zu enthalten.

Art. 184a * 3a. Verfahrenspflichten bei Wegfall der Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer bei der Unternehmensnachfolge

Wem eine Ermässigung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer im Sinne von Art. 147a gewährt wurde, muss innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des nachträglichen Wegfalls der Ermässigung gemäss Art. 147b bei der zuständigen Gemeindekanzlei oder der Kantonalen Steuerverwaltung Meldung machen.

Art. 185 4. Kontrolle der Kantonalen Steuerverwaltung

Die Veranlagungsverfügung ist vor der Eröffnung der Kantonalen Steuerverwaltung zur Kontrolle einzureichen.

Art. 186 5. Eröffnung

Durch Zustellung an die Vertretung der Erben gilt die Veranlagung als eröffnet. Die Eröffnung kann auch gegenüber den Erben direkt erfolgen.

Art. 187 6. Einsprache

Die Einsprache ist bei der Veranlagungsbehörde zu erheben. Diese reicht den Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vor der Eröffnung zur Kontrolle ein.

E. Beschwerdeverfahren

Art. 188 Voraussetzungen

Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht schriftlich mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

… *

Im Verfahren zur Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

… *

Die Gerichtsferien gemäss Art. 7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[43] haben im Steuerverfahren keine Geltung. *

Art. 188a * Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtige Person, die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Kantonale Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes[44] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. 

F. Änderung rechtskräftiger Entscheide

Art. 189 I. Revision 1. Voraussetzungen

Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden:

  1. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
  2. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
  3. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat;
  4. wenn nach den auf interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikte anzuwendenden Regeln die Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäss erkennender Behörde durch den Kanton Appenzell Ausserrhoden zu erfolgen hat;
  5. wenn die Besteuerung einen Staatsvertrag verletzt;
  6. wenn die Voraussetzungen für einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erst nach rechtskräftiger Veranlagung erfüllt werden.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Auf ein Revisionsgesuch gemäss Abs. 1 lit. d und e dieser Bestimmung wird nicht eingetreten, wenn die Doppelbesteuerung Folge einer Gewinn- oder Einkommensverschiebung ist, welche die antragstellende Person absichtlich oder fahrlässig selbst veranlasst hat. *

Art. 190 2. Verwirkung und Verjährung

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.

Art. 191 3. Rechtsmittel

Gegen den Entscheid über ein Revisionsbegehren oder den bei Gutheissung neu gefällten Entscheid kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

Die Erhebung einer Einsprache ist ausgeschlossen.

Art. 192 II. Rechnungsfehler und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

Art. 193 III. Nachsteuer 1. Ordentliche Nachbesteuerung *

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Grundlagen der Bewertung gekannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Art. 193a * 1a. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

Art. 194 2. Verfahren

Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person oder deren Erben unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Dabei wird auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aufmerksam gemacht, wenn ein solches bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens weder eingeleitet wird, hängig ist oder von vornherein ausgeschlossen werden kann. *

Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsverfahren und das Beschwerdeverfahren gelten im übrigen sinngemäss.

Art. 195 3. Kosten und Haftung

Die Kosten des Nachsteuerverfahrens werden der steuerpflichtigen Person auferlegt, sofern das Verfahren durch sie verschuldet worden ist.

Die Erben haften für die Kosten und die Nachsteuer bis zum Betrag ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. *

Art. 196 4. Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Bei nichtperiodischen Steuern beginnt die Frist mit dem Entstehen des Steueranspruchs zu laufen.

G. Inventar

Art. 197 I. Inventarpflicht

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Aufnahme eines Inventars kann unterbleiben, wenn offensichtlich ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 198 II. Gegenstand

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, des in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter elterlicher Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

Art. 199 III. Verfahren der Inventaraufnahme 1. Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde oder die Kantonale Steuerverwaltung die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 200 2. Mitwirkungspflichten

Die Erben, die gesetzliche Vertretung von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der verstorbenen Person zur Verfügung gestanden haben.

Erben und die gesetzliche Vertretung von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände der verstorbenen Person verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhalten Erben, die gesetzliche Vertretung von Erben, Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *

Art. 201 3. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten

Drittpersonen, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber diese geldwerte Rechte oder Ansprüche hatten, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Im übrigen gelten Art. 165 und 166 sinngemäss.

Art. 202 IV. Behörden

Die zivilrechtliche Inventarbehörde ist Inventarbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

Die Kantonale Steuerverwaltung kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen. In deren Abwesenheit erstellte Inventare sind dieser umgehend zur Kontrolle zuzustellen.

8. Steuerbezug, Steuersicherung und Steuererlass

A. Steuerbezug

Art. 203 I. Behörde

Die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern, die Nachsteuern, die Grundstückgewinnsteuern und die Quellensteuern werden durch die Kantonale Steuerverwaltung bezogen, die übrigen Staatssteuern nach Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung durch die Gemeinden. *

Art. 204 II. Vorläufige Steuerrechnung

Eine vorläufige Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt:

  1. bei periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in jedem Kalenderjahr für die Steuerperiode, die im gleichen Jahr endet;
  2. bei Gewinnsteuern und bei Kapitalsteuern für die laufende Steuerperiode;
  3. bei nicht periodischen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine vorläufige Steuerrechnung rechtfertigt oder die steuerpflichtige Person eine solche verlangt.

Die vorläufige Steuerrechnung kann für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern in Raten aufgeteilt werden.

Grundlage der vorläufigen Rechnung sind die Steuererklärung, die letzte rechtskräftige Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag.

Eine Akontozahlung kann verfügt werden, wenn die vorläufige Steuerrechnung: *

  1. bei periodischen Steuern nicht bis zum Ende der Steuerperiode bezahlt wird;
  2. bei nicht periodischen Steuern nicht innerhalb von 90 Tagen bezahlt wird.

Art. 205 III. Schlussrechnung

Die Schlussrechnung wird der steuerpflichtigen Person nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.

… *

Art. 206 IV. Ausgleichszinsen

Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:

  1. zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
  2. zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.

Als Verfalltag gilt bei nichtperiodischen Steuern der 90. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch die Verordnung bestimmt.

Art. 207 V. Sonderregel für Erbschaftssteuern

Die Erbschaftssteuer wird für jeden Erben oder Vermächtnisnehmer einzeln berechnet, jedoch gesamthaft für alle steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellt.

Erben, Erbschaftsverwalter, Willensvollstrecker, Vermächtnisnehmer und andere mit der Teilung des Nachlasses betraute Personen müssen die Steuerbeträge von den Zuwendungen vor deren Ausrichtung abziehen.

Art. 208 VI. Zahlungsfrist und Verzugszins *

Für Beträge, die mit der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, wird eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. *

Auf dem Steuerbetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, ein Verzugszins geschuldet.

