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621.12

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

(ABRG)

vom 24.04.1988 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 15 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985[1] über die Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven sowie auf Art. 30 Ziff. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden («Reserven »).[2]

Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 2 Berechtigte Unternehmen

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.[3]

Art. 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand[4]

Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage[5] nicht übersteigen und mindestens Fr. 10 000.– erreichen.

Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhöhen.

Art. 4 Freigabe und Verwendung der Reservevermögen[6]

Soweit das Bundesgesetz für die Freigabe der Reservevermögen durch die Bundesbehörden die Mitwirkung der Kantone vorsieht, gilt das Departement Bau und Volkswirtschaft als zuständige Behörde. *

Art. 5 Bemessung der Steuervergünstigung[7]

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Art. 6 Nachträgliche Besteuerung[8]

Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen:

  1. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
  2. die Betriebstätigkeit einstellt;
  3. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 7 Verfahren[9]

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

Art. 8 Strafbestimmungen[10]

Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.

Art. 9 Vollzugsvorschriften

Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Veranlagung des Steuerjahres 1989.

Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Egress

Lf. Nr. / Abl. 278

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.04.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung 278
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Erlass 24.04.1988 01.01.1989 Erstfassung 278
Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588