… *

Art. 208a * Zahlungserleichterungen

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Kantonale Steuerverwaltung für fällige Steuern, Zinsen, Bussen und Kosten die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Die Kantonale Steuerverwaltung entscheidet endgültig.

Zahlungserleichterungen können von angemessenen Sicherheitsleistungen oder von Teilzahlungen abhängig gemacht werden.

Zahlungserleichterungen entfallen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

Verzugs- und Ausgleichszinsen bleiben bei der Gewährung von Zahlungserleichterungen geschuldet.

Art. 209 VII. Verzicht wegen Geringfügigkeit

Bei geringfügigem Steuerbetrag, Ausgleichs- oder Verzugszins wird auf einen Bezug verzichtet. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.

Art. 210 VIII. Betreibung

Die Betreibung wird eingeleitet, wenn der aufgrund der Akontozahlungsverfügung oder der Schlussrechnung geschuldete Betrag nicht bezahlt wird. In der Regel hat eine Mahnung zu erfolgen. *

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über Steuern, Bussen, Kosten und Zinsen sind gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG[45] vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 211 IX. Bezugsverjährung

Die Verjährung der Steuerforderungen tritt fünf Jahre nach der rechtskräftigen Veranlagung ein.

Der Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 174.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt wurden.

Art. 212 X. Steuerrückerstattungen 1. An ungetrennt lebende Ehegatten

Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Steuerrückerstattungen können auch mit vorläufigen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

Art. 213 2. An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten

Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund der vorläufigen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.

Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden.

Art. 214 3. Rückforderungen bei rechtskräftiger Veranlagung

Ein bezahlter Steuerbetrag, der durch eine rechtskräftige Veranlagung festgesetzt worden ist, kann mit Zinsen zurückgefordert werden, wenn die Steuer in einem Revisions- oder einem Berichtigungsverfahren herabgesetzt worden ist.

Der Rückforderungsanspruch erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist. Wird der Anspruch erst im letzten Jahr dieser Frist oder nach ihrem Ablauf durch Revision oder Berichtigung festgestellt, kann er noch innert einem Jahr geltend gemacht werden.

Über den Rückforderungsanspruch entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.

Art. 215 XI. Verrechnung

Forderungen, welche durch die Kantonale Steuerverwaltung zu beziehen sind, können durch diese mit Gegenforderungen der steuerpflichtigen Person und von solidarisch mithaftenden Personen verrechnet werden, auch wenn diese nicht fällig sind.

Art. 216 XII. Ausführungsbestimmungen

Die Einzelheiten des Bezugsverfahrens werden durch Verordnung festgelegt.

Der Regierungsrat setzt die Höhe der Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen fest.

Art. 217 * XIII. Einsprache und Beschwerde

Gegen die Akontozahlungsverfügung, gegen die Schlussrechnung, gegen die Verfügung von Verzugszinsen sowie gegen die Verfügung über einen Rückforderungsanspruch kann Einsprache und Beschwerde erhoben werden.

Art. 218 XIV. Ablieferung

Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Steueranteile, welche einem anderen Gemeinwesen zustehen, monatlich. Sie rechnen jährlich ab. Im Falle einer Verspätung kann der Regierungsrat einen Verzugszins festlegen.

B. Steuersicherung

Art. 219 Sicherstellung

Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG)[46].

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen Beschwerde beim Einzelrichter des Obergerichts führen.

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 220 * Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG[47]. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG[48] ist nicht zulässig.

Art. 221 Pfandrecht an Grundstücken

Dem Staat steht für die Steuern aus Gewinn an Grundstücken zuzüglich Zins ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, das allen anderen Pfandrechten vorgeht, ohne Eintragung zu. Unbeschadet dieses Pfandrechts kann auch auf Pfändung betrieben werden.

Das Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, spätestens aber drei Jahre seit der Eintragung der Handänderung im Grundbuch eingetragen wird. Erfordert die Handänderung keine Eintragung im Grundbuch, ist die Feststellung durch die zuständige Steuerbehörde massgebend. Vorbehalten bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag von über 1 000 Franken. *

Das Pfandrechtsverfahren wird mit Erlass der Pfandrechtsverfügung eingeleitet.

Die Pfandrechtsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht mit schriftlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.

Die Einzelheiten des Pfandrechtsverfahrens werden durch Verordnung geregelt.

Der Käufer kann von der Kantonalen Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern und vom Verkäufer hierfür Sicherstellung verlangen. *

C. Steuererlass

Art. 222 I. Voraussetzungen

Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, der Kosten oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte, kann die Kantonale Steuerverwaltung die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *

Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Personen beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen. *

Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen. *

Die Kantonale Steuerverwaltung tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG[49]) eingereicht werden. *

In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. *

Art. 222a * Ablehnungsgründe

Der Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:

  1. ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
  2. ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
  3. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
  4. die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen und Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt hat;
  5. während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen und Gläubiger bevorzugt behandelt hat.

Art. 223 II. Verfahren 1. Inhalt des Erlassgesuchs *

Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses, der Kosten oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde. *

Art. 223a * 2. Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten der gesuchstellenden Person

Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Kantonalen Steuerverwaltung umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.

Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so kann die Kantonale Steuerverwaltung beschliessen, auf das Gesuch nicht einzutreten.

Das Erlass- und das Einspracheverfahren vor der Kantonalen Steuerverwaltung sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Gesuch eingereicht hat.

Art. 223b * 3. Untersuchungsmittel

Die Kantonale Steuerverwaltung verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.

Art. 223c * 4. Entscheid

Der Entscheid über den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern, der Zinsen, der Kosten oder einer Busse ist der steuerpflichtigen Person mitzuteilen.

Art. 224 * 2. Einsprache und Beschwerde *

Gegen den Erlassentscheid kann die steuerpflichtige Person Einsprache und Beschwerde erheben. *

Über die Beschwerde entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts. *

2. Teil: Steuern der Gemeinden und von Körperschaften

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 225 I. Steuerhoheit und Steuerarten

Die Gemeinden erheben zur Deckung ihrer Ausgaben:

  1. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen;
  2. Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.

Art. 226 II. Steuerfuss

Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss in Einheiten der einfachen Staatssteuer fest.

Art. 227 III. Steuerpflicht, Verfahren, Steuerbezug und Organisation 1. Allgemeines

Die Bestimmungen zur Staatssteuer über die Steuerpflicht, das Verfahren, den Bezug, die Sicherung und den Erlass gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für die Gemeindesteuern sinngemäss.

Art. 228 2. Bezugs- und Veranlagungsbehörde

Der Gemeinderat bezeichnet die Bezugs- und die Veranlagungsbehörden für die Steuern, welche von der Gemeinde erhoben werden.

2. Einkommens- und Vermögenssteuern

Art. 229 I. Steuererhebung und Steuerbezug

Die Steuererhebung erfolgt aufgrund der Veranlagung der Staatssteuer.

Der Bezug erfolgt durch die Kantonale Steuerverwaltung.

Art. 230 II. Abgrenzung bei mehreren Gemeinden 1. Verlegung des Wohnsitzes oder Verschiebung steuerbarer Werte

Für die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkommunalen Verhältnis die Bestimmungen des Bundesrechts für das interkantonale Verhältnis sinngemäss angewendet.

Art. 231 2. Bei mehrörtiger Steuerpflicht

Besteht die Steuerpflicht einer Person in mehreren Gemeinden des Kantons, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn die auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallenden Anteile der steuerbaren Faktoren einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Betrag übersteigen. *

Die Steuerausscheidung erfolgt nach den Grundsätzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.

Bei Einzelunternehmungen fällt in der Regel die Hälfte der Betriebseinkünfte der Wohnsitzgemeinde des Inhabers der Unternehmung zu, im Maximum jedoch derjenige Teil, der einer angemessenen Entschädigung für die persönliche Tätigkeit entspricht.

Art. 232 3. Verfahren

Die Kantonale Steuerverwaltung ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen gestützt auf die Veranlagung der Staatssteuer.

Art. 233 4. Einsprache und Beschwerde

Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen kann die steuerpflichtige Person Einsprache und Beschwerde erheben. *

3. Handänderungssteuer

Art. 234 Tatbestand

Die Handänderungssteuer wird bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

  1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken;
  2. die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen.

Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung. Sie wird spätestens mit der Rechnungsstellung fällig.

Art. 235 Steuersubjekt und Haftung

Steuerpflichtig ist nach freier Vereinbarung die veräussernde oder die erwerbende Person.

Sie haften solidarisch.

Ist eine Person von der Handänderungssteuer befreit, so schuldet die andere Person die Hälfte der Steuer.

Art. 236 Steuerbemessung

Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person bemessen.

Fehlt ein Kaufpreis oder liegt er unter dem amtlichen Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs, so ist dieser massgebend. Bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch eine selbstbewirtschaftende Person ist in diesem Fall der Ertragswert massgebend. Die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person können eine Neuschätzung verlangen.

Bei Erwerb von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zum Ertragswert ist dieser massgebend, sofern der Kaufpreis darunter liegt.

Art. 237 Steuerbefreiung

Von der Handänderungssteuer sind befreit:

  1. Handänderungen von Grundstücken, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienten oder zu dienen bestimmt sind;
  2. Handänderungen bei Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung;
  3. Handänderungen bei Umstrukturierungen gemäss Art. 22 und Art. 72;
  4. Handänderungen unter Ehegatten, einschliesslich Ehescheidung und erbrechtlichen Erwerb;
  5. Handänderungen zufolge Erbgang, sofern der Grundbucheintrag innert zwei Jahren seit dem Tod der verstorbenen Person im Grundbuch eingetragen wird;

Die veräussernde Person ist von der Handänderungssteuer befreit bei:

  1. Handänderungen an einem zum Anlagevermögen gehörenden Grundstück, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen betriebsnotwendigen Ersatzgrundstücks im Kanton verwendet wird;
  2. Handänderungen bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird.

Die erwerbende Person ist von der Handänderungssteuer befreit bei:

  1. Handänderungen beim Erwerb eines neuen betriebsnotwendigen Ersatzgrundstücks im Kanton, soweit der eingesetzte Erlös aus der Veräusserung eines Grundstücks des Anlagevermögens stammt und innert angemessener Frist erfolgt;
  2. Handänderungen beim Erwerb eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Ersatzgrundstücks, soweit der eingesetzte Erlös aus der Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Kanton stammt und innert angemessener Frist erfolgt.

Art. 238 Steuerberechnung

Der Steuersatz beträgt 2 Prozent. Die Gemeinden können einen tieferen Steuersatz festlegen.

Der Steuersatz beträgt die Hälfte bei Handänderungen von Eltern zu Nachkommen, einschliesslich Stief- und Pflegekinder.

Art. 239 Steuerpfandrecht

Der Gemeinde steht für die Handänderungssteuer zuzüglich Zins ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, das allen anderen Pfandrechten vorgeht, ohne Eintragung zu. Unbeschadet dieses Pfandrechts kann auch auf Pfändung betrieben werden.

Das Pfandrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung, spätestens aber drei Jahre seit der Eintragung der Handänderung im Grundbuch eingetragen wird. Erfordert die Handänderung keine Eintragung im Grundbuch, ist die Feststellung durch die zuständige Steuerbehörde massgebend. Vorbehalten bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB für Pfandrechte im Betrag von über 1 000 Franken. *

Das Pfandrechtsverfahren wird mit Erlass der Pfandrechtsverfügung eingeleitet.

Die Pfandrechtsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Obergericht mit schriftlicher Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten und ist zu begründen.

Die Einzelheiten des Pfandrechtsverfahrens werden durch Verordnung geregelt.

Art. 240 Einsprache und Beschwerde

Gegen die Veranlagungsverfügung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

4. Steuern von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Art. 241 Veranlagung, Bezug, Zugehörigkeit

Die Kantonale Steuerverwaltung kann mit weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zum Bezug von Steuern berechtigt sind, Vereinbarungen über die Veranlagung und den Bezug dieser Steuern treffen.

Bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit einer Person zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft wird die Veranlagung ausgesetzt, bis rechtskräftig darüber entschieden worden ist.

3. Kapitel: Steuerstrafrecht

1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. 242 I. Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 10 000.– bestraft.

Art. 243 II. Steuerhinterziehung 1. Vollendetes Delikt

Wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer als steuerpflichtige Person oder als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt sich die steuerpflichtige Person erstmals an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn *

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
  2. sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt, und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

Art. 244 2. Versuchtes Delikt

Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter vorsätzlicher Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 245 3. Mitwirkung und Teilnahme

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich in Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.

Mitwirkende Dritte haften überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals an und sind die Voraussetzungen nach Art. 243 Abs. 3 lit. a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt. *

Art. 246 4. Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet, dazu Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft. *

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder im Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.

Der Versuch des Verheimlichens oder Beiseiteschaffens von Nachlasswerten ist strafbar.

Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen, wenn *

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
  2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 248 6. Steuerhinterziehung von Ehegatten

Die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende steuerpflichtige Person wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 245.

Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinn von Art. 245 Abs. 1 zu begründen.

Art. 249 III. Juristische Personen 1. Allgemeines *

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist Art. 245 auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Art. 245 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäss.

Art. 249a * 2. Selbstanzeige juristischer Personen

Zeigt eine juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbereich begangene Steuerhinterziehung an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
  2. nach einer Umwandlung nach Art. 53–68 des Fusionsgesetzes[50] durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
  3. nach einer Absorption[51] oder Abspaltung[52] durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen. Die Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

2. Strafverfahren

Art. 250 I. Verfahren vor den Steuerbehörden 1. Zuständigkeit

Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen die Staatssteuern, bei den Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich der Gemeindesteuern, betreffen, werden sie durch die Kantonale Steuerverwaltung geahndet. *

Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen bei den übrigen Gemeindesteuern obliegen die Einleitung des Strafverfahrens und die Untersuchung der Gemeinde.

Art. 251 * 2. Bussenverfügung

Eine Bussenverfügung ist zu erlassen, wenn aufgrund des Aktenstandes die Verletzung von Verfahrenspflichten als wahrscheinlich erscheint.

Die Bussenverfügung nennt die fehlbare Person, die ihr zur Last gelegte Handlung, die angewendeten Gesetzesbestimmungen, die Beweismittel und den Bussenbetrag. Es wird auf die Möglichkeit der Einsprache sowie die Folgen der Unterlassung hingewiesen. Das Verfahren ist kostenlos.

Die steuerpflichtige Person kann gegen die Bussenverfügung innert 30 Tagen bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erheben.

Art. 252 3. Untersuchung und Strafverfügung a) Eröffnung der Untersuchung

Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung erfolgt, wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung besteht.

Die Einleitung wird der angeschuldigten Person unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern. *

Die Eröffnung des Untersuchungsverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten erfolgt, wenn die angeschuldigte Person gegen die Bussenverfügung Einsprache erhebt. *

Art. 253 b) Verteidigung

Die angeschuldigte Person kann sich jederzeit verteidigen lassen.

Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen die angeschuldigte Person nicht gewachsen ist, wird dieser auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigung bestellt, wenn sie nicht über die Mittel zur Bezahlung der daraus erwachsenden Kosten verfügt.

Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung und auf Beschwerde hin der Einzelrichter des Obergerichts.

Art. 254 c) Übersetzung

Kann die angeschuldigte Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil sie die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, eine Person beigezogen, die übersetzt.

Art. 255 d) Protokollierung

Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

Art. 256 e) Untersuchung

Die Kantonale Steuerverwaltung oder die Gemeinde untersucht den Sachverhalt. Sie kann insbesondere die angeschuldigte Person befragen und Zeugen einvernehmen.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast im Sinne von Art. 171 Abs. 3 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. *

Die angeschuldigte Person kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Person und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

Art. 257 f) Zeugeneinvernahme

Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung[53]*

Art. 258 g) Abschluss der Untersuchung

Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Einstellungsverfügung oder eine Strafverfügung erlassen.

Vor Erlass einer Strafverfügung wird der angeschuldigten Person Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Art. 259 h) Strafverfügung

Die Strafverfügung wird schriftlich erlassen; sie nennt die angeschuldigte Person, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Beweismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hin. Zudem werden Kosten berechnet. Die Kosten richten sich nach der Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege[54].

Die Strafverfügung ist zu begründen.

Art. 260 4. Strafverfolgungsverjährung

Die Strafverfolgung verjährt:

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflicht verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden;
  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige kantonale oder kommunale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. *

Art. 261 5. Gerichtliche Beurteilung durch das Obergericht a) Einsprache

Die angeschuldigte Person kann innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfügung bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Beurteilung durch das Obergericht verlangen. Hat die Gemeinde die Strafverfügung erlassen, ist die Einsprache bei dieser zu erheben. *

… *

Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden.

Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, steht die Strafverfügung oder die Einstellungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Art. 262 b) Überweisung der Akten

Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an das Obergericht überwiesen.

Art. 263 c) Anklage

Die Strafverfügung gilt als Anklage. *

Art. 264 d) Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das Obergericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

Art. 265 e) Hauptverhandlung

Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Obergericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

Art. 266 f) Erscheinungspflicht der angeschuldigten Person

Die angeschuldigte Person hat persönlich vor dem Obergericht zu erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.

Bleibt die angeschuldigte Person der Verhandlung fern, ohne dass ihr das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

War die angeschuldigte Person unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann sie beim Obergericht innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

Art. 267 g) Bezug und Verteilung

Die Bussen werden durch diejenige Behörde bezogen, durch die sie ausgesprochen werden.

Die Bussen wegen Verfahrenswiderhandlungen, welche von der Kantonalen Steuerverwaltung ausgesprochen werden, fallen an den Staat, die durch die Gemeinden ausgesprochenen an die Gemeinde.

Die Bussen wegen Steuerhinterziehung werden nach Massgabe des Steuerfusses auf den Staat und die Gemeinde verteilt.

Art. 268 h) Ergänzende Bestimmungen

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Verfahren bei Veranlagung für die Staatssteuern sinngemäss.

3. Steuervergehen

Art. 269 Steuerbetrug

Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 243–245 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe[55] bis zu drei Jahren oder Geldstrafe[56] bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden. *

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 243 Abs. 3 oder Art. 249a Abs. 1 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den Art. 245 Abs. 4 und Art. 249a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 270 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe[57] bis zu drei Jahren oder Geldstrafe[58] bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.– verbunden werden. *

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach Art. 245 Abs. 4 und Art. 249a Abs. 3 und 4 anwendbar. *

Art. 271 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung[59]*

Vermutet die Kantonale Steuerverwaltung, es sei ein Steuervergehen nach Art. 269 oder Art. 270 begangen worden, so erstattet sie der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige. *

Art. 272 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt fünfzehn Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. *

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *

4. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 273 I. Änderung bisherigen Rechts

Änderung des Einführungsgesetzes zum ZGB[60]:

Änderung des Gesetzes über die Staatsstrassen[61]:

Ergänzung der Verordnung über den Feuerschutz[62]:

Art. 274 II. Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 27. April 1958 über die direkten Steuern[63] und das Gesetz vom 28. April 1996 über die Handänderungssteuern[64] werden aufgehoben.

Die Verordnung vom 27. November 1958 zum Gesetz über die direkten Steuern[65], die Verordnung vom 20. Februar 1995 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer[66] und die Verordnung vom 20. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer[67] werden aufgehoben.

Art. 275 III. Übergangsrecht 1. Renten aus obligatorischer Unfallversicherung und aus beruflicher Vorsorge

Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung[68] für Nichtberufsunfälle, welche vor dem 1. Januar 1987 eingetreten sind, und Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden sowie Leistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1984 bereits bestanden hat, werden zu 60 Prozent besteuert, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von dieser erbracht worden sind. Sind diese Leistungen nur teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden, so ist die Rente zu 80 Prozent steuerbar.

Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für Leistungen von Drittpersonen, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Art. 276 2. Einkauf von Beitragsjahren

Beiträge der Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

Art. 277 3. Lebensversicherungen

Bei Kapitalversicherungen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, auch wenn sie auf einem Vertragsverhältnis beruhen, welches weniger als fünf Jahre dauerte, die Auszahlung vor dem 60. Altersjahr erfolgt oder das Vertragsverhältnis nach dem 66. Altersjahr eingegangen wurde.

Art. 278 4. Wechsel der zeitlichen Bemessung bei den natürlichen Personen a) Steuererklärung

Im Jahr 2001 muss eine nach dem Steuergesetz in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 ausgefüllte Steuererklärung eingereicht werden. Sie kann bei der Festlegung des Steuerbetrages der provisorischen Steuerrechnung berücksichtigt werden.

Art. 279 b) ausserordentliche Einkünfte

Ausserordentliche Einkünfte, die 1999 oder 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleiben Art. 40 und 41. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Ausgabe von Gratisaktien, Gratispartizipationsscheinen, Gratisnennwerterhöhungen, Gratisstammeinlagenerhöhungen und Gratisanteilscheinerhöhungen.

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Steuerperiode 2001. Ausgleichszinsen gemäss Art. 206 werden nicht berechnet. Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Art. 280 c) Steuerberechnung

Die Jahressteuer gemäss Art. 279 berechnet sich nach Art. 39, wenigstens zum Satz eines Einkommens von Fr. 40 000.–. Ausserordentliche Einkünfte unter Fr. 2 000.– werden nicht besteuert.

Die ausserordentlichen Erträge aus Gewinnanteilen aus Beteiligungen an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften werden satzbestimmend berücksichtigt, sofern das Unternehmen den Hauptsitz im Kanton hat und soweit es hierorts steuerpflichtig ist.

Ist ein Unternehmen nur für einen Teil seines Gewinnes im Kanton steuerpflichtig, so werden die ausgeschütteten Dividenden oder andere Gewinnanteile im Verhältnis des im Kanton steuerbaren Gewinnes zum gesamten Gewinn satzbestimmend berücksichtigt.

Art. 281 d) ausserordentliche Aufwendungen

Von den der Hauptveranlagung und Zwischenrevisionen der Jahre 1999 und 2000 zugrundegelegten steuerbaren Einkommen werden die ausserordentlichen Aufwendungen zusätzlich abgezogen, sofern am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

  1. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen;
  2. Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
  3. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. Gegen die Revision der Veranlagung oder deren Abweisung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben. Zu viel bezahlte Steuerbeträge werden zinslos zurückerstattet.

Art. 282 5. Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz im Kanton

Am 1. Januar 2001 bestehende Beteiligungen des Privatvermögens von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder einem steuerlichen Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.– einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden können von steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz am 1. Januar 2001 im Kanton in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 zum Geschäftsvermögen erklärt werden.

Auf diesen Beteiligungen können vom Einkommenssteuerwert gemäss Abs. 3 und 4 jährlich, längstens während 10 Jahren, Abschreibungen, höchstens im Umfang der jährlichen Erträge aus beweglichem Vermögen, bis zum Endwert vorgenommen werden.

Der Einkommenssteuerwert der Beteiligung bestimmt sich aufgrund des Nominalwertes der Beteiligung, zuzüglich der im Abschluss des Geschäftsjahres 2000 ausgewiesenen anteiligen offenen Reserven, ohne versteuerte Mehrwerte und ohne nicht ausschüttbare Reserven der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert der Beteiligung.

Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in den Steuerjahren 1999 und 2000 nur für eine Teilquote ihres Gewinnes im Kanton steuerpflichtig waren, wird nur der Teil der Reserven berücksichtigt, welcher der im Kanton steuerbaren Quote im Durchschnitt der Steuerjahre 1999 und 2000 entspricht. Der Endwert beläuft sich auf den Nominalwert.

Die Beteiligungen gemäss Abs. 1 gehen, nachdem sie auf den Endwert abgeschrieben wurden, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, in das Privatvermögen über.

Art. 21 Abs. 2 wird nicht angewendet.

Die Einkommenssteuerwerte und die Endwerte im Sinne von Abs. 3 und 4 werden bei der Veranlagung der beteiligten steuerpflichtigen natürlichen Personen für das Steuerjahr 2001 in einer anfechtbaren Verfügung, gegen welche Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann, festgelegt.

Art. 283 6. Kapitalgewinne bei gemischten Beteiligungsgesellschaften

Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Art. 78 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren BeteiIigungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Art. 284 7. Handänderungssteuer

Handänderungssteuern werden unter Berücksichtigung dieses Gesetzes erhoben, wenn die Handänderung nach dem 1. Januar 2001 vollzogen wird.

Art. 285 8. Organisatorische Bestimmungen

Die Gemeinden führen bis zum 31. Dezember 2001 ein Gemeindesteueramt. Das Gemeindesteueramt ist bis 31. Dezember 2001 für die Einkommens- und Vermögenssteuer, die Gewinn- und Kapitalsteuer sowie die Nach- und Strafsteuern zuständig:

  1. zur Führung des Steuerregisters;
  2. zur Eröffnung der provisorischen und definitiven Veranlagungsverfügungen;
  3. als Instanz, bei welcher gegen Veranlagungsverfügungen, welche bis 31. Dezember 2001 eröffnet werden, Einsprache zu erheben ist;
  4. für die Akteneinsicht auf der Gemeinde während der Einsprachefrist;
  5. als Bezugsbehörde;
  6. für die Erteilung von Auskünften aus dem Steuerregister.

Die Gemeinden wirken nach den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung bei der Datenübernahme durch Letztere mit.

Sie sind für eine ordnungsgemässe Archivierung der bis 31. Dezember 2001 bei den Gemeinden bestehenden Steuerdaten besorgt.

Art. 285a * 9. Gewinnsteuer, Steuerberechnung bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welchen vor dem 1. Januar 2008 Steuererleichterungen nach Art. 67 gewährt worden sind, beträgt während der Dauer der laufenden Steuererleichterung die einfache Steuer vom gesamten steuerbaren Gewinn 1,850 Prozent. Die Höhe der Gewinnsteuer bestimmt sich nach dem Steuerfuss. Es wird ein fester Zuschlag des Vierfachen der einfachen Steuer erhoben.

Falls die Anwendung des Tarifs gemäss Art. 77 zu einer tieferen Steuerbelastung führt als die Gewährung der Steuererleichterung, erfolgt die Besteuerung für die jeweilige Steuerperiode zum ordentlichen Tarif, aber ohne Gewährung der Steuererleichterung.

Art. 285b * 10. Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen

Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar.

Art. 285c * 11. Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen

Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, deren Ausgabe vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2018 stattgefunden hat, werden im Zeitpunkt der Kapitalrückzahlung besteuert.

Art. 285d * 12. Anpassung an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB[69]

Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor dem 1. Januar 2017 begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Art. 285e * 13. Sondersteuer auf aufgedeckten stillen Reserven

Wurden juristische Personen nach Art. 80-82 bisherigen Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert.

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Kantonalen Steuerverwaltung mittels Verfügung festgesetzt.

Der für die gesonderte Besteuerung nach Abs. 1 massgebliche Steuersatz beträgt gesamthaft:

  1. für die Geschäftsjahre eins bis drei nach Aufhebung von Art. 80-82 1.3%
  2. für die Geschäftsjahre vier und fünf nach Aufhebung von Art. 80-82 2.6%

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 80-82 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 70b einbezogen.

Art. 286 IV. Vollzugsbestimmungen *

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und beschliesst in den von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Fällen.

Er beschliesst insbesondere über die gegenseitige Abgeltung der von den Gemeinden und der Kantonalen Steuerverwaltung erbrachten Leistungen und schliesst mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen ab.

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug der Steuergesetzgebung des Bundes erforderlichen Vorschriften.

Art. 287 V. Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 1164

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
21.05.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 1164
20.06.2005 01.09.2005 Art. 4 Abs. 4 aufgehoben 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 22 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 26 Abs. 1, f) geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 30 Abs. 3 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 36 Abs. 1, a) geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 36 Abs. 1, abis) eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 64 Abs. 4 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 70 Abs. 2 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 1 geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 2 geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 3 geändert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 4 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 72 Abs. 5 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 74 Abs. 4 eingefügt 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 82 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 105 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
20.06.2005 01.09.2005 Art. 220 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
26.06.2006 keine Angabe Art. 269 Abs. 1 geändert 947
26.06.2006 keine Angabe Art. 270 Abs. 1 geändert 947
21.10.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 2 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 3a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 6 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 7 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 1, e) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 23a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 30 Abs. 2, d) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 1, d) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 35 Abs. 1, e) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 36 Abs. 1, b) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1, b) aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 39 Abs. 1, a) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 39 Abs. 4 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 39 Abs. 5 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 39a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 41 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 41 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 42 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 52 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 52 Abs. 2 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 58 Abs. 1, a) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 58 Abs. 2 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 61 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 62 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 66 Abs. 1, j) eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 66 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 70 Abs. 1, b) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 70 Abs. 1, c) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 76 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 76 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 77 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 84 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 85 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 89 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 89 Abs. 1, b) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 90 Abs. 1, a) geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 90 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 96 Abs. 4 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 96 Abs. 5 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 97 Abs. 1 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 147a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 147b eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 167 Abs. 2 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 184a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 188 Abs. 4 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 188 Abs. 5 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 224 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 247 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 251 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 252 Abs. 3 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
21.10.2007 01.01.2008 Art. 285a eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
14.09.2009 01.01.2010 Art. 18 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 18 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 21a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 23b eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 34 Abs. 2 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1, a) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1, g) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 35 Abs. 1, h) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 39 Abs. 1, a) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 39 Abs. 1, b) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 41a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 44 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 48 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 51 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 52 Abs. 2 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 66 Abs. 1, i) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 74 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 74 Abs. 4 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 78 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 79 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 79 Abs. 2, b) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 79 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2011 Art. 79 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 83 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 84 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 85 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 87 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 91 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 122 Abs. 2, b) aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 122 Abs. 2, c) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 124 Abs. 1, e) geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 139 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 144 Abs. 6 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 150 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 153 Abs. 2 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 153 Abs. 5 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 155a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 159 Abs. 3 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 193 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 193a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 194 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 204 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 205 Abs. 2 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 205 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 208 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 210 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 217 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 224 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 243 Abs. 3 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 243 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 245 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 246 Abs. 1 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 246 Abs. 4 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 249 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 249a eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 252 Abs. 2 geändert 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 256 Abs. 1bis eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 269 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 270 Abs. 3 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 285b eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
14.09.2009 01.01.2010 Art. 286 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
13.09.2010 01.01.2011 Art. 257 Abs. 1 geändert 1173 / 2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 271 Abs. 1 geändert 1173 / 2010, S. 1124
11.03.2012 11.03.2012 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben 1217 / 2012 S. 456
29.10.2012 01.01.2013 Art. 5 Abs. 2, b) geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 2 geändert 1206 / 2012, S. 246
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20 Abs. 1 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20a eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20b eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20c eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 20d eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 27 Abs. 1, j) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1, e) aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 30 Abs. 2, f) aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 1, i) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 35 Abs. 1, j) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 36 Abs. 1, b) geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 1bis eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39 Abs. 4 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39 Abs. 5 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Titel geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 1 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 2 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 3 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 4 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 5 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39a Abs. 6 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 39b eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 46a eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 66 Abs. 1, k) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 66 Abs. 2 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 70 Abs. 1, c) geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 98 Abs. 2, a) geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 109 Abs. 1 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 111a eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 113 Abs. 1 geändert 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 167 Abs. 1, d) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 175 Abs. 1, i) eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
29.10.2012 01.01.2013 Art. 200 Abs. 4 geändert 1206 / 2012, S. 246
16.06.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 1, a) geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 2 geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 77 Abs. 1 geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 90 Abs. 1 geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 90 Abs. 1, a) geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 90 Abs. 1, b) geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 208 Titel geändert 1266 / 2014, S. 688
16.06.2014 01.01.2015 Art. 208 Abs. 3 aufgehoben 1266 / 2014, S. 688
20.03.2017 01.01.2018 Art. 221 Abs. 2 geändert 1334 / 2017, S. 325
20.03.2017 01.01.2018 Art. 239 Abs. 2 geändert 1334 / 2017, S. 325
11.06.2018 01.01.2019 Art. 129 Abs. 1, e) eingefügt 1360 / 2018, S. 872
03.12.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 1, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 2, d) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 5 Abs. 2, g) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 16 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 1, e) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, i) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, k) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, l) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, m) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, n) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1, c) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1, d) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 29 Abs. 1, f) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 2, e) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 2, g) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 2, i) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 30 Abs. 3, d) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 34 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1, k) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1, l) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 1, b) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a), 1. geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a), 2. geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, a), 3. geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 38 Abs. 4 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 60 Abs. 1, d) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 60 Abs. 2, b) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 61 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 62 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 62 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 62 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 63 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 69 Abs. 1, 3. geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 1, f) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 1, g) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 70 Abs. 2, d) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 72a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 72b eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 73 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 73 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 75 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 79 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 83 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 83 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 83a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 84 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 85 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 87 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 89 Abs. 1bis eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 96 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 97 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 97 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 98 Abs. 2, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 98 Abs. 2, b) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 98 Abs. 2, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 100 Abs. 3 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 102 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 1, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 1, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 4 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 103 Abs. 5 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 3 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 4 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 5 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 104 Abs. 6 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 105 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 105 Abs. 2 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Titel 1.4.2. geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, b) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1, c) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 107 Abs. 1bis eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 107 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 113 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 114 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 114a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 114b eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 118 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 118 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 118 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 119 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1, b) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1, d) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2021 Art. 121 Abs. 1bis eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 122 Abs. 2, d) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 1, e) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 1, g) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 124 Abs. 2 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 125 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 125 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 129 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 133 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 133 Abs. 4 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 157 Abs. 4 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 162 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 162 Abs. 2, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 162 Abs. 2, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 164 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 170 Abs. 3 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 171 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 175 Abs. 1, g) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 176a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 177 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 177 Abs. 1, a) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 177 Abs. 1, b) eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 177 Abs. 1bis eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 178 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 180 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 188 Abs. 2 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 189 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 195 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2020 Art. 203 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 206 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 208a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 221 Abs. 6 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 3 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 4 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222 Abs. 5 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 222a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223a eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223b eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 223c eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 224 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 224 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 231 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 233 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 250 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 260 Abs. 1, a) geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 260 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 261 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 261 Abs. 2 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 263 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 263 Abs. 1, a) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 263 Abs. 1, b) aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 269 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 270 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 271 Abs. 2 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 272 Abs. 1 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 272 Abs. 2 geändert 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 285c eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
03.12.2018 01.01.2019 Art. 285d eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
02.12.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 21b eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 21c eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 1, c) geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23 Abs. 1bis eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23a Abs. 1, b) geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 2 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 3 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 4 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 23b Abs. 5 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 24 Abs. 3 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 31 Abs. 1, a) geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 39 Abs. 4 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 69a eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 70a eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 70b eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72 Abs. 3 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72 Abs. 3, b) aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72a Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72a Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72a Abs. 4 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72b Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 72b Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 73 Abs. 1, a) geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 78 Abs. 4 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 80 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 81 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 82 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 87 Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, a) aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1, b) aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 2 geändert 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 151 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
02.12.2019 01.01.2020 Art. 285e eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
25.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 20 Abs. 3 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 23b Abs. 6 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2025 Art. 25 Abs. 3 geändert 1498 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, o) eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 4 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2025 Art. 35 Abs. 1, b) geändert 1498 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1, g) geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1, i) geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 39a Abs. 1 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 39a Abs. 2 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.03.2024 Art. 58 Abs. 2 geändert 1501 / 23.02.2024
25.09.2023 01.01.2024 Art. 70 Abs. 3 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 77 Abs. 2 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 85 Abs. 1 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 1 geändert 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 90 Abs. 2 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 93 Abs. 1bis eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 94 Abs. 3 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 157 Abs. 5 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 160a eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 161 Abs. 3 eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2025 Art. 165 Abs. 1, c) geändert 1498 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 167 Abs. 1, e) eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 188a eingefügt 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 205 Abs. 2 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
25.09.2023 01.01.2024 Art. 205 Abs. 3 aufgehoben 1491 / 29.09.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 21.05.2000 01.01.2001 Erstfassung 1164
Art. 3 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 3 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 3 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 3 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 3a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 4 Abs. 4 20.06.2005 01.09.2005 aufgehoben 915 / 2005, S. 162
Art. 5 Abs. 1, c) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 5 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 5 Abs. 2, b) 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 5 Abs. 2, d) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 5 Abs. 2, g) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 6 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 6 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 7 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 7 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 7 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 7 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 8 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 8 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 8 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 10 Abs. 2 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 14 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 16 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 16 Abs. 2 11.03.2012 11.03.2012 aufgehoben 1217 / 2012 S. 456
Art. 18 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 18 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 20 Abs. 1 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 20 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 20 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 20a 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 20b 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 20c 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 20d 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 21 Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 21a 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 21b 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 21c 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 22 20.06.2005 01.09.2005 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
Art. 23 Abs. 1, c) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 23 Abs. 1, c) 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23 Abs. 1, e) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 23 Abs. 1bis 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 23a Abs. 1, b) 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 23b Abs. 1 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 3 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 4 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 5 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 23b Abs. 6 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 24 Abs. 3 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 25 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2025 geändert 1498 / 29.09.2023
Art. 26 Abs. 1, e) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 26 Abs. 1, f) 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 27 Abs. 1, i) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, j) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 27 Abs. 1, k) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, l) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, m) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, n) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 27 Abs. 1, o) 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 29 Abs. 1, a) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 29 Abs. 1, c) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 29 Abs. 1, d) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 29 Abs. 1, e) 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 29 Abs. 1, f) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 29 Abs. 2 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 30 Abs. 2, d) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 30 Abs. 2, e) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 2, f) 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 30 Abs. 2, g) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 2, i) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 30 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3, a) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3, b) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3, c) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 3, d) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 30 Abs. 4 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 30a 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 31 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 31 Abs. 1, a) 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 32 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 34 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 34 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 35 Abs. 1, a) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 35 Abs. 1, b) 25.09.2023 01.01.2025 geändert 1498 / 29.09.2023
Art. 35 Abs. 1, d) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 35 Abs. 1, e) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 35 Abs. 1, g) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 35 Abs. 1, g) 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 35 Abs. 1, h) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 35 Abs. 1, i) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 35 Abs. 1, i) 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 35 Abs. 1, j) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 35 Abs. 1, k) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 35 Abs. 1, l) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 36 Abs. 1, a) 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 36 Abs. 1, abis) 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 36 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 36 Abs. 1, b) 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 37 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, a), 1. 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, a), 2. 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, a), 3. 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 38 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 38 Abs. 1bis 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 38 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2020 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 39 Abs. 1, a) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 39 Abs. 1, a) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 39 Abs. 1, b) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 39 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 39 Abs. 4 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39 Abs. 4 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 39 Abs. 5 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 39 Abs. 5 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 39a 29.10.2012 01.01.2013 Titel geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 1 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 1 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 39a Abs. 2 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 39a Abs. 3 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 4 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 5 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39a Abs. 6 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 39b 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 41 21.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 41 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 41a 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 42 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 44 14.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 46a 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 47 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 48 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 48 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 51 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 51 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 51 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 52 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 52 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 52 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 58 Abs. 1, a) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 58 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 58 Abs. 2 25.09.2023 01.03.2024 geändert 1501 / 23.02.2024
Art. 60 Abs. 1, d) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 60 Abs. 2, b) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 61 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 61 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 62 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 62 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 62 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 62 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 63 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 64 Abs. 4 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 66 Abs. 1, i) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 66 Abs. 1, j) 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 66 Abs. 1, k) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 66 Abs. 2 29.10.2012 01.01.2013 aufgehoben 1238 / 2012 S. 1298
Art. 66 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 69 Abs. 1, 3. 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 69a 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 70 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 70 Abs. 1, c) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 70 Abs. 1, c) 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 70 Abs. 1, f) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 1, g) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 70 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2, a) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2, b) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2, c) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 2, d) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 70 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 70a 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 70b 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72 Abs. 1 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 72 Abs. 2 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 72 Abs. 3 20.06.2005 01.09.2005 geändert 915 / 2005, S. 162
Art. 72 Abs. 3 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72 Abs. 3, b) 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72 Abs. 4 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 72 Abs. 5 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 72a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 72a Abs. 1 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72a Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72a Abs. 4 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72b 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 72b Abs. 1 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 72b Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 73 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 73 Abs. 1, a) 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 73 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 74 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 74 Abs. 4 20.06.2005 01.09.2005 eingefügt 915 / 2005, S. 162
Art. 74 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 75 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 76 21.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 76 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 77 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 77 Abs. 1 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 77 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 78 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 78 Abs. 4 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 79 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 79 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 79 Abs. 2, b) 14.09.2009 01.01.2011 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 79 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 79 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2011 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 80 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 81 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 82 20.06.2005 01.09.2005 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
Art. 82 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 83 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 83 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 83 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 83a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 84 21.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 84 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 84 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 85 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 85 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 85 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 85 Abs. 1 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 85 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
Art. 87 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 87 Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 87 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 89 21.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 89 Abs. 1, b) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 89 Abs. 1bis 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 90 Abs. 1 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 90 Abs. 1 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 90 Abs. 1 25.09.2023 01.01.2024 geändert 1491 / 29.09.2023
Art. 90 Abs. 1, a) 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 90 Abs. 1, a) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 90 Abs. 1, a) 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 90 Abs. 1, b) 16.06.2014 01.01.2015 geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 90 Abs. 1, b) 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 90 Abs. 2 02.12.2019 01.01.2020 geändert 1388 / 2019, S. 1611
Art. 90 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
Art. 90 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 91 14.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 93 Abs. 1bis 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 94 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 96 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 96 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 96 Abs. 5 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 97 Abs. 1 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 97 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 97 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 98 Abs. 2, a) 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 98 Abs. 2, a) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 98 Abs. 2, b) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 98 Abs. 2, c) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 100 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 102 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 03.12.2018 01.01.2021 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 103 Abs. 5 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 03.12.2018 01.01.2021 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 5 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 104 Abs. 6 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 105 20.06.2005 01.09.2005 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
Art. 105 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 105 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Titel 1.4.2. 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 107 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 107 Abs. 1, c) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 107 Abs. 1bis 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 107 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 108 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 108 Abs. 3, a) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 108 Abs. 3, b) 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 109 Abs. 1 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 111a 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 113 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 113 Abs. 1 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1238 / 2012 S. 1298
Art. 114 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 114a 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 114b 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 118 03.12.2018 01.01.2021 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 118 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 118 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 119 03.12.2018 01.01.2021 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1, d) 03.12.2018 01.01.2021 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 121 Abs. 1bis 03.12.2018 01.01.2021 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 122 Abs. 2, b) 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
Art. 122 Abs. 2, c) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 122 Abs. 2, d) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 124 Abs. 1, e) 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 124 Abs. 1, e) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 124 Abs. 1, g) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 124 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 125 03.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 125 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 129 Abs. 1, e) 11.06.2018 01.01.2019 eingefügt 1360 / 2018, S. 872
Art. 129 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 133 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 133 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 139 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 144 Abs. 6 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 147a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 147b 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 150 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 151 02.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 1388 / 2019, S. 1611
Art. 153 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 aufgehoben 1122 / 2009, S. 1212
Art. 153 Abs. 5 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 155a 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 157 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 157 Abs. 5 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 159 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 160a 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 161 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 162 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 162 Abs. 2, a) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 162 Abs. 2, b) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 164 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 165 Abs. 1, c) 25.09.2023 01.01.2025 geändert 1498 / 29.09.2023
Art. 167 Abs. 1, d) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 167 Abs. 1, e) 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 167 Abs. 2 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 170 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 171 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 175 Abs. 1, g) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 175 Abs. 1, i) 29.10.2012 01.01.2013 eingefügt 1238 / 2012 S. 1298
Art. 176a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 177 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 177 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 177 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 177 Abs. 1bis 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 178 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 180 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 184a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 188 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 188 Abs. 4 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 188 Abs. 5 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 188a 25.09.2023 01.01.2024 eingefügt 1491 / 29.09.2023
Art. 189 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 193 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 193a 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 194 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 195 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 200 Abs. 4 29.10.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 203 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2020 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 204 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 205 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 205 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
Art. 205 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 205 Abs. 3 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben 1491 / 29.09.2023
Art. 206 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 208 16.06.2014 01.01.2015 Titel geändert 1266 / 2014, S. 688
Art. 208 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 208 Abs. 3 16.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 1266 / 2014, S. 688
Art. 208a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 210 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 217 14.09.2009 01.01.2010 totalrevidiert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 220 20.06.2005 01.09.2005 totalrevidiert 915 / 2005, S. 162
Art. 221 Abs. 2 20.03.2017 01.01.2018 geändert 1334 / 2017, S. 325
Art. 221 Abs. 6 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 3 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 4 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222 Abs. 5 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 222a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223 03.12.2018 01.01.2019 Titel geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223a 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223b 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 223c 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 224 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 224 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 224 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 224 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 231 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 233 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 239 Abs. 2 20.03.2017 01.01.2018 geändert 1334 / 2017, S. 325
Art. 243 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 243 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 245 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 246 Abs. 1 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 246 Abs. 4 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 247 21.10.2007 01.01.2008 aufgehoben 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 249 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 249a 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 250 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 251 21.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 252 Abs. 2 14.09.2009 01.01.2010 geändert 1122 / 2009, S. 1212
Art. 252 Abs. 3 21.10.2007 01.01.2008 geändert 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 256 Abs. 1bis 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 257 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 260 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 260 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 261 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 261 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 263 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 263 Abs. 1, a) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 263 Abs. 1, b) 03.12.2018 01.01.2019 aufgehoben 1371 / 2018, S. 1662
Art. 269 Abs. 1 26.06.2006 keine Angabe geändert 947
Art. 269 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 269 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 270 Abs. 1 26.06.2006 keine Angabe geändert 947
Art. 270 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 270 Abs. 3 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 271 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 271 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 272 Abs. 1 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 272 Abs. 2 03.12.2018 01.01.2019 geändert 1371 / 2018, S. 1662
Art. 285a 21.10.2007 01.01.2008 eingefügt 991 / 2007, S. 451, 829, 855
Art. 285b 14.09.2009 01.01.2010 eingefügt 1122 / 2009, S. 1212
Art. 285c 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 285d 03.12.2018 01.01.2019 eingefügt 1371 / 2018, S. 1662
Art. 285e 02.12.2019 01.01.2020 eingefügt 1388 / 2019, S. 1611
Art. 286 14.09.2009 01.01.2010 Titel geändert 1122 / 2009, S. 1212